Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 31. Juli 1968 über den vereinfachten Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels IV § 15 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1968, BGBl. Nr. 302, über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches, der einen vereinfachten Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken gestattet, wird verordnet:
§ 1.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen Unternehmen auf Grund des Wareneinsatzes erworbener oder hergestellter alkoholischer Getränke
(1) Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken kann für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) auf Grund des Wareneinsatzes für die bewirkten abgabepflichtigen Vorgänge unter Heranziehung der in dem Unternehmen für die einzelnen Getränke angewendeten Rohaufschläge oder der auf die einzelnen Getränkearten (Bier, Wein, Schaumwein, Wermutwein, Obstwein, Spirituosen) angewendeten durchschnittlichen Rohaufschläge (gewogener Rohaufschlag) errechnet werden.
(2) Bei der Ermittlung des Wareneinsatzes kann ein Schwundsatz von 2 v. H. berücksichtigt werden; dies schließt nicht aus, die durch außergewöhnliche Umstände eingetretenen Verluste (zum Beispiel Verluste durch Diebstahl oder höhere Gewalt) gesondert geltend zu machen.
(3) Der Eigenverbrauch ist zum Teilwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) anzusetzen.
(4) Die für die einzelnen Vorgänge ermittelte Bemessungsgrundlage ist aufzuzeichnen und monatlich aufzurechnen.
§ 2
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen Unternehmen auf Grund des Wareneinganges oder der vom Unternehmer selbst hergestellten alkoholischen Getränke
(1) Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken kann für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) auch auf Grund des Wareneinganges und der allenfalls im Unternehmen hergestellten Mengen an alkoholischen Getränken wie folgt errechnet werden:
a) Bei erworbenen alkoholischen Getränken ist die Bemessungsgrundlage auf Grund der Einkaufsfakturen unter Heranziehung der in dem Unternehmen auf die Einkaufspreise für die einzelnen Getränke üblichen Rohaufschläge oder der für die einzelnen Getränkearten (Bier, Wein, Schaumwein, Wermutwein, Obstwein, Spirituosen) üblichen durchschnittlichen Rohaufschläge (gewogener Rohaufschlag) zu errechnen. Bei dieser Berechnung kann ein Schwundsatz von 2 v. H. des Wareneinganges berücksichtigt werden; dies schließt nicht aus, die durch außergewöhnliche Umstände eingetretenen Verluste (zum Beispiel Verluste durch Diebstahl oder höhere Gewalt) gesondert geltend zu machen.
Die so errechnete Bemessungsgrundlage ist in einer gesonderten
Spalte des Wareneingangsbuches fortlaufend einzutragen und monatlich aufzurechnen. Ist der Unternehmer zur Führung eines Wareneingangsbuches nicht verpflichtet und führt er ein solches auch nicht freiwillig, so ist die Bemessungsgrundlage ebenfalls fortlaufend aufzuzeichnen und monatlich aufzurechnen. Von dieser Bemessungsgrundlage ist ohne Berücksichtigung einer Bestandsveränderung die Sonderabgabe abzuführen.
Anstelle der Berechnung auf Grund der Einkaufsfakturen kann die Bemessungsgrundlage unter Heranziehung der im Unternehmen auf die Einkaufspreise für die einzelnen Getränke jeweils angewendeten Rohaufschläge oder der auf die einzelnen Getränkearten (Bier, Wein, Schaumwein, Wermutwein, Obstwein, Spirituosen) angewendeten durchschnittlichen Rohaufschläge (gewogener Rohaufschlag) auch für die gesamte im Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) eingekaufte Menge an alkoholischen Getränken ermittelt werden. Die so ermittelten Entgelte sind aufzuzeichnen und monatlich aufzurechnen.
a) Die Bemessungsgrundlage für alkoholische Getränke, die der Unternehmer selbst hergestellt hat, ist unter Zugrundelegung der hergestellten Menge und der in dem Unternehmen für diese Getränke üblichen Verkaufspreise zu errechnen. Hiebei kann ein Schwundsatz von 2 v. H. der hergestellten Menge berücksichtigt werden; dies schließt nicht aus, die durch außergewöhnliche Umstände eingetretenen Verluste (zum Beispiel Verluste durch Diebstahl oder höhere Gewalt) gesondert geltend zu machen. Die so ermittelten Entgelte sind fortlaufend aufzuzeichnen und monatlich aufzurechnen. Die Sonderabgabe ist ohne Berücksichtigung einer Bestandsveränderung jeweils für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) zu entrichten, in dem die Getränke hergestellt worden sind.
Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage kann unter Zugrundelegung der in dem Unternehmen für diese Getränke üblichen Verkaufspreise auch von der gesamten im Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) hergestellten Menge an alkoholischen Getränken ausgegangen werden.
(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) können jene erworbenen oder hergestellten alkoholischen Getränke außer Ansatz gelassen werden, die in diesem Zeitraum zur Bewirkung von nicht der Sonderabgabe unterliegenden oder von der Abgabepflicht befreiten Lieferungen verwendet worden sind; hiebei ist es gleichgültig, ob der Erwerb oder die Herstellung in demselben oder in einem früheren Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) erfolgt ist. Die für den Eigenverbrauch bestimmten alkoholischen Getränke sind mit dem Teilwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) anzusetzen.
