(Übersetzung)ABKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DER ASIATISCHEN ENTWICKLUNGSBANK
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Afghanistan 13/1967 Australien 13/1967 Bangladesh 17/1974 Belgien 13/1967 Bhutan 562/1982 Birma 17/1974 China/R 13/1967 Dänemark 13/1967 Deutschland/BRD 13/1967 Fidschi 17/1974 Finnland 13/1967 Frankreich 17/1974 Großbritannien 13/1967 Indien 13/1967 Indonesien 17/1974 Italien 13/1967 Japan 13/1967 Kambodscha 13/1967 Kanada 13/1967 Kiribati 562/1982 Korea/R 13/1967 Laos 13/1967 Malaysia 13/1967 Nepal 13/1967 Neuseeland 13/1967, 562/1982 Niederlande 13/1967 Norwegen 13/1967 Pakistan 13/1967 Papua-Neuguinea 17/1974 Philippinen 13/1967 Salomonen 17/1974 Schweden 13/1967 Schweiz 17/1974 Singapur 13/1967 Sri Lanka 13/1967 Thailand 13/1967 Tonga 17/1974 Tuvalu 562/1982 USA 13/1967 Vanuatu 562/1982 Vietnam 13/1967 Westsamoa 13/1967
Sonstige Textteile
Nachdem das Abkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank vom 4. Dezember 1965, dessen Artikel 4 Absatz 3,
Artikel 5 Absatz 3 erster Halbsatz, Artikel 59 Absatz 1 und 2 und Artikel 60 verfassungsändernde Bestimmungen sind und welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom
Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit. dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 14. September 1966
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1966 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden; das vorliegende Abkommen ist daher für Österreich mit diesem Datum in Kraft getreten.
Bis 30. September 1966 haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt: Afghanistan, Australien, Belgien, Ceylon, Republik China, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Indien, Italien, Japan, Kambodscha, Kanada, Republik Korea, Laos, Malaysia, Nepal, Neuseeland, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Pakistan, Philippinen, Schweden, Singapur, Thailand, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Republik Vietnam, Westsamoa.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN, IN ANBETRACHT der Wichtigkeit einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit als Mittel zur Erreichung der bestmöglichen Nutzung der zu Gebote stehenden Hilfsquellen und zur Beschleunigung der wirtschaftlichen Entwicklung Asiens und des Fernen Ostens;
IN ERKENNTNIS der Bedeutung der Bereitstellung zusätzlicher Finanzierungsmittel für die Entwicklung dieser Region durch Aufbringung entsprechender Geldmittel und Erschließung anderer Hilfsquellen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Region sowie durch Bemühungen zur Schaffung und Förderung von Bedingungen, die eine gesteigerte inländische Spartätigkeit und einen erhöhten Zustrom von Entwicklungsmitteln in die Region begünstigen;
IN ANERKENNUNG dessen, daß es wünschenswert ist, das harmonische Wachstum der Volkswirtschaften der Region und die Ausweitung des Außenhandels der Mitgliedsländer zu fördern;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Gründung eines in seinem Grundcharakter asiatischen Finanzierungsinstitutes diesen Zielen dienen würde, SIND ÜBEREINGEKOMMEN, hiemit die Asiatische Entwicklungsbank (im folgenden als „Bank“ bezeichnet) zu errichten, die ihre Tätigkeit gemäß den folgenden
ARTIKELN DES ABKOMMENS ausüben wird.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch
Vertragsparteien
Afghanistan 13/1967 Australien 13/1967 Bangladesch 17/1974 Belgien 13/1967 Bhutan 562/1982 China 13/1967, 17/1974 Dänemark 13/1967 Deutschland/BRD 13/1967 Fidschi 17/1974 Finnland 13/1967 Frankreich 17/1974 Indien 13/1967 Indonesien 17/1974 Italien 13/1967 Japan 13/1967 Kambodscha 13/1967 Kanada 13/1967 Korea/R 13/1967 Laos 13/1967 Malaysia 13/1967 Myanmar 17/1974 Nepal 13/1967 Neuseeland 13/1967, 562/1982 Niederlande 13/1967 Norwegen 13/1967 Pakistan 13/1967 Papua-Neuguinea 17/1974 Philippinen 13/1967 Salomonen 17/1974 Samoa 13/1967 Schweden 13/1967 Schweiz 17/1974 Singapur 13/1967 Sri Lanka 13/1967 Thailand 13/1967 Tonga 17/1974 USA 13/1967 Vanuatu 562/1982 Vereinigtes Königreich 13/1967 Vietnam 13/1967
Sonstige Textteile
Nachdem das Abkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank vom 4. Dezember 1965, und welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit. dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 14. September 1966
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1966 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden; das vorliegende Abkommen ist daher für Österreich mit diesem Datum in Kraft getreten.
