Bundesgesetz vom 20. Jänner 1967, betreffend den Übergang einer Verbindlichkeit der Steinkohlenbergbau Grünbach Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation auf den Bund als Alleinschuldner

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1967-02-16
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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§ 1. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geht von den Verbindlichkeiten der Steinkohlenbergbau Grünbach Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation gegenüber der Vereinigten Österreichischen Eisen- und Stahlwerke Aktiengesellschaft im Gesamtbetrag von S 90,490.507.- der aus Darlehenszuzählungen stammende Teilbetrag von S 74,653.431.27 im Sinne der Bestimmungen des § 1405 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch auf den Bund als Alleinschuldner über. Den Verlust, der durch die Uneinbringlichkeit der aus aufgelaufenen Zinsen bestehenden Restforderung im Betrag von S 15,837.075.73 entsteht, hat die Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke Aktiengesellschaft zu tragen.

(2) Dem Bund erwachsen aus der Schuldübernahme gemäß Abs. 1 erster Satz keine Ansprüche gegenüber dem bisherigen Schuldner.

§ 2. Die vom Bund gemäß § 1 übernommene Verbindlichkeit ist unverzinslich und in nicht mehr als vier unmittelbar aufeinander folgenden jährlichen Teilbeträgen, beginnend mit dem Jahr 1967, zu tilgen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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