Bundesgesetz vom 27. Juni 1968 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1968-08-03
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
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Bezugszeitraum: 1. 1. 1969 - 31. 12. 1972

Artikel I

Sonderabgabe vom Einkommen

§ 1. (1) Neben dem Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches gemäß dem Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152, und neben dem Beitrag nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1966, BGBl. Nr. 207, wird für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich 1972 eine Sonderabgabe vom Einkommen erhoben.

(2) Die Sonderabgabe vom Einkommen haben alle natürlichen und juristischen Personen zu entrichten, die der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer unterliegen.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1969 - 31. 12. 1972

§ 2. Die Sonderabgabe vom Einkommen beträgt

1.

für natürliche Personen 10 v. H. der veranlagten oder im Abzugswege eingehobenen Einkommensteuer,

2.

für juristische Personen 10 v. H. der veranlagten oder im Abzugswege eingehobenen Körperschaftsteuer. Die Sonderabgabe darf jedoch nur insoweit erhoben werden, als vom Einkommen nach Abzug der Körperschaftsteuer, der Beiträge vom Einkommen und der Sonderabgabe nicht weniger erübrigt wird als vom höchsten Einkommensbetrag der nächstniederen Tarifstufe nach Abzug der Steuer, der Beiträge und der Sonderabgabe.

§ 3. (1) Die Sonderabgabe vom Einkommen ist in den Steuerbescheiden über die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich 1972 festzusetzen; sie kann in einem Betrag mit dieser ausgewiesen werden.

(2) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Abzugswege eingehoben, so ist die Sonderabgabe vom Einkommen vom Arbeitgeber für alle Lohnzahlungszeiträume, die in den Kalenderjahren 1969 bis einschließlich 1972 enden, zusammen mit der Lohnsteuer einzuheben und abzuführen.

(3) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Jahresausgleich festgestellt, so sind die Bestimmungen dieses Artikels auf Jahresausgleiche für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich 1972 anzuwenden.

(4) Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag (§§ 85 ff. des Einkommensteuergesetzes 1967) und beim Steuerabzug in besonderen Fällen (§§ 90 ff. des Einkommensteuergesetzes 1967) ist die Sonderabgabe vom Einkommen von den in den Kalenderjahren 1969 bis einschließlich 1972 zufließenden Einkünften zusammen mit der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer einzuheben und abzuführen.

(5) Die gesetzlichen Vorschriften über die Erhebung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind sinngemäß anzuwenden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gelten unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 in der Zeit vom 1. Feber 1969 bis 31. Jänner 1973 zehn Einhunderteinunddreißigstel von den Gesamteingängen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Beiträge vom Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152, dem Bundesgesetz vom 9. September 1966, BGBl. Nr. 207, und der Sonderabgabe vom Einkommen nach diesem Bundesgesetz als Eingang der Sonderabgabe vom Einkommen für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich 1972.

§ 4. Die Sonderabgabe vom Einkommen ist eine ausschließliche Bundesabgabe und wird von den Finanzämtern erhoben.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1969 - 31. 12. 1972

Artikel II

Sonderabgabe vom Vermögen

§ 5. (1) Für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich 1972 wird eine Sonderabgabe vom Vermögen in Höhe von 50 vH der Vermögensteuer erhoben.

(2) Die für die Erhebung der Vermögensteuer geltenden gesetzlichen Vorschriften sind für die Sonderabgabe vom Vermögen sinngemäß anzuwenden; die Sonderabgabe kann gemeinsam mit der Vermögensteuer festgesetzt und eingehoben werden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gelten - unabhängig davon, welcher Zeitraum der Abgabenerhebung zugrunde liegt - in der Zeit vom 1. Jänner 1969 bis 31. Dezember 1972 fünfzig Einhundertdreiundfünfzigstel von den Gesamteingängen an Vermögensteuer einschließlich des Beitrages vom Vermögen nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1966, BGBl. Nr. 207, und einschließlich der Sonderabgabe vom Vermögen nach diesem Bundesgesetz als Eingang der Sonderabgabe vom Vermögen für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich 1972.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1969 - 31. 12. 1972

§ 6. Die Sonderabgabe vom Vermögen ist eine ausschließliche Bundesabgabe und wird von den Finanzämtern erhoben.