Bis 30. September 1966 haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt: Afghanistan, Australien, Belgien, Ceylon, Republik China, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Indien, Italien, Japan, Kambodscha, Kanada, Republik Korea, Laos, Malaysia, Nepal, Neuseeland, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Pakistan, Philippinen, Schweden, Singapur, Thailand, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Republik Vietnam, Westsamoa.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN,
IN ANBETRACHT der Wichtigkeit einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit als Mittel zur Erreichung der bestmöglichen Nutzung der zu Gebote stehenden Hilfsquellen und zur Beschleunigung der wirtschaftlichen Entwicklung Asiens und des Fernen Ostens;
IN ERKENNTNIS der Bedeutung der Bereitstellung zusätzlicher Finanzierungsmittel für die Entwicklung dieser Region durch Aufbringung entsprechender Geldmittel und Erschließung anderer Hilfsquellen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Region sowie durch Bemühungen zur Schaffung und Förderung von Bedingungen, die eine gesteigerte inländische Spartätigkeit und einen erhöhten Zustrom von Entwicklungsmitteln in die Region begünstigen;
IN ANERKENNUNG dessen, daß es wünschenswert ist, das harmonische Wachstum der Volkswirtschaften der Region und die Ausweitung des Außenhandels der Mitgliedsländer zu fördern;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Gründung eines in seinem Grundcharakter asiatischen Finanzierungsinstitutes diesen Zielen dienen würde,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, hiemit die Asiatische Entwicklungsbank (im folgenden als „Bank“ bezeichnet) zu errichten, die ihre Tätigkeit gemäß den folgenden
ARTIKELN DES ABKOMMENS ausüben wird.
Kapitel I
ZWECK, AUFGABEN UND MITGLIEDSCHAFT
Artikel 1
ZWECK
Zweck der Bank ist es, in der Region Asien und Ferner Osten (im folgenden als „Region“ bezeichnet) das wirtschaftliche Wachstum und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern und zur Beschleunigung des Prozesses der wirtschaftlichen Entwicklung der in Entwicklung befindlichen Mitgliedsländer der Region sowohl in ihrer Gesamtheit als auch jedes einzelnen von ihnen beizutragen. Wo immer in diesem Abkommen die Ausdrücke „Region Asien und Ferner Osten“ und „Region“ verwendet werden, beziehen sie sich auf jene Gebiete Asiens und des Fernen Ostens, die in den Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten fallen.
