Bundesgesetz vom 21. Juni 1967 über die Erhebung eines Abschöpfungsbetrages und einer Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Stärke und von Stärkeprodukten (Stärkegesetz)
§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der im Abs. 2 angeführten Waren wird ein Abschöpfungsbetrag, anläßlich der Einfuhr der im Abs. 3 angeführten Waren eine Ausgleichsabgabe erhoben. Der zur Erhebung gelangende Abschöpfungsbetrag und die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe sind ausschließliche Bundesabgaben.
(2) Der Abschöpfung unterliegen die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Abschöpfung ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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0710 - - Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),
gefroren:
10 - Kartoffeln
90 - Gemüsemischungen:
A - Kartoffeln
0712 - - Gemüse, getrocknet, auch geschnitten, gebrochen oder
pulverisiert, aber nicht weiter zubereitet:
10 - Kartoffeln, auch geschnitten, aber nicht weiter
zubereitet
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
E - andere:
1 - Mischungen, überwiegend Kartoffel enthaltend
0713 - - Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch geschält oder
zerkleinert:
10 - Erbsen (Pisum sativum)
20 - Kichererbsen
(30) - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)
50 - Saubohnen (Vicia faba var. major), Pferdebohnen (Vicia
faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba var.
minor)
0714 - - Maniok, Arrowroot (Pfeilwurz), Salep, Topinambur, Bataten
(Süßkartoffeln) und ähnliche Wurzeln und Knollen mit
hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch oder
getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets;
Sagomark
1006 - - Reis:
40 - gebrochener Reis:
A - mit einem Anteil an gebrochenen Körnern von 20
Gewichtsprozent oder mehr
1105 - - Mehl, Grieß und Flocken aus Kartoffeln
1106 - - Mehl und Grieß aus getrockneten Hülsenfrüchten der Nummer
0713, aus Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen der
Nummer 0714; Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des
Kapitels 8:
20 - Mehl und Grieß aus Sagomark oder aus Wurzeln oder
Knollen der Nummer 0714
1108 - - Stärken; Inulin:
(10) - Stärken:
11 - - Weizenstärke
12 - - Maisstärke
13 - - Kartoffelstärke
14 - - Maniokstärke (Cassava)
19 - - sonstige Stärken:
A - Reisstärke
B - andere
1109 00 Weizenkleber, auch getrocknet
2303 - - Rückstände von der Stärkeerzeugung und ähnliche
Rückstände, ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel,
ausgepreßtes Zuckerrohr (Bagasse) und andere Abfälle von
der Zuckerherstellung, Treber und andere Rückstände aus
Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:
10 - Rückstände von der Stärkeerzeugung und ähnliche
Rückstände:
A - mit einem Rohproteingehalt von 20 Gewichtsprozent
oder mehr
B - andere
30 - Treber und andere Rückstände aus Brauereien oder
Brennereien:
A - mit einem Rohproteingehalt von 20 Gewichtsprozent oder mehr:
ex A - Treber und andere Rückstände aus Brauereien
oder Brennereien, ausgenommen im aktiven
Veredlungsverkehr
B - andere:
ex B - Treber und andere Rückstände aus Brauereien
oder Brennereien, ausgenommen im aktiven
Veredlungsverkehr
(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Ausgleichsabgabe ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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1702 - - Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,
Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;
Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder
Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig
gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
30 - Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend
oder mit einem Fructosegehalt in der Trockensubstanz
von weniger als 20 Gewichtsprozent:
A - mit einer Reinheit von mindestens 96%:
1 - Glucose
2 - sonstige
B - andere
40 - Glucose und Glucosesirup, mit einem Fructosegehalt in
der Trockensubstanz von 20 Gewichtsprozent oder mehr,
jedoch weniger als 50 Gewichtsprozent
60 - andere Fructose (Lävulose) und Fructosesirup, mit einem
Fructosegehalt in der Trockensubstanz von mehr als 50
Gewichtsprozent:
B - andere
90 - andere, einschließlich Invertzucker:
A - Invertzucker, Maltodextrine
1903 00 Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke zubereitet,
in Form von Flocken, Graupen, Perlen und dergleichen
2106 - - Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
90 - andere:
A - Zuckersirupe, mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-
oder Farbstoffen:
1 - Glucosesirupe
3505 - - Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B.
Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der
Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen
modifizierten Stärken:
10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:
A - Stärkeether und Stärkeester:
1 - wasserlösliche
3823 - - Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen
der chemischen Industrie oder verwandter Industrien
(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen
natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne:
A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin
(4) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 2 und 3 gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988.
(5) Für die gemäß Abs. 2 und 3 der Abschöpfung und der Ausgleichsabgabe unterliegenden Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben.
(6) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im Abs. 2 und 3 angeführten Waren nicht,
für die eine in der Zollbegünstigungsliste zum Zolltarifgesetz 1988 vorgesehene Begünstigung angewendet wird
für die ein Abschöpfungssatz bzw. ein beweglicher Teilbetrag gemäß §§ 2 oder 3 nicht festgesetzt ist.
§ 2. (1) Der Abschöpfungssatz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis nach § 4 und dem Frei-Grenze-Preis nach § 5. Der Abschöpfungssatz ist durch den Bundesminister für Finanzen für Waren der Nummer 1105 und der Unternummern 1108 11, 1108 12 und 1108 13 des Zolltarifs nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 in Schilling je 100 kg Eigengewicht der eingeführten Waren mit Verordnung festzusetzen.
(2) Für die Waren der nachstehenden Nummern/Unternummern des Zolltarifs gilt als Abschöpfungssatz der jeweils angeführte Hundertsatz des Abschöpfungssatzes der Waren der Nummer 1105 oder der Unternummern 1108 11, 1108 12 und 1108 13 des Zolltarifs:
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TARIF Hundertsatz
Nr./UNr.
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0710 10 55 1105
0710 90 A 35 1105
0712 10 100 1105
0712 90 E1 60 1105
0713 10, 20, (30) und 50 70 1108 12
0714 - - 70 1108 13
1006 40 A 65 1108 11
1106 20 80 1108 13
1108 14 100 1108 13
1108 19 A 100 1108 11
1108 19 B 100 1108 13
1109 00 100 1108 11
2303 10 A und ex 30 A 100 1108 13
2303 10 B und ex 30 B 40 1108 13
(3) Ändern sich die für die Festsetzung des Abschöpfungssatzes maßgeblichen Preise (§§ 4 und 5) so weit, daß sich daraus eine Erhöhung oder Verminderung von mehr als 5 v. H. des Abschöpfungsbetrages ergibt, so ist der Abschöpfungsbetrag neu festzusetzen.
(4) Liegt der Erwerbspreis einer eingeführten Ware frei österreichische Grenze unter dem Frei-Grenze-Preis gemäß § 5, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Preisen zusätzlich abzuschöpfen. Dies gilt auch für Waren, für die im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld ein Erwerbspreis nicht vorliegt, deren zu einem späteren Zeitpunkt erzielter Verkaufspreis, rückgerechnet frei österreichische Grenze, aber unter dem für den bereits erhobenen Abschöpfungsbetrag maßgeblichen Frei-Grenze-Preis liegt.
(5) Die Verordnungen gemäß den vorstehenden Absätzen sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.
§ 3. (1) Die Ausgleichsabgabe setzt sich aus einem festen Teilbetrag (Schutzelement), der 20 v. H. des Zollwertes beträgt, und aus einem beweglichen Teilbetrag zusammen.
(2) Der bewegliche Teilbetrag für die im § 1 Abs. 3 genannten Waren der Unternummern 1702 30 A1, 1702 30 A2, 1702 30 B, 1702 40, 1702 60 B, 1702 90 A und 2106 90 A1 des Zolltarifs ist nach dem Durchschnitt der Abschöpfungssätze (§ 2) für die Waren der Unternummern 1108 11, 1108 12 und 1108 13 des Zolltarifs, der für die im § 1 Abs. 3 genannten Waren der Nummer 1903 und der Unternummern 3505 10 A1 und 3823 10 A des Zolltarifs nach dem Abschöpfungssatz (§ 2) für Waren der Unternummer 1108 13 des Zolltarifs, jeweils auf Grund des Stärkeeinsatzes für Warenhauptgruppen, festzusetzen. Der Stärkeeinsatz ist jene Stärkemenge, die nach den Ermittlungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Herstellung der der Ausgleichsabgabe unterworfenen Ware erforderlich ist. Der bewegliche Teilbetrag ist durch den Bundesminister für Finanzen in Schilling je 100 kg Eigengewicht der eingeführten Waren durch Verordnung festzusetzen.