Artikel III

Änderungen des Vermögensteuergesetzes

§ 7. (Anm.: Änderung des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192.)

§ 8. Zum 1. Jänner 1969 ist für alle unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen eine Veranlagung der Vermögensteuer vorzunehmen; bei dieser Veranlagung ist der Umfang des Gesamtvermögens nur dann neu zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung oder eine Nachveranlagung gemäß §§ 13 oder 14 des Vermögensteuergesetzes 1954 vorliegen.

Bezugszeitraum: ab 1. 9. 1968

Artikel IV

Sonderabgabe von alkoholischen Getränken

§ 9. (1) Folgende Vorgänge unterliegen einer Sonderabgabe von alkoholischen Getränken:

1.

Die Lieferungen von alkoholischen Getränken, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferungen an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen;

2.

der Eigenverbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland alkoholische Getränke aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Abgabepflicht tritt nicht ein, soweit die Lieferung oder die Einfuhr des entnommenen Gegenstandes an den Unternehmer nach Z 1 oder Z 3 abgabepflichtig war;

3.

die Einfuhr von alkoholischen Getränken in das Zollgebiet. Eine Einfuhr liegt vor, wenn alkoholische Getränke aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangen.

(2) 1. Der Sonderabgabe von alkoholischen Getränken unterliegen die Lieferungen und der Eigenverbrauch gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und 2, die nach dem 31. August 1968 bewirkt werden.

2.

Der Sonderabgabe von alkoholischen Getränken unterliegen die Vorgänge gemäß § 9 Abs. 1 Z 3, bei denen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 nach dem 31. August 1968 liegt.

Bezugszeitraum: ab 1. 9. 1968

§ 10. Als alkoholische Getränke im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

Bier (Tarifnummer 22.03 des Zolltarifes);

2.

Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Schaumwein (Tarifnummer 22.05 B des Zolltarifes);

3.

Schaumwein (Tarifnummer 22.05 C des Zolltarifes);

4.

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, unter Mitverwendung von aromatischen Pflanzen oder Stoffen hergestellt (Tarifnummer 22.06 des Zolltarifes);

5.

Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke (Tarifnummer 22.07 des Zolltarifes);

6.

Äthylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt von 80 Grad oder mehr (aus Tarifnummer 22.08 des Zolltarifes);

7.

Äthylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 Grad; Branntwein, Liköre und andere alkoholische Getränke;

zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, sogenannte konzentrierte Extrakte, zur Herstellung von Getränken (Tarifnummer 22.09 des Zolltarifes).

Bezugszeitraum: ab 1. 9. 1968

§ 11. Von den unter § 9 fallenden Vorgängen sind abgabefrei:

1.

Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1959;

2.

die üblichen Naturalleistungen, die ein Unternehmer den Angestellten und Arbeitern seines Unternehmens als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt. Zu den Angestellten und Arbeitern gehören auch die im Unternehmen vollbeschäftigten und der Versicherungspflicht unterstellten Familienangehörigen, wenn sie das 16. Lebensjahr überschritten haben;

3.

der Eigenverbrauch bei landwirtschaftlichen Betrieben, soweit er im Kalenderjahr für den Unternehmer und seine Ehegattin (seinen Ehegatten) je 2000 S und für die übrigen Haushaltsangehörigen, wenn sie das 16. Lebensjahr überschritten haben, je 1000 S nicht übersteigt; mindestens ist jedoch ein jährlicher Eigenverbrauch von 5000 S für den landwirtschaftlichen Betrieb steuerfrei. Als Haushaltsangehörige gelten die Abkömmlinge, die Stief-, Schwieger-,

Adoptiv- und Pflegekinder und deren Abkömmlinge, ferner die Eltern, die Geschwister, Halb- und Stiefgeschwister des Unternehmers und seiner Ehegattin (seines Ehegatten) und die Abkömmlinge dieser Geschwister.

Bezugszeitraum: ab 1. 9. 1968

§ 12. (1) Die Sonderabgabe wird im Falle des § 9 Abs. 1 Z 1 nach dem vereinnahmten Entgelt bemessen. Im Falle des § 9 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des vereinnahmten Entgeltes der Teilwert des entnommenen Gegenstandes.

