Bundesgesetz vom 1. März 1967, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1967-03-15
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 1. (1) Zur einmaligen oder mehrmaligen Umschuldung der in der Anlage angeführten Schuldverpflichtungen der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für die im In- und Ausland aufgenommenen Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite der genannten Aktiengesellschaft Haftungen namens des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen den Betrag von 300 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

a)

der nominelle Zinsfuß der Anleihe, des Darlehens und des sonstigen Kredites nicht mehr als 4% über dem im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 184/1955) beträgt,

b)

die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens und des sonstigen Kredites 30 Jahre nicht übersteigt,

c)

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als 9% beträgt:

100 x Zinsfuß


Begebungskurs abzüglich Provision in Hundertsätzen

und

d)

die Kreditaufnahme in Schillingen, US-Dollar, Französischen Franken, Schweizer Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden oder einer sonstigen jederzeit konvertierbaren Währung erfolgt ist.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesministerium für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf den genannten Höchstbetrag anzurechnen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 3. Die in § 1 erteilte Ermächtigung gilt bis einschließlich 31. Dezember 1971.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Anlage

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Rückzahlungsverpflichtungen der Austrian Airlines, Österreichische

Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, in den Jahren 1966 bis 1968

Wert in 1000

Schilling

1966 Österreichische Bankenkredite 1965 ......... 6.658

Süd Aviation ............................... 16.252 22.910

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1967 Französischer Bankenkredit 1963 ............ 21.056

Kredit eines New Yorker Bankhauses 1964 .... 148.658

Umschuldungskredit eines Londoner

Bankhauses 1966 ......................... 26.000

Österreichische Bankenkredite 1965 ......... 13.312

Süd Aviation ............................... 31.339 240.365

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1968 Konsortialkredit diverser österreichischer

Sparkassen 1966 ......................... 4.087

Französischer Bankenkredit 1963 ............ 6.554

Umschuldungskredit einer New Yorker

Invsetitionsbank 1966 ................... 26.582 37.223

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300.498

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