Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Unterzeichnungsdatum
Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Spanien plus MLI, als Anlage 1 dokumentiert.
Sprachen
Deutsch, Spanisch
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. Juni 1967
Ratifikationstext
Das vorliegende Abkommen wird gemäß seinem Artikel 29 Absatz 2 am 1. Jänner 1968 in Kraft treten.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem das am 20. Dezember 1966 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Die Republik Österreich und Spanien, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, sind übereingekommen wie folgt:
Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Gebietskörperschaften oder seiner Verwaltungsbezirke erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
in Österreich:
(i) die Einkommensteuer;
(ii) die Körperschaftsteuer;
(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und
für Zwecke des Familienlastenausgleiches;
(iv) die Aufsichtsratsabgabe;
(v) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
(vi) die Vermögensteuer;
(vii) die Grundsteuer;
(viii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
(ix) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
(x) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer
entzogen sind;
(im folgenden „österreichische Steuer“ genannt);
in Spanien:
(i) die allgemeine Einkommensteuer für natürliche Personen;
(ii) die allgemeine Körperschaftsteuer einschließlich der
besonderen Abgabe von 4%, die durch Artikel 104 des Gesetzes Nr. 41/1964 vom 11. Juni 1964 eingeführt wurde;
(iii) die folgenden als Vorausleistungen erhobenen Abgaben: Die Abgabe von landwirtschaftlichen Betrieben, die Abgabe vom städtischen Grundbesitz, die Abgabe von Arbeitseinkünften, die Abgabe von Kapitaleinkünften und die Abgabe von Gewerbebetrieben;
(iv) in Fernando Poo, Rio Muni, Sahara und Ifni die Einkommensteuern (von Arbeitseinkünften und Kapitaleinkünften) und die Abgaben von Gewerbebetrieben;
(v) die Bodenabgabe, die Abgabe vom Bruttoertrag und die Sondersteuer auf Gewinne gemäß dem Gesetz vom 26. Dezember 1958 (anwendbar auf Unternehmen, die mit der Auffindung und Ausbeutung von Mineralölvorkommen befaßt sind);
(vi) die örtlichen Abgaben vom Einkommen und Vermögen;
(im folgenden „spanische Steuer“ genannt).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen in jedem Jahr mit.
Tritt in einem der Vertragstaaten, insbesondere auf dem Gebiet der Besteuerung von Dividenden oder Zinsen, eine Änderung der Gesetzgebung ein, so sind auf Verlangen eines der Vertragstaaten Verhandlungen einzuleiten, um die von dieser Änderung berührten Bestimmungen dieses Abkommens abzuändern.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragstaates, seiner Gebietskörperschaften oder seiner Verwaltungsbezirke erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
in Österreich:
die Einkommensteuer;
die Körperschaftsteuer;
die Grundsteuer;
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.
in Spanien:
die Einkommensteuer für natürliche Personen (el Impuesto sobre la Renta de las Personas Fisicas);
die Körperschaftsteuer (el Impuesto sobre Sociedades);
die Vermögensteuer (el Impuesto sobre el Patrimonio);
die örtlichen Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden teilen einander die in ihren Steuergesetzen eintretenden wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat“ und „der andere Vertragstaat“, je nach dem Zusammenhang, die Republik Österreich oder Spanien (das Gebiet Spaniens auf der iberischen Halbinsel, die Balearen, die kanarischen Inseln und die spanischen Städte und Provinzen in Afrika und Guinea Ecuatorial, gebildet aus den Gebieten Rio Muni und Fernando Poo, diese beiden Gebiete im Rahmen ihrer internen Selbstverwaltung);
umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nach dem Zusammenhang, ein Unternehmen, das von einer in Österreich ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in Spanien ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
in Österreich: das Bundesministerium für Finanzen;
in Spanien: den Minister der Finanzen, den Generaldirektor für die direkten Steuern oder jede andere Behörde, die der Minister bestimmt.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Artikel 3
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat“ und „der andere Vertragstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Spanien; bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich; bedeutet der Ausdruck „Spanien“ den spanischen Staat und, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des spanischen Staates unter Einschluß sämtlicher Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer hinsichtlich derer der spanische Staat, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und unter Anwendung seiner innerstaatlichen Gesetzgebung, die Rechtsprechung oder Hoheitsrechte hinsichtlich des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und der darüberliegenden Gewässer und deren Bodenschätze ausübt oder künftig ausüben wird;
umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nach dem Zusammenhang, ein Unternehmen, das von einer in Österreich ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in Spanien ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
in Österreich: das Bundesministerium für Finanzen;
in Spanien: den Minister der Finanzen, den Generaldirektor für die direkten Steuern oder jede andere Behörde, die der Minister bestimmt.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Artikel 4
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Läßt sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nicht feststellen, so gilt diese Person als in dem Staat ansässig, in dem sich ihr Sitz befindet.
vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Spanien plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 1
Artikel 5
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfaßt insbesondere:
einen Ort der Leitung,
eine Zweigniederlassung,
eine Geschäftsstelle,
eine Fabrikationsstätte,
eine Werkstätte,
ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebsstätten gelten nicht:
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinn des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.
Artikel 6
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
Artikel 7
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.