Bundesgesetz vom 20. Juni 1968 über die Veräußerung eines Geschäftsanteiles der Österreichischen Sprengmittel-Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, einen Geschäftsanteil von fünfhunderttausend Schilling der Österreichischen Sprengmittel-Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Wien I, Tuchlauben 7 a, um den Kaufpreis von zwei Millionen Schilling zu veräußern.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.