Bundesgesetz vom 16. Juni 1966, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes (Energieanleihegesetz 1966)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1966-07-05
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Anleihen der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Österreichischen Donaukraftwerke AG. sowie der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Tauernkraftwerke AG. im In- und Ausland bis zu einem Gesamtbetrag (Gegenwert) von je 750 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB.) zu übernehmen, wenn bei der Vereinbarung der Zinsen und Kosten die in Betracht kommenden Verhältnisse auf den in- und ausländischen Kapitalmärkten berücksichtigt werden.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2. Die Erlöse aus den gemäß § 1 durchgeführten Kreditoperationen sind zur Deckung des Investitions- und Rationalisierungsbedarfes der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften im Sinne des 2. Verstaatlichungsgesetzes zu verwenden.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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