Bundesgesetz vom 21. Juni 1967 über die Erhebung eines Abschöpfungsbetrages bei der Einfuhr von Zuckerrüben, Melasse und Zucker (Zuckergesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1967-10-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der in Abs. 2 angeführten Waren wird ein Abschöpfungsbetrag erhoben. Der zur Erhebung gelangende Abschöpfungsbetrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Der Abschöpfung unterliegen die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Abschöpfung ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:

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```

TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

```

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1212 - - Johannisbrot, Algen und Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr,

frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Fruchtsteine,

Fruchtkerne und andere pflanzliche Waren (einschließlich

nicht geröstete Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium

intybus sativum), die hauptsächlich für die menschliche

Ernährung verwendet werden, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

(90) - andere:

91 - - Zuckerrüben

1701 - - Rohrzucker und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose,

fest:

(10) - Rohzucker ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

Farbstoffen:

11 - - Rohrzucker

12 - - Rübenzucker

(90) - andere:

91 - - mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

Farbstoffen:

B - andere

99 - - sonstige

1702 - - Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,

Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;

Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig

gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

10 - Lactose und Lactosesirup:

B - Lactosesirup

20 - Ahornzucker und Ahornsirup

90 - andere, einschließlich Invertzucker:

C - Zucker und Melassen, karamelisiert

D - andere

1703 - - Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

2106 - - Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

90 - andere:

A - Zuckersirupe, mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-

oder Farbstoffen:

3 - sonstige

(3) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz zwischen Rohzucker und Weißzucker unterschieden wird, gilt als Rohzucker Zucker, der in der Trockensubstanz einen Gewichtsanteil an Saccharose aufweist, der einer Polarisation von weniger als 99,5 Grad entspricht. Als Weißzucker gilt Zucker, der in der Trockensubstanz einen Gewichtsanteil an Saccharose aufweist, der einer Polarisation von 99,5 Grad oder mehr entspricht.

(5) Für die gemäß Abs. 2 der Abschöpfung unterliegenden Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben.

(6) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene in Abs. 2 angeführten Waren nicht,

a)

für die eine in der Zollbegünstigungsliste zum Zolltarifgesetz 1988 vorgesehene Begünstigung angewendet wird

b)

für die ein Abschöpfungssatz gemäß § 2 nicht festgesetzt ist.

§ 2. (1) Der Abschöpfungssatz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis nach § 3 und dem Frei-Grenze-Preis nach § 4. Er ist nach Maßgabe der nachstehenden Absätze durch das Bundesministerium für Finanzen in Schilling je 100 kg Eigengewicht der eingeführten Ware durch Verordnung festzusetzen.

(2) Der Abschöpfungssatz ist für Rüben- und Rohrzucker der Nummer 1701 des Zolltarifs - getrennt für Roh- und Weißzucker - sowie für Melasse der Nummer 1703 des Zolltarifs festzusetzen. Wird nach den Ermittlungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Weißzucker mit einer höheren Polarisation als 99,9 Grad in einer solchen Menge und unter solchen Umständen eingeführt, daß hiefür für die inländischen Erzeuger ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen, so ist der Abschöpfungssatz für Weißzucker durch einen um 10 vH erhöhten Abschöpfungssatz zu ersetzen.

(3) Der Abschöpfungssatz für Zuckerrüben der Unternummer 1212 91 des Zolltarifs ist mit 12 vH des Abschöpfungssatzes für Weißzucker festzusetzen.

(4) Der Abschöpfungssatz für alle anderen diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren ist mit dem gleichen Betrag wie für Weißzucker festzusetzen.

(5) Ändern sich die für die Festsetzung des Abschöpfungssatzes maßgeblichen Preise (§§ 3 und 4) so weit, daß sich daraus eine Erhöhung oder Verminderung von mehr als 5 v. H. des Abschöpfungssatzes ergibt, so ist der Abschöpfungssatz neu festzusetzen.

(6) Liegt der Erwerbspreis einer eingeführten Ware frei österreichische Grenze unter dem Frei-Grenze-Preis gemäß § 4, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Preisen zusätzlich abzuschöpfen. Dies gilt auch für Waren, für die im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld ein Erwerbspreis nicht vorliegt, deren zu einem späteren Zeitpunkt erzielter Verkaufspreis, rückgerechnet frei österreichische Grenze, aber unter dem für den bereits erhobenen Abschöpfungsbetrag maßgeblichen Frei-Grenze-Preis liegt.

(7) Die Verordnungen gemäß den vorstehenden Absätzen sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.

§ 3. (1) Als Schwellenpreis für Weißzucker gilt der behördlich festgesetzte Fabriksabgabepreis für Normalkristallzucker in Großhandelspackungen, vermehrt um einen Pauschalbetrag in der Höhe von 10 v. H. dieses Preises sowie um die Frachtkosten der Österreichischen Bundesbahnen zum 15-Tonnen-Tarif der Österreichischen Bundesbahnen für die Strecke vom Zentrum des Haupterzeugungsgebietes (Wien) zum Zentrum des entferntest gelegenen Verbrauchsgebietes (Bregenz) und vermindert um den im behördlich festgelegten Fabriksabgabepreis für Normalkristallzucker in Großhandelspackungen enthaltenen Frachtausgleichsbetrag. Ist der Fabriksabgabepreis behördlich nicht festgesetzt, so ist dem Schwellenpreis der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ermittelte durchschnittliche Zuckerfabriksabgabepreis für das dem Zeitpunkt der Festsetzung des Abschöpfungssatzes vorhergegangene Kalendervierteljahr zugrunde zu legen. In Ermangelung einer behördlichen Preisbestimmung für Zucker ist der Berechnung des Frachtausgleichsbetrages für je 100 kg Zucker der Betrag zugrunde zu legen, der im letzten Vierteljahr vor Wegfall der behördlichen Preisbestimmung für Zwecke des Frachtenausgleiches für je 100 kg Zucker einbehalten worden ist; nachträglich eingetretene Änderungen des Frachttarifes sind hiebei zu berücksichtigen.

