Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Oktober 1967 über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1967-12-20
Status Aufgehoben · 2001-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 114
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 184/1965 und BGBl. Nr. 222/1967, wird - hinsichtlich des § 18 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich des § 21 und des § 28 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie - verordnet:

ABSCHNITT I

Umfang der Punzierungspflicht

(Zu §§ 1, 8, 15, 16 und 17 des Punzierungsgesetzes)

§ 1. Punzierungspflichtige Gegenstände

(1) Gemäß § 1 des Punzierungsgesetzes ist die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über den Mindestfeingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und somit auch die Punzierungspflicht auf solche Edelmetallgegenstände beschränkt, die im Inland erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich (zum Beispiel durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden) veräußert oder über die Zollgrenze eingeführt werden; bei einer Einfuhr im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn die Edelmetallgegenstände zum Zwecke des Handels oder zur gewerblichen Verwendung eingeführt werden. Edelmetallgegenstände im Sinne des Punzierungsgesetzes sind aus Platin, Gold oder Silber oder aus Legierungen dieser Edelmetalle mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände, die - vorbehaltlich der in den §§ 10, 15, 16 und 23 des Punzierungsgesetzes bezeichneten Ausnahmen - den erforderlichen Mindestfeingehalt (§ 1 des Punzierungsgesetzes) aufweisen. Die im Privatbesitz befindlichen oder aus Privatbesitz stammenden unpunzierten Edelmetallgegenstände unterliegen nur im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Bestimmungen über den Mindestfeingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und somit auch der Punzierungspflicht.

(2) Platin-, Gold- oder Silberbarren, Platten, Granalien, Bleche, Stangen, Drähte, Stäbe, Bänder, Streifen sowie gegossene oder maschinell erzeugte unvollständige Halbfertigwaren gelten nicht als Edelmetallgegenstände im Sinne des § 1 des Punzierungsgesetzes.

ABSCHNITT I

Umfang der Punzierungspflicht

(Zu §§ 1, 6, 8, 15, 16 und 26 des Punzierungsgesetzes)

§ 1. (1) Edelmetallgegenstände im Sinne dieser Verordnung sind aus Platin, Gold oder Silber oder aus Legierungen dieser Edelmetalle mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände, die - vorbehaltlich der in den §§ 10, 15, 16 des Punzierungsgesetzes bezeichneten Ausnahmen - den in § 1 Abs. 1 und 2 des Punzierungsgesetzes vorgesehenen Mindestfeingehalt aufweisen.

(2) Keine Edelmetallgegenstände im Sinne dieser Verordnung sind

a)

Platin-, Gold- oder Silberbarren, Platten, Granalien, Bleche, Stangen, Drähte, Stäbe, Bänder, Streifen sowie gegossene oder maschinell erzeugte unvollständige Halbfertigwaren,

b)

sonstige Gegenstände im Sinne des § 26 des Punzierungsgesetzes.

(3) Edelmetallgegenstände gemäß Abs. 1, die in einem Mitgliedstaat des EWR auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert worden sind, gelten, sofern diese Punze die Art des Edelmetalles und dessen Feingehalt angibt, als durch die Punzierungsbehörde gemäß § 12 des Punzierungsgesetzes beglaubigte Edelmetallgegenstände. Diese Gegenstände unterliegen auch nicht den Bestimmungen über die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände im Sinne des § 2 des Punzierungsgesetzes.

(4) Die im Privatbesitz befindlichen oder aus Privatbesitz stammenden unpunzierten Edelmetallgegenstände unterliegen nur im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Bestimmungen über den Mindestfeingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und somit auch der Punzierungspflicht.

