Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1968-08-06
Status Aufgehoben · 2008-03-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Nachdem der am 11. beziehungsweise 14. Juli 1967 in Wien durchgeführte Notenwechsel betreffend die Ausdehnung des territorialen Geltungsbereiches des zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern und vom Vermögen auf die Färöer-Inseln, welcher also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Vereinbarung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. Juni 1968.

Ratifikationstext

Die in vorstehendem Notenwechsel enthaltene Vereinbarung ist gemäß ihrer Ziffer 4 am 6. August 1968 in Kraft getreten.

KÖNIGLICH DÄNISCHE BOTSCHAFT

WIEN

J. Nr. 30 D. 2.

Verbalnote

Die Königlich Dänische Botschaft beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten den Wunsch der Dänischen Regierung zu unterbreiten, den Geltungsbereich des am 23. Oktober 1961 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Dänemark und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2 dieses Abkommens auf die Färöer-Inseln zu erstrecken und schlägt hiezu nachstehende Vereinbarung vor:

1.

Der Anwendungsbereich des Abkommens zwischen dem Königreich Dänemark und der Republik Österreich vom 23. Oktober 1961 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden mit "Abkommen" bezeichnet) wird in seiner Gesamtheit auf die "Färöer-Inseln" ausgedehnt.

2.

Die im Abkommen verwendeten Begriffe "Königreich Dänemark" und "Dänemark" schließen, wenn aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, daher die Färöer-Inseln ein.

3.

Zu den Steuern, die auf Grund der vorliegenden Vereinbarung vom Abkommen erfaßt werden, gehören insbesondere folgende auf den Färöer-Inseln erhobene Steuern:

a)

die Einkommensteuer der Landeskasse der Färöer-Inseln, und

b)

die Einkommensteuer der Gemeinden der Färöer-Inseln.

4.

Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem sich die Vertragsstaaten durch Notenwechsel darüber unterrichten, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten erfüllt sind.

a)

auf die österreichischen Steuern, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1963 erhoben werden,

b)

auf die färöerischen Steuern, die für die Zeit nach dem 31. März 1965 erhoben werden.

5.

Diese Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit, jedoch kann jeder

a)

auf die österreichischen Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde;

b)

auf die färöerischen Steuern, die für das Steuerjahr erhoben werden, das in dem auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahr beginnt.

An das Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Ballhausplatz

1010 Wien

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 147.734-8/67

Verbalnote

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, auf den von der Königlich Dänischen Botschaft unterbreiteten Vorschlag der Dänischen Regierung, den Geltungsbereich des am 23. Oktober 1961 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2 dieses Abkommens auf die Färöer-Inseln zu erstrecken, Bezug zu nehmen und mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung beschlossen hat, diesem Vorschlag gemäß der nachstehenden Vereinbarung zuzustimmen.

1.

Der Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Republik

2.

Die im Abkommen verwendeten Begriffe "Königreich Dänemark" und

3.

Zu den Steuern, die auf Grund der vorliegenden Vereinbarung vom

a)

die Einkommensteuer der Landeskasse der Färöer-Inseln, und

b)

die Einkommensteuer der Gemeinden der Färöer-Inseln.

4.

Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem sich

a)

auf die österreichischen Steuern, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1963 erhoben werden,

b)

auf die färöerischen Steuern, die für die Zeit nach dem 31. März 1965 erhoben werden.

5.

Diese Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit, jedoch kann jeder

a)

auf die österreichischen Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde;

b)

auf die färöerischen Steuern, die für das Steuerjahr erhoben werden, das in dem auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahr beginnt.

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