(2) Als Schwellenpreis für Rohzucker gilt der mit dem Koeffizienten von 0.9 multiplizierte Schwellenpreis für Weißzucker.

(3) Als Schwellenpreis für Melasse gilt der behördlich festgesetzte Fabriksabgabepreis für die von den Zuckerfabriken an die Industrie und an das Gewerbe gelieferte Melasse, vermehrt um einen Pauschalbetrag in der Höhe von 10 vH dieses Preises sowie um die Frachtkosten der Österreichischen Bundesbahnen zum 15-Tonnen-Tarif der Österreichischen Bundesbahnen für die Strecke vom Zentrum des Haupterzeugungsgebietes (Wien) zum Zentrum des entferntest gelegenen Verbrauchsgebietes (Bregenz). Ist der Fabriksabgabepreis behördlich nicht festgesetzt, so ist dem Schwellenpreis der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ermittelte durchschnittliche Zuckerfabriksabgabepreis an die Industrie und an das Gewerbe für das dem Zeitpunkt der Festsetzung des Abschöpfungssatzes vorhergegangene Kalendervierteljahr zugrunde zu legen.

(4) Die Schwellenpreise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.

§ 4. (1) Als Frei-Grenze-Preis gilt der auf Grund der günstigsten Einkaufsmöglichkeit auf dem Weltmarkt und unter Zugrundelegung der günstigsten Frachtmöglichkeit errechnete Erwerbspreis frei österreichische Grenze.

(2) Als günstigste Einkaufsmöglichkeit auf dem Weltmarkt gilt die nachstehend angeführte jeweils billigste Notierung:

a)

für Rohzucker die Notierung der New Yorker Börse für Rohzucker;

b)

für Weißzucker die Notierung der Pariser Weißzuckerbörse;

c)

für Melasse der Durchschnitt der Notierungen in der Bundesregpublik Deutschland des vorangegangenen letzten Kalendervierteljahres.

d)

für die unter lit. a bis c angeführten Waren, sofern die dort angegebenen Notierungen fehlen, die Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen, die die Preissituation auf Überschußmärkten wiedergeben.

(3) Beruhen die verfügbaren Notierungen gemäß Abs. 2 nicht auf der für den Schwellenpreis maßgebenden Qualität, so sind sie dem bestehenden Qualitätsunterschied entsprechend zu berichtigen.

(4) Die Frei-Grenze-Preise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.

(5) Preise in ausländischer Währung sind nach dem für die Umrechnung zur Ermittlung des Zollwertes gemäß § 10 Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf österreichische Schilling umzurechnen.

§ 5. (1) Die Erhebung des Abschöpfungsbetrages obliegt den Zollämtern. Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Verordnung die sachliche Zuständigkeit einzelner Zollämter zur Erhebung dieser Abgabe ausdehnen oder einschränken, wenn dies zur Vereinfachung des Verfahrens oder zur Vermeidung besonderer Schwierigkeiten erforderlich ist.

(2) Auf die Erhebung des Abschöpfungsbetrages finden § 6 des Zolltarifgesetzes 1988 und, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die für den Zoll geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(3) Der Anmelder hat in der Anmeldung (§ 52 Zollgesetz 1955) auch alle für die Erhebung der in diesem Bundesgesetz geregelten Abgabe erforderlichen Angaben, insbesondere über die Menge sowie die Art und Beschaffenheit der Waren, zu machen, sofern diese Angaben nicht bereits auf Grund der zollrechtlichen Bestimmungen in der Anmeldung gemacht worden sind.

(4) Die Erhebung des Abschöpfungsbetrages von Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige Zollgebiet verbracht werden, richtet sich nach Art und Beschaffenheit, Menge und Wert dieser Waren im Zeitpunkt ihrer Einbringung in die Zollfreizone. Dies gilt auch dann, wenn die Waren durch eine Behandlung in der Zollfreizone eine Änderung erfahren haben.

§ 6. Die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 254/1951, des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960, und des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961, alle in der jeweils geltenden Fassung, und die sich auf diese zwischenstaatlichen Abkommen gründenden Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Für Waren, die einem Vertragszollsatz nach diesen Abkommen unterliegen, ist der Abschöpfungssatz daher höchstens mit dem bei Anwendung dieses Vertragszollsatzes zur Erhebung gelangenden Betrag festzusetzen.

§ 7. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut, sofern die Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 1 und 3 ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 4 und 4 Abs. 4 ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1967 in Kraft.

Artikel II

(Anm: Zu den §§ 1, 2, 3 und 4, BGBl. Nr. 217/1967)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen des Zuckergesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung richtet sich nach § 7 des Zuckergesetzes in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes.

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