(3) Ändert sich ein für die Festsetzung des beweglichen Teilbetrages nach Abs. 2 maßgeblicher Satz, so ist der bewegliche Teilbetrag neu festzusetzen.
(4) Die Verordnungen gemäß den vorstehenden Absätzen sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.
§ 4. (1) Als Schwellenpreis für Waren der Nummer 1105 des Zolltarifs gilt der Durchschnitt der Notierungen an der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien für Kartoffelflocken und Kartoffelpulver inländischer Erzeugung, als Schwellenpreis für Waren der Nummer 1108 des Zolltarifs die Notierung an der gleichen Börse für Stärke inländischer Erzeugung, jeweils in 15-Tonnen-Ladungen frachtfrei Empfangsstation, vermehrt um einen Pauschalbetrag in der Höhe von 5 vH dieses Preises. Der Berechnung ist der Durchschnitt der Notierungen in dem Kalendervierteljahr zugrunde zu legen, das dem Zeitpunkt der Festlegung des Abschöpfungssatzes vorangegangen ist.
(2) Die Schwellenpreise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.
§ 5. (1) Als Frei-Grenze-Preis gilt der auf Grund der günstigsten Einkaufsmöglichkeit auf dem Weltmarkt errechnete Erwerbspreis frei österreichische Grenze.
(2) Als günstigste Einkaufsmöglichkeit auf dem Weltmarkt gilt der auf Grund der Erwerbspreise der einführenden Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung frachtfrei Grenze des ausführenden Landes, vermehrt um die günstigsten Frachtkosten von der Grenze des ausführenden Landes zur österreichischen Grenze, errechnete niedrigste Erwerbspreis.
(3) Beruhen die ermittelten Erwerbspreise nicht auf den für den Schwellenpreis maßgebenden Qualitäten, so sind sie dem bestehenden Qualitätsunterschied entsprechend zu berichtigen.
(4) Die Frei-Grenze-Preise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.
(5) Preise in ausländischer Währung sind nach dem für die Umrechnung zur Ermittlung des Zollwertes gemäß § 10 Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf österreichische Schilling umzurechnen.
§ 6. (1) Die Erhebung des Abschöpfungsbetrages und der Ausgleichsabgabe obliegt den Zollämtern. Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Verordnung die sachliche Zuständigkeit einzelner Zollämter zur Erhebung dieser Abgaben ausdehnen oder einschränken, wenn dies zur Vereinfachung des Verfahrens oder zur Vermeidung besonderer Schwierigkeiten erforderlich ist.
(2) Auf die Erhebung des Abschöpfungsbetrages und der Ausgleichsabgabe finden § 6 des Zolltarifgesetzes 1988 und, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die für den Zoll geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(3) Der Anmelder hat in der Anmeldung (§ 52 Zollgesetz 1955) auch alle für die Erhebung der in diesem Bundesgesetz geregelten Abgaben erforderlichen Angaben, insbesondere über die Menge sowie die Art und Beschaffenheit der Waren, zu machen, sofern diese Angaben nicht bereits auf Grund der zollrechtlichen Bestimmungen in der Anmeldung gemacht worden sind.
(4) Die Erhebung des Abschöpfungsbetrages und der Ausgleichsabgabe von Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige Zollgebiet verbracht werden, richtet sich nach Art und Beschaffenheit, Menge und Wert dieser Waren im Zeitpunkt ihrer Einbringung in die Zollfreizone. Dies gilt auch dann, wenn die Waren durch eine Behandlung in der Zollfreizone eine Änderung erfahren haben.
§ 7. Die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 254/1951, des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960, und des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961, alle in der jeweils geltenden Fassung, und die sich auf diese zwischenstaatlichen Abkommen gründenden Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Für Waren, die einem Vertragszollsatz nach diesen Abkommen unterliegen, ist der Abschöpfungsbetrag oder die Ausgleichsabgabe daher höchstens mit dem bei Anwendung dieses Vertragszollsatzes zur Erhebung gelangenden Betrag festzusetzen.
§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut, sofern die Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 zweiter Satz ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 4 ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.
§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1967 in Kraft.
Artikel II
(Anm.: Zu den § 1 bis 5 und 8, BGBl. Nr. 218/1967)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung richtet sich nach § 8 des Stärkegesetzes in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes.
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