Bundesgesetz vom 6. März 1968, mit dem Schenkungen an die Stiftung „Islamisches Zentrum“ von der Schenkungssteuer befreit werden
§ 1. (1) Schenkungen ausländischer Staaten (Staatsoberhäupter oder Regierungen) an die Stiftung „Islamisches Zentrum“ mit dem Sitz in Wien, die unmittelbar zu ihrer Errichtung oder ihrer Erhaltung dienen, sind von der Schenkungssteuer befreit.
(2) Die Befreiung nach Abs. 1 ist ab dem Zeitpunkt und insolange zu gewähren, als diese Stiftung zum Zwecke der religiösen, kulturellen und sozialen Betreuung der in Österreich lebenden Personen mohammedanischen Glaubens sowie zur Festigung und Vertiefung der Kenntnis der islamischen Kultur und Denkart besteht.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht und dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten betraut.
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