(3) Die Berechnungsart nach Abs. 1 für erworbene und hergestellte alkoholische Getränke ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die am 1. September 1968 vorhandenen Bestände an alkoholischen Getränken als Wareneingang für den Monat September 1968 behandelt werden. Der auf den Warenbestand zum 1. September 1968 entfallende Sonderabgabebetrag kann in vier gleichen aufeinanderfolgenden Monatsraten, beginnend ab dem ersten Vorauszahlungstermin (10. Oktober 1968), entrichtet werden.
Wird erst zu einem späteren Zeitpunkt auf diese Berechnungsart übergegangen, so ist der im Zeitpunkt des Überganges vorhandene Bestand an alkoholischen Getränken als Wareneingang des ersten Monates nach dem Übergang zu behandeln.
Wird von dieser Berechnungsart wieder abgegangen kann die Versteuerung der Bestände dadurch rückgängig gemacht werden, daß die im Zeitpunkt des Überganges vorhandenen Bestände an alkoholischen Getränken vom Wareneingang des vorangegangenen Kalenderjahres abgezogen werden. Die bei Außerkrafttreten der Bestimmungen des Artikels IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1968 (Anm.: dh. am 31. 12. 1971) vorhandenen Bestände an alkoholischen Getränken können bei Anwendung der Berechnungsart nach § 2 dieser Verordnung vom Wareneingang des Kalenderjahres abgezogen werden, das jenem vorangeht, in dem die Sonderabgabe nicht mehr erhoben wird.
§ 3
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen Unternehmen in Anlehnung an die Getränkesteuerbemessungsgrundlage
(1) Der Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe kann auch in der Weise geführt werden, daß von der für die Getränkesteuer im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes 1967 ermittelten Bemessungsgrundlage ausgegangen wird. Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß die Getränkesteuer nach den vereinnahmten Entgelten (Kleinhandelspreisen) und nicht im Wege eines Pauschalverfahrens (Abfindungsverfahrens) entrichtet wird.
(2) Aus dieser Bemessungsgrundlage sind jene Beträge auszuscheiden, die nicht der Sonderabgabe unterliegen.
(3) Der Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer ist das Entgelt für jene alkoholabgabepflichtigen Vorgänge hinzuzurechnen, für die keine Getränkesteuer entrichtet wird. Außerdem ist der Eigenverbrauch durch Hinzurechnung des Teilwertes der entnommenen Getränke zu berücksichtigen.
(4) Die für die einzelnen Vorgänge ermittelte Bemessungsgrundlage ist aufzuzeichnen und monatlich aufzurechnen.
(5) Die Berechnung der Kürzungs- und Hinzurechnungsbeträge nach Abs. 2 und 3 kann auf eine der in den §§ 1 und 2 angeführten Arten erfolgen.
§ 4
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei landwirtschaftlichen Betrieben
(1) Für Wein der Zolltarifnummer 22.05 B kann die Bemessungsgrundlage für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) wie folgt ermittelt werden:
Bei Lieferungen, die nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1968 nicht der Sonderabgabe unterliegen, genügt die Ausstellung und Aufbewahrung eines Beleges über den Weinverkauf, der alle für die Nachweisführung notwendigen Angaben enthält (zum Beispiel eine Rechnungsdurchschrift oder Abrechnung).
Bei Lieferungen, die der Sonderabgabe unterliegen, sind Aufzeichnungen fortlaufend zu führen, aus denen der Zeitpunkt und die Menge der Lieferung, das Entgelt und der Zeitpunkt seiner Vereinnahmung hervorgehen. Soweit Lieferungen nicht der Sonderabgabe unterliegen und ein Beleg über den Weinverkauf nach Z 1 nicht vorliegt, muß aus den Aufzeichnungen auch Name, Anschrift und Beruf des Abnehmers zu ersehen sein.
Der Eigenverbrauch kann glaubhaft gemacht werden.
(2) Für alle übrigen alkoholischen Getränke (zum Beispiel Obstwein, Branntwein) kann die Bemessungsgrundlage für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) auf folgende Weise ermittelt werden:
Bei Lieferungen kann die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe anstelle der gesetzlich vorgesehenen Aufzeichnungen auf eine der in den §§ 1 und 2 angeführten Arten erfolgen.
Der Eigenverbrauch kann glaubhaft gemacht werden. Hiezu genügt für den Eigenverbrauch von Branntwein, der monopolabgabefrei für den Hausbedarf hergestellt wurde, die beim Finanzamt abgegebene Hausbrandanmeldung. Als Eigenverbrauch von Branntwein, der unter Abfindung hergestellt wurde, gilt die Differenz zwischen der vom Finanzamt auf Grund der Abfindungsanmeldung errechneten (§ 114 der Brennereiordnung) und der verkauften Branntweinmenge.
(3) Ist der Landwirt auch Inhaber eines Gewerbebetriebes, so kann hinsichtlich dieses Betriebes nur eine der in den §§ 1, 2 und 3 angeführten Ermittlungsarten in Betracht kommen.
§ 5
Wechsel der Berechnungsart
Der Unternehmer kann wählen, ob er die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken nach § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1968 oder nach einer der vorangeführten Berechnungsarten nachweisen will. Der Wechsel der einmal gewählten Berechnungsart ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig und dem Finanzamt bis spätestens 15. Jänner des Jahres, für das der Wechsel der Berechnungsart begehrt wird, anzuzeigen.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. September 1968 in Kraft.
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