Bundesgesetz vom 1. Juli 1967 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Finanzoperationen der Österreichischen Stickstoffwerke Aktiengesellschaft
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für im In- und Ausland durchzuführende Finanzoperationen (Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten) der Österreichischen Stickstoffwerke Aktiengesellschaft Haftungen namens des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Absatz 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1400 Millionen Schilling nicht übersteigt; einzurechnen in die Haftungssumme sind die Zinsen und Kosten
die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 600 Millionen Schilling nicht übersteigt; einzurechnen in die Haftungssumme sind die Zinsen und Kosten;
bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als fünf v. H. über dem im Zeitpunkt der Finanzoperationen geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt;
bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als fünf v. H. über dem arithmetischen Mittel aus den im Zeitpunkt der Finanzoperationen geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
die Laufzeit der Finanzoperation 25 Jahre nicht übersteigt,
die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als 2 1/2 v. H.
über dem nominellen Zinsfuß laut lit. c beträgt:
( Rückzahlungskurs abzüglich )
( Nettoerlös der Finanzoperation )
( in Hundertsätzen )
100 X (Zinsfuß gemäß lit. c + --------------------------------)
( mittlere Laufzeit )
```
```
Nettoerlös der Finanzoperation in Hundertsätzen;
die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. f, jedoch unter Zugrundelegung des Zinsfußes gemäß lit. d, nicht mehr als 2 1/2 v. H. über dem nominellen Zinsfuß laut lit. d beträgt;
die Finanzoperation in Schilling, Belgischen Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden, Französischen Franken, Holländischen Gulden, Italienischen Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt.
(3) Bei der Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. f und lit. g sind die Emissions- und Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 übernommenen Haftungen auf den Prolongationszeitraum zu erstrecken, wenn
eine Prolongation der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten vertraglich vorgesehen ist oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist, jedoch nur insoweit
die jeweils zu prolongierenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite bei sonst unveränderten Bedingungen im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 600 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten und die neue Laufzeit den Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen und
sich dadurch der Stand der Forderungen, für welche die Bundeshaftung übernommen worden ist, nicht ändert.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.