§ 2. Ausnahmen von der Punzierungspflicht

Zu § 15 des Punzierungsgesetzes, wonach die dort genannten Edelmetallgegenstände den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 (Feingehalt und sonstige Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände) und somit auch der Punzierung nicht unterworfen sind, wird bestimmt:

Zu Abs. 1 Z. 1 lit. b:

Münzen jeder Art, ausländische Münzen jedoch nur dann, wenn sie nicht mit anderen Gegenständen in untrennbare Verbindung gebracht sind. Demnach unterliegen inländische Münzen, falls sie mit anderen Gegenständen verbunden sind, weder bei fester noch bei leicht trennbarer Verbindung den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Punzierungsgesetzes und damit auch nicht der Punzierung, sofern das Gepräge wenigstens auf einer Seite deutlich sichtbar ist. Als inländische Münzen gelten sowohl die in der Republik Österreich als auch jene vor dem Jahre 1919 hergestellten Münzen österreichischen und ungarischen Gepräges. Die Edelmetallbestandteile, die mit solchen Münzen in Verbindung gebracht werden, sind dann punzierungspflichtig, wenn sie nicht wegen ihres geringen Gewichtes gemäß § 15 Z. 2 lit. a des Punzierungsgesetzes hievon befreit sind. Im Ausland geprägte Münzen dürfen, wenn sie von der Punzierungspflicht frei bleiben sollen, mit Edelmetallbestandteilen nur in leicht trennbarer Weise verbunden werden; zu Verbindungen solcher Art zählen: das Eindrehen oder Einschrauben, die Befestigung mit Zargen oder Stiften sowie die Lötung mit Weichlot (Zinnlot) und die Verbindung mit Klebemitteln organischer Natur. Ausländische Münzen, die mit Edelmetallgegenständen in untrennbarer Verbindung stehen, sind als Bestandteile dieser Gegenstände zu behandeln und unterliegen daher als solche den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Punzierungsgesetzes und damit auch der Punzierung, der die Feingehaltsprüfung vorauszugehen hat.

Zu Abs. 1 Z 1 lit. d:

Gegenstände älterer Erzeugung, denen ein wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt; diesen Gegenständen ist die Befreiung von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Punzierungsgesetzes und damit auch von der Punzierung nur dann zuzuerkennen, wenn durch ein Gutachten eines wissenschaftlichen Instituts (zB Bundesdenkmalamt, staatliche Kunstakademie, öffentliche Museen, Universitäten) oder eines anderen geeigneten Sachverständigen (§ 52 AVG 1950) festgestellt wird, daß ihnen ein wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt. Zur Feingehaltsprüfung gelangende Gegenstände, bei denen ein Gutachten in Betracht kommt, sind im Fall ihrer Unprobhältigkeit oder einer anderen gesetzwidrigen Beschaffenheit nicht sogleich gemäß § 26 dieser Verordnung (§ 14 des Punzierungsgesetzes) zu behandeln, sondern nach Verständigung der Partei auf deren Ersuchen einer der oben genannten Stellen zur Abgabe eines Gutachtens vorzulegen. Falls ein entsprechendes Gutachten abgegeben wird, sind die Gegenstände der Partei unpunziert auszufolgen; im entgegengesetzten Fall sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes anzuwenden.

§ 2. Ausnahmen von der Punzierungspflicht

Zu § 15 des Punzierungsgesetzes, wonach die dort genannten Edelmetallgegenstände den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 (Feingehalt und sonstige Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände) und somit auch der Punzierung nicht unterworfen sind, wird bestimmt:

Zu Abs. 1 Z. 1 lit. b:

Münzen jeder Art, ausländische Münzen jedoch nur dann, wenn sie nicht mit anderen Gegenständen in untrennbare Verbindung gebracht sind. Demnach unterliegen inländische Münzen, falls sie mit anderen Gegenständen verbunden sind, weder bei fester noch bei leicht trennbarer Verbindung den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Punzierungsgesetzes und damit auch nicht der Punzierung, sofern das Gepräge wenigstens auf einer Seite deutlich sichtbar ist. Als inländische Münzen gelten sowohl die in der Republik Österreich als auch jene vor dem Jahre 1919 hergestellten Münzen österreichischen und ungarischen Gepräges. Die Edelmetallbestandteile, die mit solchen Münzen in Verbindung gebracht werden, sind dann punzierungspflichtig, wenn sie nicht wegen ihres geringen Gewichtes gemäß § 15 Z. 2 lit. a des Punzierungsgesetzes hievon befreit sind. Im Ausland geprägte Münzen dürfen, wenn sie von der Punzierungspflicht frei bleiben sollen, mit Edelmetallbestandteilen nur in leicht trennbarer Weise verbunden werden; zu Verbindungen solcher Art zählen: das Eindrehen oder Einschrauben, die Befestigung mit Zargen oder Stiften sowie die Lötung mit Weichlot (Zinnlot) und die Verbindung mit Klebemitteln organischer Natur. Ausländische Münzen, die mit Edelmetallgegenständen in untrennbarer Verbindung stehen, sind als Bestandteile dieser Gegenstände zu behandeln und unterliegen daher als solche den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Punzierungsgesetzes und damit auch der Punzierung, der die Feingehaltsprüfung vorauszugehen hat.

