Bundesgesetz vom 16. November 1967, mit dem ein Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland errichtet wird
§ 1. (1) Zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland wird im Sinne des § 4 Z 6 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70, ein Fonds errichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
§ 2. (1) Aufgabe des Fonds ist es, österreichischen Staatsbürgern, die im Ausland ihren Wohnsitz haben,
zur Überbrückung vorübergehender oder Linderung andauernder materieller Not oder
zur Verteidigung gegen völkerrechtswidrige Maßnahmen durch Gewährung einmaliger oder periodischer Zuwendungen Unterstützung zu gewähren.
(2) Bei der Gewährung von Zuwendungen sind die Grundsätze des Fürsorgerechtes des Bundeslandes Wien zu berücksichtigen. Männer, die das 65. Lebensjahr, und Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, genießen bei der Gewährung von Zuwendungen bei sonst gleichen Voraussetzungen den Vorrang.
(3) Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht.
§ 3. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht
durch Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes,
durch Zuwendungen sonstiger Gebietskörperschaften,
durch Schenkungen, Nachlässe, und Vermächtnisse.
§ 4. Hinsichtlich der Entrichtung von Bundesabgaben ist der Fonds wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer.
§ 5. Alle Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden und sonstigen Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben dem Fonds diejenigen Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung gemäß § 2 gegeben sind. Insbesondere haben die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland bei der Erfüllung der Aufgaben des Fonds mitzuwirken.
§ 6. Organe des Fonds sind:
das Kuratorium,
der Geschäftsführer.
§ 7. (1) Die Vertretung des Fonds obliegt dem Kuratorium. Dieses hat zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer zu bestellen.
(2) Das Kuratorium legt die Richtlinien für die Zuwendungen (§ 2) fest und beschließt eine Geschäftsordnung. Sowohl die Richtlinien als auch die Geschäftsordnung und jede Änderung derselben bedürfen der Genehmigung der Bundesregierung. Diese ist zu versagen, wenn in den Richtlinien oder in der Geschäftsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht Rechnung getragen oder der Zweck des Fonds gefährdet wird.
§ 8. (1) Das Kuratorium besteht aus einem Vorsitzenden und weiteren sechs Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und drei Mitglieder sowie deren Stellvertreter müssen in Österreich wohnhaft sein.
(2) Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Ihre Namen werden im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" veröffentlicht. Entstehende Reisekosten und sonstige Barauslagen werden ihnen aus Fondsmitteln unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes ersetzt.
(3) Ein einzelnes Mitglied (Vorsitzender, Ersatzmitglied) ist vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn in seiner Person Umstände eintreten, die eine Wählbarkeit in den Nationalrat ausschließen, oder es eine schwerwiegende Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes begeht.
§ 9. (1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen. Auf Wunsch von drei Mitgliedern des Kuratoriums oder des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten ist eine Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monats ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
(2) Zu einer Beschlußfassung des Kuratoriums ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, der die Sitzung einberufen hat, erforderlich. Eine Beschlußfassung kann vom Vorsitzenden auch im Schriftwege herbeigeführt werden; sie hat jedoch in einer Sitzung zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
(3) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder bei schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Über die Beschlußfassung ist vom Geschäftsführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterfertigen ist.
(4) Das Kuratorium kann die Genehmigung von Zuwendungen (§ 2), die den Betrag von jährlich 12 000 S nicht übersteigen, dem Geschäftsführer gemeinsam mit zwei Kuratoriumsmitgliedern übertragen. Kommen der Geschäftsführer und die beiden Mitglieder des Kuratoriums zu keiner einheitlichen Auffassung über die Gewährung oder das Ausmaß einer Zuwendung, oder erachtet sich ein Zuwendungswerber durch deren Entscheidung beschwert, so hat hierüber das Kuratorium gemäß Abs. 3 zu befinden.
(5) Über die Genehmigung oder Versagung von Zuwendungen gemäß Abs. 4 ist ein Protokoll zu führen, das von den beiden mitwirkenden Kuratoriumsmitgliedern und dem Geschäftsführer zu unterfertigen ist.
§ 10. (1) Der Geschäftsführer hat im Rahmen dieses Gesetzes und der vom Kuratorium gefaßten Beschlüsse die laufenden Geschäfte zu führen. Das Kuratorium hat für den Fall der zeitweiligen oder dauernden Verhinderung des Geschäftsführers einen Vertreter zu bestellen.
(2) Der Geschäftsführer hat auf eine besonders sparsame Verwaltung und eine rasche Erledigung der an den Fonds gerichteten Anträge bedacht zu sein.
§ 11. Die Mitglieder des Kuratoriums, der Geschäftsführer und die Angestellten des Fonds sind verpflichtet, die bei Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, außer in Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten.
§ 12. Die Fondsaufsicht führt das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten. Dieses genehmigt insbesondere den für jeweils ein Kalenderjahr zu erstellenden Finanzplan und Rechnungsabschluß, sofern die hiefür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind. Außerdem hat das Kuratorium bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieses übermittelt eine Abschrift dieses Geschäftsberichtes dem Rechnungshof.
§ 13. (1) Der Fonds ist nach vorheriger Zustimmung der Bundesregierung vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten aufzulösen, wenn sein jährlicher Verwaltungsaufwand die Summe der im gleichen Zeitraum gemäß § 2 zur Verteilung gelangten Zuwendungen übersteigt.
(2) Die Auflösung des Fonds ist im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
(3) Das bei Auflösung des Fonds etwa vorhandene Reinvermögen geht auf den Bund über; es ist für die in § 2 dieses Gesetzes umschriebenen Zwecke zu verwenden.
(4) Das gesamte Aktenmaterial des Fonds ist nach dessen Auflösung vom Staatsarchiv zu verwahren. Für Art und Dauer der Verwahrung gelten die bestehenden Bundesvorschriften.
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums und der Genehmigung der Richtlinien für die Zuerkennung von Zuwendungen und der Geschäftsordnung des Fonds die Bundesregierung betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.