(2) Der Unternehmer ist berechtigt, dem Abnehmer die Sonderabgabe getrennt zu berechnen; die getrennt berechnete Sonderabgabe gilt weder als Teil des Entgeltes im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1959, noch als Teil des Entgeltes im Sinne des § 15 Abs. 3 lit. b des Finanzausgleichsgesetzes 1967. Das Bedienungsgeld ist nicht Teil des Entgeltes zur Berechnung der Sonderabgabe; von der Sonderabgabe darf kein Bedienungsgeld erhoben werden.

(3) Im Falle der Einfuhr wird die Sonderabgabe nach dem Erwerbspreis oder, wenn dieser nicht nachgewiesen werden kann oder nicht vorhanden ist, nach dem Wert der eingeführten Gegenstände bemessen. Dem Erwerbspreis oder dem Wert sind die bis zum Eintritt der Ware über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs-, Versicherungs-, Kommissions- und Verpackungskosten, soweit sie nicht bereits in ihm enthalten sind, und der auf die Ware tatsächlich entfallende Betrag an Zoll, Ausgleichsteuer, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, Abgaben nach dem Antidumpinggesetz 1971, BGBl. Nr. 384, und dem Anti-Marktstörungsgesetz, BGBl. Nr. 393/1971, sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, sofern diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren von den Zollämtern zu erheben sind, hinzuzurechnen. Der Verfügungsberechtigte kann die nach dem Eintritt der Ware über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs-, Versicherungs-, Kommissions- und Verpackungskosten vom Erwerbspreis oder vom Wert absetzen, wenn sie in diesem enthalten sind.

Bezugszeitraum: ab 1. 9. 1968

§ 13. Die Sonderabgabe beträgt für jeden Vorgang im Sinne des § 9 zehn vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

Bezugszeitraum: ab 1. 9. 1968

§ 14. (1) Der Unternehmer ist berechtigt, von der von ihm für einen Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) abzuführenden Sonderabgabe jene Sonderabgabebeträge in Abzug zu bringen, die er im gleichen Zeitraum anläßlich der Einfuhr von alkoholischen Getränken für sein Unternehmen nachweislich entrichtet hat.

(2) Die bei der Einfuhr entrichteten Sonderabgabebeträge sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als der Unternehmer die Gegenstände zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände, zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen oder zur entgeltlichen Lieferung an Dritte eingeführt hat.

(3) Übersteigt die absetzbare Sonderabgabe die Sonderabgabeschuld oder ist eine Sonderabgabeschuld nicht vorhanden, ist der Unterschiedsbetrag als Gutschrift zu behandeln.

(4) Unternehmer, die gemäß Abs. 1 zum Abzug der anläßlich der Einfuhr von alkoholischen Getränken entrichteten Sonderabgabe berechtigt sind, haben monatlich Voranmeldungen unter Verwendung eines amtlich aufgelegten Vordruckes abzugeben.

Bezugszeitraum: ab 1. 9. 1968

§ 15. (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der auf abgabepflichtige Vorgänge entfallenden Entgelte Aufzeichnungen zu führen. Weinbaubetriebe haben überdies eine mengenmäßige Bestandsverrechnung zu führen, in der neben dem Bestand an Wein und Traubenmost zu Beginn und am Ende eines Kalenderjahres fortlaufend auch alle Zu- und Abgänge an Wein und Traubenmost mengenmäßig festzuhalten sind; als Zugang gilt auch jene Menge an Traubenmost, die innerhalb eines Weinbaubetriebes gewonnen wird.

Der Aufzeichnungspflicht nach dem ersten Satz ist genügt, wenn

1.

sämtliche Entgelte, die der Unternehmer für seine Lieferungen erhält, fortlaufend, mindestens täglich unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Entgelte auf abgabepflichtige und welche Entgelte auf abgabefreie Vorgänge entfallen;

2.

der Eigenverbrauch aufgezeichnet wird;

3.

der Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte und des Eigenverbrauches regelmäßig, mindestens am Schluß jedes Kalendermonates aufgerechnet wird.