ABSCHNITT II

Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände

(Zu §§ 1, 2, 3, 16 und 23 des Punzierungsgesetzes)

§ 3. Mindestfeingehalt

(1) Der Mindestfeingehalt ist für Edelmetallgegenstände im Sinne des Punzierungsgesetzes im § 1 des Gesetzes festgestellt. Es dürfen demnach Edelmetallgegenstände weder im ganzen, das ist mit Einschluß des Lotes, noch in ihren einzelnen Teilen einen geringeren Feingehalt als 950 Tausendstel bei Platingegenständen, 585 Tausendstel bei Goldgegenständen und 800 Tausendstel bei Silbergegenständen besitzen. Gemäß § 10 des Punzierungsgesetzes (§ 21 dieser Verordnung) kann jedoch in gewissen Fällen ein Feingehaltsabgang nachgesehen werden.

(2) Dem Platin beigemengtes Iridium ist diesem gleichzuhalten.

(3) Das Lot darf das zur Lötung notwendige Maß nicht überschreiten und muß wenigstens die Hälfte des Feingehaltes des Platin-, Gold- oder Silbergegenstandes besitzen, zu dessen Lötung es dient. Hievon kann bei Lotkernketten abgewichen werden, wenn der Durchschnittsfeingehalt des einzelnen Kettengliedes den entsprechenden Mindestfeingehalt aufweist.

(4) Die für die Ausfuhr über die Zollgrenze bestimmten Edelmetallgegenstände dürfen in jedem beliebigen Feingehalt erzeugt werden (§ 16 des Punzierungsgesetzes; § 29 Abs. 1 dieser Verordnung).

ABSCHNITT II

Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände

(Zu §§ 1, 2, 3 und 16 des Punzierungsgesetzes)

§ 3. Mindestfeingehalt

(1) Der Mindestfeingehalt ist für Edelmetallgegenstände im Sinne des Punzierungsgesetzes im § 1 des Gesetzes festgestellt. Es dürfen demnach Edelmetallgegenstände weder im ganzen, das ist mit Einschluß des Lotes, noch in ihren einzelnen Teilen einen geringeren Feingehalt als 950 Tausendstel bei Platingegenständen, 585 Tausendstel bei Goldgegenständen und 800 Tausendstel bei Silbergegenständen besitzen. Gemäß § 10 des Punzierungsgesetzes (§ 21 dieser Verordnung) kann jedoch in gewissen Fällen ein Feingehaltsabgang nachgesehen werden.

(2) Dem Platin beigemengtes Iridium ist diesem gleichzuhalten.

(3) Das Lot darf das zur Lötung notwendige Maß nicht überschreiten und muß wenigstens die Hälfte des Feingehaltes des Platin-, Gold- oder Silbergegenstandes besitzen, zu dessen Lötung es dient. Hievon kann bei Lotkernketten abgewichen werden, wenn der Durchschnittsfeingehalt des einzelnen Kettengliedes den entsprechenden Mindestfeingehalt aufweist.

(4) Die für das Verbringen aus dem Bundesgebiet bestimmten Edelmetallgegenstände dürfen in jedem beliebigen Feingehalt erzeugt werden (§ 16 des Punzierungsgesetzes; § 29 Abs. 1 dieser Verordnung).

§ 4. Angabe des Feingehaltes auf den Gegenständen

(1) Das Aufschlagen der Feingehaltszahl ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 des Punzierungsgesetzes vorzunehmen.

