Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. März 1967, betreffend die Scheidemünzen zu 50 Schilling „100 Jahre Donauwalzer“
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20, Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, werden die Zusammensetzung, die Ausmaße und die Ausstattung der Scheidemünzen zu 50 Schilling, die anläßlich der 100-Jahr-Feier des Walzers von Johann Strauß „An der schönen blauen Donau“ ab 12. April 1967 ausgegeben werden, wie folgt bestimmt:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20, Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 1. Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 34 mm, ihr Rauhgewicht 20 g, ihr Feingehalt 18 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20, Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 2. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
Die eine Seite der Münze hat ein Brustbild des Geige spielenden Komponisten Johann Strauß, umgeben von der kreisförmigen Umschrift „100 Jahre Donauwalzer“, sowie die Jahreszahl „1967“ zu zeigen. Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.
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