Bundesgesetz vom 6. Juli 1966, betreffend Körperschaftsteuer (Körperschaftsteuergesetz 1966)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1966-08-10
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
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Bezugszeitraum: ab 1.1.1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)

Ende des Bezugszeitraums: vgl. § 26 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)

1.

Steuerpflicht

Unbeschränkte Steuerpflicht

§ 1. (1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.

Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);

2.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

3.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

4.

sonstige juristische Personen des privaten Rechts;

5.

nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 4);

6.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2).

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 2. (1) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören alle Einrichtungen dieser Körperschaften, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Die Einrichtung ist als Betrieb gewerblicher Art nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich heraushebt. Diese wirtschaftliche Selbständigkeit kann in einer besonderen Leitung, in einem geschlossenen Geschäftskreis, in der Buchführung oder in einem ähnlichen auf eine Einheit hindeutenden Merkmal bestehen. Die Führung der Bücher bei einer anderen Verwaltung ist unerheblich. Die Verpachtung eines Betriebes, der steuerpflichtig wäre, wenn er vom Verpächter unmittelbar betrieben würde, steht einem Betrieb gewerblicher Art gleich. Das gleiche gilt für jede andere entgeltliche Überlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten zu Betriebszwecken dieser Art.

(2) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören auch Versorgungsbetriebe dieser Körperschaften. Versorgungsbetriebe sind nur solche Betriebe, welche die Bevölkerung mit Nutzwasser, Gas, Elektrizität oder Wärme versorgen, ferner solche Betriebe, die dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

(3) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Betriebe, die in eine privatrechtliche Form gekleidet sind, werden nach den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften besteuert.

(4) Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, gehören nicht zu den Betrieben gewerblicher Art. Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Solche Betriebe sind insbesondere Wasserwerke, wenn sie überwiegend der Trinkwasserversorgung dienen, Forschungsanstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen.

(5) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören nicht zu den im Abs. 1 bezeichneten Betrieben.

1.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)

2.

Abs. 2: ab 1. 1. 1988 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 606/1987)

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 2. (1) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören alle Einrichtungen dieser Körperschaften, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Die Einrichtung ist als Betrieb gewerblicher Art nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich heraushebt. Diese wirtschaftliche Selbständigkeit kann in einer besonderen Leitung, in einem geschlossenen Geschäftskreis, in der Buchführung oder in einem ähnlichen auf eine Einheit hindeutenden Merkmal bestehen. Die Führung der Bücher bei einer anderen Verwaltung ist unerheblich. Die Verpachtung eines Betriebes, der steuerpflichtig wäre, wenn er vom Verpächter unmittelbar betrieben würde, steht einem Betrieb gewerblicher Art gleich. Das gleiche gilt für jede andere entgeltliche Überlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten zu Betriebszwecken dieser Art.

(2) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören auch Versorgungsbetriebe dieser Körperschaften. Versorgungsbetriebe sind Betriebe, welche die Bevölkerung mit Nutzwasser, Gas, Elektrizität oder Wärme versorgen, ferner solche Betriebe, die dem öffentlichen Verkehr einschließlich des Rundfunks oder dem Hafenbetrieb dienen.

(3) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Betriebe, die in eine privatrechtliche Form gekleidet sind, werden nach den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften besteuert.

(4) Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, gehören nicht zu den Betrieben gewerblicher Art. Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Solche Betriebe sind insbesondere Wasserwerke, wenn sie überwiegend der Trinkwasserversorgung dienen, Forschungsanstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen.

(5) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören nicht zu den im Abs. 1 bezeichneten Betrieben.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)

Beschränkte Steuerpflicht

§ 3. Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind:

1.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften;

2.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig oder gemäß § 5 von der Körperschaftsteuer befreit sind, mit den inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug zu erheben ist.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)

Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht

§ 4. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.

Bezugszeitraum: ab 1.1.1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)

Abs. 1 Z 3: ab 1.1.1982 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 620/1981)

Befreiungen

§ 5. (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit:

1.

Die Österreichischen Bundesbahnen und die staatlichen Monopolbetriebe;

2.

die Oesterreichische Nationalbank;

3.

Banken, deren genehmigter Geschäftsgegenstand ausschließlich in der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:

a)

Die Bank darf keinen Gewinn erstreben; ihre Eigentümer (Anteilseigner) dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Bank erhalten,

b)

die Bank darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen,

c)

bei Auflösung der Bank dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen zurückerhalten, als diese zur Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen nicht mehr benötigt werden; das restliche Vermögen der Bank darf sodann nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden;

4.

Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig;

5.

Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind.

6.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961;

7.

rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6;

8.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände beschränkt (zum Beispiel Zuchtgenossenschaften, Weidegenossenschaften, Maschinengenossenschaften);

9.

Brennerei-, Imker-, Winzergenossenschaften und Genossenschaften zur Verwertung von Milch und Milchprodukten, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse beschränkt, wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Landwirtschaft liegt. Eine im Nebengeschäft betriebene Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse an Eiern oder Geflügel durch eine Genossenschaft zur Verwertung von Milch oder Milchprodukten steht einer Steuerbefreiung des Hauptgeschäftes unter den oben genannten Voraussetzungen dann nicht entgegen, wenn die Genossenschaft schon bisher eine solche Verwertung im Nebengeschäft betrieben hat. Ein Nebengeschäft im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn die Erlöse aus Eiern und Geflügel 25 v. H. der gesamten Erlöse aus Lieferungen und Leistungen der Milchverwertungsgenossenschaft nicht übersteigen. Der Gewinn aus diesem Nebengeschäft unterliegt der Körperschaftsteuer;

10.

Anschlußgenossenschaften von Milchproduzenten zur gemeinsamen Beteiligung an einer anderen Genossenschaft zur Verwertung von Milch und Milchprodukten und Milchlieferungsgenossenschaften zur örtlichen Erfassung von Milch und Milchprodukten der Mitglieder zur Lieferung an eine andere Genossenschaft zur Verwertung von Milch und Milchprodukten, wenn sich ihr tatsächlicher Geschäftsbetrieb auf die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen Milch und Milchprodukte beschränkt. Lieferungen durch Anschlußgenossenschaften und Lieferungsgenossenschaften oder deren Mitglieder an eine andere Genossenschaft zur Verwertung von Milch und Milchprodukten sind bei dieser Mitgliederanlieferungen gleichzuhalten;

11.

Saatbaugenossenschaften, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich beschränkt auf

a)

die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung und Verwertung von Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236/1937, und der hiebei anfallenden Nebenprodukte für ihre Mitglieder;

b)

die Beschaffung von Saatgut zum Zwecke der Züchtung oder Vermehrung auf eigenen Grundflächen oder auf solchen der Mitglieder;

12.

Zentralen von Genossenschaften nach Z. 8 bis 11 ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn an den Geschäftsanteilen, am Grund- oder Stammkapital zum jeweiligen Bilanzstichtag steuerbefreite Genossenschaften mit mindestens 90 v. H. beteiligt sind und sich der Geschäftsbetrieb der Zentrale auf die Zwecke der angeschlossenen Mitglieder (Gesellschafter) und deren Einzelmitglieder beschränkt;

13.

kleine Viehversicherungsvereine und bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60.000 S jährlich nicht überstiegen haben.

(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 mit Ausnahme der Befreiung nach Abs. 1 Z 4 sind nicht anzuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen (§ 3 Z 2).

(3) Die Befreiungen nach Abs. 1 Z. 4 bis 13 sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 3 Z. 1) nicht anzuwenden.

(4) Sind Genossenschaften der im Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten Art und ihre Zentralen im Sinne des Abs. 1 Z. 12 auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder auf solchen beruhenden behördlichen Anordnungen gezwungen, ihre Einrichtungen auch Nichtmitgliedern zur Verfügung zu stellen oder Erzeugnisse von Nichtmitgliedern zu bearbeiten oder zu verwerten, wird hiedurch die Steuerbefreiung der Gewinne aus dem Mitgliedergeschäft nicht berührt; die Körperschaftsteuer für Gewinne aus solchen zwangsweisen Nichtmitgliedergeschäften kann in einem nach Reingewinnsätzen zu ermittelnden Pauschbetrag festgesetzt werden. Gleiches gilt hinsichtlich notwendiger Hilfsgeschäfte (Abs. 5).

(5) Die in Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften verlieren die Steuerbefreiung nicht dadurch, daß sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Hilfsgeschäfte tätigen.

Bezugszeitraum: ab 1.1.1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)

Abs. 1 Z 3: ab 1.1.1982 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 620/1981)

Abs. 1 Z 13: ab 1.1.1987 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 312/1987)

Befreiungen

§ 5. (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit:

1.

Die Österreichischen Bundesbahnen und die staatlichen Monopolbetriebe;

2.

die Oesterreichische Nationalbank;

3.

Banken, deren genehmigter Geschäftsgegenstand ausschließlich in der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:

a)

Die Bank darf keinen Gewinn erstreben; ihre Eigentümer (Anteilseigner) dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Bank erhalten,

b)

die Bank darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen,

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