(2) Das Aufschlagen der Feingehaltszahl obliegt der Partei. Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben, somit bei Platingegenständen mit der Zahl 950, bei Goldgegenständen mit den Zahlen 986, 900, 750 oder 585, bei Silbergegenständen mit den Zahlen 925, 900, 835 oder 800. Werden Edelmetallgegenstände ohne Feingehaltszahl einer Punzierungsbehörde vorgelegt, so sind diese dem Einreicher zur Anbringung der Feingehaltszahl zurückzugeben.

(3) Bei Edelmetallgegenständen, die aus Platin-, Gold- oder Silberbestandteilen zusammengesetzt sind (§ 2 Abs. 3 des Punzierungsgesetzes), ist auf jeden Bestandteil die entsprechende Feingehaltszahl aufzuschlagen. Falls eine gesonderte Bezeichnung der einzelnen Bestandteile nicht möglich ist, hat die Anbringung einer Feingehaltszahl zu unterbleiben; solche Waren sind als gemischte Waren (§ 23 Abs. 2 dieser Verordnung) zu behandeln.

§ 4. Angabe des Feingehaltes auf den Gegenständen

(1) Das Aufschlagen der Feingehaltszahl ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 des Punzierungsgesetzes vorzunehmen. Das Aufschlagen der Feingehaltszahl obliegt der Partei. Werden Edelmetallgegenstände ohne Feingehaltszahl einer Punzierungsbehörde vorgelegt, so sind diese dem Einreicher zur Anbringung der Feingehaltszahl zurückzugeben. Die Punzierungsbehörde ist berechtigt, auf Ersuchen und Kosten des Einreichers die Feingehaltszahl aufzuschlagen.

(2) Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben, somit bei Platingegenständen mit der Zahl 950, bei Goldgegenständen mit den Zahlen 986, 900, 750 oder 585, bei Silbergegenständen mit den Zahlen 925, 900, 835 oder 800.

(3) Bei Edelmetallgegenständen, die aus Platin-, Gold- oder Silberbestandteilen zusammengesetzt sind (§ 2 Abs. 3 des Punzierungsgesetzes), ist auf je einem der Platin-, Gold- oder Silberbestandteile die dem Metall entsprechende Feingehaltszahl einmal aufzuschlagen. Falls eine gesonderte Bezeichnung der einzelnen Bestandteile nicht möglich ist, hat die Anbringung einer Feingehaltszahl zu unterbleiben; solche Waren sind als gemischte Waren (§ 23 Abs. 2 dieser Verordnung) zu behandeln.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für ausländische Edelmetallgegenstände, die mit einer in einem Mitgliedstaat des EWR nach dessen Rechtsvorschriften zulässigen Art der Feingehaltsangabe versehen worden sind.

§ 5. Sonstige Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände

Platin-, Gold- und Silbergegenstände, die den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs. 1 dieser Verordnung) unterliegen, müssen nicht nur den vorgeschriebenen Mindestfeingehalt (§ 3 dieser Verordnung) besitzen, sondern auch den Bestimmungen der §§ 6 bis 11 dieser Verordnung (§ 2 des Punzierungsgesetzes) über die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände entsprechen.

§ 5. Sonstige Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände

Platin-, Gold- und Silbergegenstände, die den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung) unterliegen, müssen nicht nur den vorgeschriebenen Mindestfeingehalt (§ 3 dieser Verordnung) besitzen, sondern auch den Bestimmungen der §§ 6 bis 11 dieser Verordnung (§ 2 des Punzierungsgesetzes) über die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände entsprechen.

§ 6. Zulässige Legierungsmetalle

Zur Legierung dürfen bei Platin, Gold oder Silber beliebige Metalle verwendet werden. Die Anwendung eines anderen Metallzusatzes als Silber und Kupfer sowie die Benützung von Loten mit flüchtigen Metallen, wie Cadmium oder Zink, muß bei der Vorlage der Ware zur Feingehaltsprüfung der Punzierungsbehörde unter Angabe der Art der verwendeten Metalle angezeigt werden; hiezu ist der Vordruck für die punzierungsamtliche Warenerklärung (§ 15 dieser Verordnung) zu verwenden. Das Punzierungsamt kann verfügen, daß von derartigen Platin-, Gold- oder Silberlegierungen, aus denen die zur Feingehaltsprüfung vorgelegten Gegenstände erzeugt wurden, ein mindestens ein Gramm schweres Materialstückchen zur Vornahme der genaueren Probe vorzulegen ist.

