Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. März 1967, betreffend die Scheidemünzen zu 25 Schilling „Maria Theresientaler“
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, werden die Zusammensetzung, die Ausmaße und Ausstattung der Scheidemünzen zu 25 Schilling, die anläßlich des 250. Geburtstages der Kaiserin Maria Theresia ab 8. Mai 1967 ausgegeben werden, wie folgt bestimmt:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 1. Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 30 mm, ihr Rauhgewicht 13 g, ihr Feingehalt 10'4 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 2. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
Die eine Seite der Münze hat das Brustbild der Kaiserin samt Umschrift zu zeigen, das dem auf dem Maria Theresientaler befindlichen gleicht. Die Umschrift lautet: „M.THERESIA.D.G.R.IMP. HU.BO.REG.“. Links und rechts des Brustbildes befinden sich die Jahreszahlen „1717“ und „1780“, darunter die Jahreszahl „1967“. Die andere Seite der Münze hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.
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