Bundesgesetz vom 1. März 1967, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 1. (1) Zur einmaligen oder mehrmaligen Umschuldung der in der Anlage angeführten Schuldverpflichtungen der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für die im In- und Ausland aufgenommenen Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite der genannten Gesellschaft Haftungen namens des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen den Betrag von 780 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, für die zum Zwecke der Durchführung von Investitionsvorhaben und Rationalisierungsmaßnahmen im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie Haftungen namens des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen den Betrag von 800 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von den im Abs. 1 und 2 erteilten Ermächtigungen nur dann Gebrauch machen, wenn
die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von jeweils 300 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt:
( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös )
( der Finanzoperation in Hundertsätzen )
100 X ( Zinsfuß + -------------------------------------- )
( mittlere Laufzeit )
```
```
Nettoerlös der Finanzoperation in Hundertsätzen;
die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. c nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
die Finanzoperation in Schilling, Belgischen Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden, Französischen Franken, Holländischen Gulden, Italienischen Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt.
(4) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 3. lit. c und d sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(5) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 3 lit. c zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 und 2 für Fremdwährungen übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesministerium für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,
wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Finanzoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung von Fälligkeiten die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird und
wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 3 lit. b festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 4. Die im § 1 Abs. 1 erteilte Ermächtigung gilt bis einschließlich 31. Dezember 1972, die im § 1 Abs. 2 erteilte Ermächtigung bis einschließlich 31. Dezember 1974.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Anlage
Rückzahlungsverpflichtungen der Elin-Union Aktiengesellschaft
für elektrische Industrie in den Jahren 1966 bis 1969
Rückzahlungsverpflichtungen in US-Dollar in den Jahren
1966 1967 1968 1969 zusammen
5 1/8 %
US-Banken-
kredit I
vom
```
April
```
1964,
Kredit-
betrag
10
Millionen
US-Dollar...10,000.000 - - - 10,000.000
5 %
US-Banken-
kredit II
vom
```
April
```
1964,
Kredit-
betrag
2,5
Millionen
US-Dollar... - 1,000.000 1,000.000 500.000 2,500.000
5 %
US-Banken-
kredit III
vom
```
April
```
1964,
Kredit-
betrag
2,5
Millionen
US-Dollar ... - 1,000.000 1,000.000 500.000 2,500.000
```
```
15,000.000
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