§ 6. Zulässige Legierungsmetalle

Zur Legierung dürfen bei Platin, Gold oder Silber beliebige Metalle verwendet werden. Die Anwendung eines anderen Metallzusatzes als Silber und Kupfer sowie die Benützung von Loten mit flüchtigen Metallen, wie Cadmium oder Zink, muß bei der Vorlage der Ware zur Feingehaltsprüfung der Punzierungsbehörde unter Angabe der Art der verwendeten Metalle gemäß § 15 der Verordnung angezeigt werden. Das Punzierungsamt kann verfügen, daß von derartigen Platin-, Gold- oder Silberlegierungen, aus denen die zur Feingehaltsprüfung vorgelegten Gegenstände erzeugt wurden, ein mindestens ein Gramm schweres Materialstückchen zur Vornahme der genaueren Probe vorzulegen ist.

§ 7. Verbindung mit Bestandteilen aus unedlen Metallen

(1) Gemäß § 2 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes dürfen Edelmetallgegenstände mit Bestandteilen aus anderen Metallen in mechanische Verbindung gebracht werden, wenn die unedlen Metallbestandteile sichtbar oder sonst leicht erkennbar bleiben. Unter mechanischer Verbindung im Sinne dieser Bestimmung ist jede unbewegliche oder bewegliche, nicht durch Hartlötung hergestellte Verbindung zu verstehen; dazu zählt das Verschrauben, Verstiften, Vernieten, Einsetzen in Fassungen und das Befestigen mit Zinn(Weich)lot oder Kitt oder Klebemittel organischer Natur.

(2) Die unedlen Teile sind mit der Unechtbezeichnung, das heißt mit den Worten „Metall'' oder „Unecht'' oder mit dem Namen des Metalles, aus dem sie bestehen, zu versehen. Die Unechtbezeichnung ist bei Platin-, Gold- und Silbergegenständen, die eine aus unedlen Metallen hergestellte, äußerlich nicht sichtbare technische Vorrichtung enthalten, wie zum Beispiel bei Crayons, nicht erforderlich. Solche Gegenstände sind, wenn sie ohne Beschädigung auf ihre innere Beschaffenheit nicht untersucht werden können, im zerlegten Zustand zur Prüfung vorzulegen.

§ 7. Verbindung mit Bestandteilen aus unedlen Metallen

(1) Gemäß § 2 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes dürfen Edelmetallgegenstände mit Bestandteilen aus anderen Metallen in Verbindung gebracht werden, wenn die unedlen Metallbestandteile sichtbar oder sonst leicht erkennbar bleiben. Auch unedle Metallbestandteile, die mit einer Unechtbezeichnung, wie zum Beispiel dem Wort „Metall'' oder dem Namen des Metalles, versehen sind, gelten als leicht erkennbar im Sinne des § 2 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes. Die Punzierungsbehörde ist berechtigt, die Unechtbezeichnung auf Ersuchen und Kosten des Einreichers am Gegenstand anzubringen.

(2) Platin-, Gold- und Silbergegenstände, die eine aus unedlen Metallen hergestellte, äußerlich nicht sichtbare technische Vorrichtung enthalten, sind, wenn sie ohne Beschädigung auf ihre innere Beschaffenheit nicht untersucht werden können, im zerlegten Zustand zur Prüfung vorzulegen. Ist eine Vorlage in zerlegtem Zustand ohne Beschädigung des Gegenstandes nicht möglich, so ist der Partei die Möglichkeit zu geben, den Nachweis der Beschaffenheit auf andere Weise, zum Beispiel durch die Vorlage von Werkstückplänen, zu erbringen.

§ 8. Verbindung mit Bestandteilen aus anderen

edlen Metallen

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