Artikel 2
AUFGABEN
Zur Erfüllung ihres Zweckes hat die Bank folgende Aufgaben:
(i) Investitionen von privatem und öffentlichem Kapital für Entwicklungszwecke in der Region zu fördern;
(ii) die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Finanzierung der Entwicklung der in Entwicklung befindlichen Mitgliedsländer der Region zu verwenden, wobei jenen regionalen, subregionalen und nationalen Projekten und Programmen der Vorrang einzuräumen ist, die in wirksamster Weise zum harmonischen wirtschaftlichen Wachstum der gesamten Region beitragen, dies unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der kleineren oder weniger entwickelten Mitgliedsländer der Region;
(iii) auf Ersuchen von Mitgliedsländern der Region diese bei der Koordinierung ihrer Entwicklungspolitik und –pläne zu unterstützen, um eine bessere Nutzung ihrer Hilfsquellen zu erreichen, eine größere Abstimmung ihrer Volkswirtschaften aufeinander herbeizuführen und die geregelte Ausweitung ihres Außenhandels, insbesondere des Handels innerhalb der Region, zu fördern;
(iv) technische Hilfe bei der Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsprojekten und -programmen einschließlich der Ausarbeitung konkreter Projektvorschläge zu gewähren;
(v) in einer der Bank geeignet erscheinenden Weise im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens mit den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Organe und Unterorganisationen, insbesondere der Wirtschaftskommission für Asien und den Fernen Osten, sowie mit öffentlichen internationalen Organisationen und sonstigen internationalen Einrichtungen ebenso wie auch mit öffentlichen oder privaten nationalen Stellen, die mit Investitionen von Entwicklungsmitteln in der Region befaßt sind, zusammenzuarbeiten und das Interesse solcher Einrichtungen und Stellen an neuen Möglichkeiten für Investitionen und Hilfeleistungen zu erwecken und
(vi) alle anderen Tätigkeiten zu unternehmen und alle sonstigen Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, die ihrem Zweck förderlich sein können.
Artikel 3
MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft bei der Bank steht offen:
(i) Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten und
(ii) anderen regionalen Ländern und nichtregionalen entwickelten Ländern, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen, sind.
Länder, denen gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Mitgliedschaft offensteht und die nicht gemäß Artikel 64 dieses Abkommens Mitglied werden, können unter den von der Bank festgesetzten Bedingungen mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, zur Mitgliedschaft der Bank zugelassen werden.
Für assoziierte Mitglieder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten, die für ihre internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich sind, ist das Ansuchen um die Mitgliedschaft der Bank von jenem Mitglied der Bank zu stellen, das für die internationalen Beziehungen des Bewerbers verantwortlich ist, und ihm eine Verpflichtungserklärung dieses Mitgliedes beizuschließen, wonach das Mitglied für alle Verpflichtungen, die der Bewerber gegebenenfalls auf Grund seiner Zulassung zur Mitgliedschaft der Bank und des Genusses der Vorteile einer solchen Mitgliedschaft eingeht, so lange verantwortlich sein wird, bis der Bewerber selbst die Verantwortung für seine internationalen Beziehungen übernimmt. Der in diesem Abkommen verwendete Ausdruck „Land“ schließt Gebiete ein, die assoziierte Mitglieder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten sind.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Kapitel II
KAPITAL
Artikel 4
GENEHMIGTES STAMMKAPITAL
Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 1 Milliarde US-Dollar ($ 1.000,000.000) vom Gewicht und Feingehalt wie am 31. Jänner 1966 in Kraft. Wo immer in diesem Abkommen auf den Dollar Bezug genommen wird, ist darunter ein US-Dollar von dem obigen Wert zu verstehen. Das genehmigte Stammkapital ist in hunderttausend (100.000) Anteile mit einem Nennwert von je zehntausend Dollar ($ 10.000) eingeteilt, welche nur von Mitgliedern gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 dieses Abkommens gezeichnet werden können.
Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital wird in einbezahlte und abrufbare Anteile eingeteilt. Anteile mit einem Gesamtnennwert von fünfhundert Millionen Dollar ($ 500,000.000) sind als eingezahlte Anteile und Anteile mit einem Gesamtnennwert von fünfhundert Millionen Dollar ($ 500,000.000) als abrufbare Anteile vorgesehen.
Das genehmigte Stammkapital der Bank kann durch den Gouverneursrat zu dem Zeitpunkt und zu den Bedingungen, die er für ratsam erachtet, mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, erhöht werden.
Kapitel II
KAPITAL
Artikel 4
GENEHMIGTES STAMMKAPITAL
Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 1 Milliarde US-Dollar ($ 1.000,000.000) vom Gewicht und Feingehalt wie am 31. Jänner 1966 in Kraft. Wo immer in diesem Abkommen auf den Dollar Bezug genommen wird, ist darunter ein US-Dollar von dem obigen Wert zu verstehen. Das genehmigte Stammkapital ist in hunderttausend (100.000) Anteile mit einem Nennwert von je zehntausend Dollar ($ 10.000) eingeteilt, welche nur von Mitgliedern gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 dieses Abkommens gezeichnet werden können.
Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital wird in einbezahlte und abrufbare Anteile eingeteilt. Anteile mit einem Gesamtnennwert von fünfhundert Millionen Dollar ($ 500,000.000) sind als eingezahlte Anteile und Anteile mit einem Gesamtnennwert von fünfhundert Millionen Dollar ($ 500,000.000) als abrufbare Anteile vorgesehen.
Das genehmigte Stammkapital der Bank kann durch den Gouverneursrat zu dem Zeitpunkt und zu den Bedingungen, die er für ratsam erachtet, mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, erhöht werden.
Abs. 3 erster Halbsatz: Verfassungsbestimmung
Artikel 5
ZEICHNUNG DER ANTEILE
Jedes Mitglied zeichnet Stammkapitalanteile der Bank. Jede Zeichnung des ursprünglichen genehmigten Stammkapitals erstreckt sich zu gleichen Teilen auf einbezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Die Zahl der Anteile, die von den Ländern, welche gemäß Artikel 64 dieses Abkommens Mitglieder werden, erstmals zu zeichnen sind, ist in Anhang A desselben festgelegt. Die Zahl der Anteile, die von den Ländern, welche gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens zur Mitgliedschaft zugelassen werden, erstmals zu zeichnen sind, wird durch den Gouverneursrat bestimmt, dies jedoch mit der Maßgabe, daß keine solche Zeichnung genehmigt wird, wenn sie bewirken würde, daß der im Besitz regionaler Mitglieder befindliche Prozentsatz des Stammkapitals unter sechzig (60) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals sinkt.
Der Gouverneursrat hat in Abständen von mindestens fünf (5) Jahren das Stammkapital der Bank zu überprüfen. Im Falle einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals ist jedem Mitglied entsprechend Gelegenheit zur Zeichnung eines Teiles dieser Erhöhung des Stammkapitals zu vom Gouverneursrat festzusetzenden Bedingungen zu geben, wobei dieser Teil dem Verhältnis zu entsprechen hat, das sein bis zu diesem Zeitpunkt gezeichnetes Kapital zu dem gesamten gezeichneten Stammkapital unmittelbar vor einer solchen Erhöhung ausmacht; dies jedoch mit der Maßgabe, daß die vorstehende Bestimmung nicht für eine Erhöhung oder einen Teil einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals gilt, die beziehungsweise der ausschließlich dazu dient, Beschlüssen des Gouverneursrates nach Absatz 1 und 3 dieses Artikels Wirksamkeit zu verleihen. Kein Mitglied ist dazu verpflichtet, irgendeinen Teil einer Erhöhung des Stammkapitals zu zeichnen.
Auf Ersuchen eines Mitglieds kann der Gouverneursrat die Zeichnung dieses Mitglieds zu vom Gouverneursrat festzusetzenden Bedingungen erhöhen, dies jedoch mit der Maßgabe, daß keine solche Erhöhung der Zeichnung eines Mitglieds genehmigt wird, wenn sie bewirken würde, daß der im Besitz regionaler Mitglieder befindliche Prozentsatz des Stammkapitals unter sechzig (60) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals sinkt. Der Gouverneursrat wird das Ersuchen jedes regionalen Mitglieds, welches weniger als sechs (6) Prozent des gezeichneten Stammkapitals besitzt, um Erhöhung seines Verhältnisanteiles an demselben besonders berücksichtigen.
Von Mitgliedern erstmals gezeichnete Anteile des Stammkapitals werden zum Nennwert begeben. Andere Anteile werden ebenfalls zum Nennwert begeben, wenn der Gouverneursrat nicht unter besonderen Umständen durch eine Mehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure, die eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, entscheidet, daß sie zu anderen Bedingungen begeben werden.
Die Anteile des Stammkapitals dürfen in keiner Weise verpfändet oder belastet werden und sind nur an die Bank gemäß Kapitel VH dieses Abkommens übertragbar.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.