(2) Im Falle der Einfuhr von alkoholischen Getränken hat der Unternehmer überdies aufzuzeichnen:

1.

die Menge der eingeführten Gegenstände;

2.

die Bemessungsgrundlage für die eingeführten Gegenstände;

3.

die für die eingeführten alkoholischen Getränke entrichtete Sonderabgabe.

(3) Der Nachweis, welche Entgelte auf Vorgänge entfallen, die gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 von der Sonderabgabe ausgenommen sind, obliegt dem Unternehmer.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen bestimmt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken aus Vereinfachungsgründen auf andere Weise als durch die in Abs. 1 vorgesehenen Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann.

§ 16. Soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3, 5, 6, 9, 11, 12, des § 13 Abs. 1 bis 5, 7 und 9, sowie der §§ 14 und 15 des Umsatzsteuergesetzes 1959 sinngemäß anzuwenden.

Bezugszeitraum: ab 1. 9. 1968

§ 17. (1) Die Sonderabgabe ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe gemäß § 6 Z 2 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und ist von den gleichen Behörden zu erheben, die für die Erhebung der Umsatzsteuer (Ausgleichsteuer) zuständig sind.

(2) Die Sonderabgabe wird zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden im Verhältnis 72: 14: 14 geteilt. Ihre Aufteilung auf die einzelnen Länder und länderweise auf die Gemeinden hat nach der Volkszahl (§ 9 Abs. 3. 1. Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1967) zu erfolgen.

Bezugszeitraum: 1. 9. 1968 - 31. 12. 1970 (BG BGBl. Nr. 367/1970,

Art. II.)

Artikel V

Sonderabgabe von Kraftfahrzeugen

§ 18. (1) Die erstmalige Zulassung von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Wohnanhängern zum Verkehr in einem inländischen Zulassungsverfahren unterliegt einer Sonderabgabe, wenn die Zulassung nach dem 31. August 1968 erfolgt. Als erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr im Sinne dieser Bestimmung gilt auch eine Zulassung, welcher lediglich nach § 19 abgabebefreite Zulassungen vorangegangen sind.

(2) Unter Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 5 des Kraftfahrgesetzes 1967, unter Kombinationskraftwagen Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 6 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu verstehen. Als Wohnanhänger gilt ein Anhänger, der als Schlaf- oder Aufenthaltsraum ausgestattet ist.

Bezugszeitraum: 1. 9. 1968 - 31. 12. 1970 (BG BGBl. Nr. 367/1970,

Art. II.)

§ 19. (1) Von der Sonderabgabe sind befreit:

1.

Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 38 des Kraftfahrgesetzes 1967;

2.

Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung für Feuerwehren, für den öffentlichen Hilfsdienst, für den Rettungsdienst oder für ohne Absicht auf Erzielung eines Gewinnes durchgeführte Krankentransporte bestimmt sind;

3.

Kraftfahrzeuge, die für Personen oder für zwischenstaatliche Organisationen zum eigenen Gebrauch zugelassen werden, denen auf Grund von Staatsverträgen oder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes die eingangsabgabenfreie Einfuhr solcher Kraftfahrzeuge zusteht.

(2) Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung von Kriegsbeschädigten, Zivilbeschädigten oder Opfern des Kampfes um ein freies demokratisches Österreich bestimmt sind und von den genannten Personen infolge erlittener körperlicher Beschädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, sind auf Antrag von der Sonderabgabe zu befreien.

Bezugszeitraum: 1. 9. 1968 - 31. 12. 1970 (BG BGBl. Nr. 367/1970,

Art. II.)

§ 20. (1) Die Sonderabgabe wird nach dem Preis oder, wenn dieser nicht nachgewiesen werden kann oder nicht vorhanden ist, an dessen Stelle nach dem Wert des Fahrzeuges bemessen.

(2) Preis ist das dem Veräußerer des Fahrzeuges geschuldete Entgelt. Wert ist der gemeine Wert nach § 10 des Bewertungsgesetzes 1955.

(3) Dem Preis oder dem Wert sind der auf das eingeführte Fahrzeug tatsächlich entfallende Betrag an Zoll und Ausgleichsteuer hinzuzurechnen, soweit er nicht bereits im Preis oder im Wert enthalten ist.

Bezugszeitraum: 1. 9. 1968 - 31. 12. 1970 (BG BGBl. Nr. 367/1970,

Art. II.)

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