ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DEN KLEINEN GRENZVERKEHR
Unterzeichnungsdatum
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Sprachen
Deutsch, Serbokroatisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 28. September 1967 in Ankaran unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr samt Anlagen A bis G, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. Juli 1968
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 26. September 1968 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 24 Absatz 2 am 1. November 1968 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreichund dieSozialistische Föderative Republik Jugoslawien
sind, von dem Wunsche geleitet, den Kleinen Grenzverkehr der Bewohner der beiden Grenzbezirke zu regeln, übereingekommen, folgendes Abkommen abzuschließen:
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 1
(1) Grenzbezirke im Sinne dieses Abkommens sind die Gebiete jener Gemeinden und Ortschaften, die in der Anlage A enthalten sind.
(2) Gebietsveränderungen der Gemeinden und Ortschaften haben keinen Einfluß auf den Umfang der Grenzbezirke.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 2
Das Überschreiten der Staatsgrenze im Kleinen Grenzverkehr ist, soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, nur an jenen Grenzübertrittsstellen gestattet, die in der Anlage B verzeichnet sind.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 3
(1) Die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten, die ihren Wohnsitz in einem der Grenzbezirke haben, sind berechtigt, mit einem Dauergrenzschein nach dem Muster der Anlage C die Staatsgrenze wiederholt zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk jeweils bis zur Höchstdauer von vier Tagen aufzuhalten. Der Tag der Einreise ist hiebei nicht einzurechnen.
(2) Minderjährige unter 15 Jahren dürfen die Staatsgrenze nur in Begleitung jener Personen, in deren Dauergrenzschein sie eingetragen sind, überschreiten.
(3) Dem Inhaber eines Dauergrenzscheines kann im Falle höherer Gewalt, einer Erkrankung oder anderer unvorhergesehener wichtiger Gründe der Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk bis zum Wegfall des Hindernisses gestattet werden. Hierüber ist die Behörde des anderen Vertragsstaates, die den Dauergrenzschein ausgestellt hat, ehestens zu benachrichtigen.
(4) Bei einer Festnahme oder Verhaftung des Inhabers eines Dauergrenzscheines auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates ist die Behörde des Vertragsstaates, die den Dauergrenzschein ausgestellt hat, ehestens zu benachrichtigen.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 4
(1) Folgende Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten, die ihren Wohnsitz in einem der beiden Grenzbezirke haben, sind berechtigt, mit einem Grenzübertrittsschein nach dem Muster der Anlage D die Staatsgrenze zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk aufzuhalten:
die Eigentümer der Liegenschaften, die von der Grenzlinie durchschnitten werden oder sich zur Gänze im jenseitigen Grenzbezirk befinden (Doppelbesitzer);
die Familienmitglieder und Arbeitskräfte der unter lit. a genannten Personen;
die Eigentümer von Herden und einzelnen Tieren, die in den jenseitigen Grenzbezirk auf die Weide getrieben werden sowie deren Hirten und Sennen;
Personen, denen im jenseitigen Grenzbezirk ein Waldnutzungsrecht oder ein Wassernutzungsrecht zusteht;
Forstpersonal und Köhler, die im jenseitigen Grenzbezirk Arbeiten verrichten;
Grundeigentümer (Pächter, Nutzungsberechtigte) sowie deren Familienmitglieder und Arbeitskräfte, die, um zu ihren im selben Grenzbezirk liegenden Grundstücken auf die zweckmäßigste Weise zu gelangen, durch den jenseitigen Grenzbezirk führende Wege benützen müssen.
(2) Der Grenzübertrittsschein berechtigt den Inhaber zum wiederholten Grenzübertritt über die im Grenzübertrittsschein eingetragenen Grenzübertrittsstellen nach Anlage B und bei den im Grenzübertrittsschein eingetragenen Grenzsteinen; die Eintragung von Grenzsteinen in den Grenzübertrittsschein erfolgt, soweit ungünstige Wegeverhältnisse dies erfordern. Weiters berechtigt der Grenzübertrittsschein den Inhaber zum Aufenthalt auf den darin eingetragenen Liegenschaften oder in den darin eingetragenen Gemeinden in der Regel für die Dauer eines Tages. Der Grenzübertritt hat bei der Ein- und Ausreise jeweils über die gleiche Grenzübertrittsstelle beziehungsweise bei dem gleichen Grenzstein zu erfolgen.
(3) Minderjährige unter 15 Jahren dürfen die Staatsgrenze nur in Begleitung jener Personen, in deren Grenzübertrittsschein sie eingetragen sind, überschreiten.
(4) Im Falle einer wirtschaftlichen Notwendigkeit, insbesondere dann, wenn sich Wirtschaftsgebäude auf den Oberlandgrundstücken befinden, sind die Doppelbesitzer, deren Familienmitglieder und Arbeitskräfte zu einem längeren Aufenthalt berechtigt. Diese Berechtigung ist im Grenzübertrittsschein zu vermerken und anläßlich der Vidierung zu bestätigen. Die Absicht zu längerem Aufenthalt ist den Grenzorganen des anderen Vertragsstaates anläßlich des Grenzübertrittes jedesmal zur Kenntnis zu bringen.
(5) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Herden und einzelnen Weidetieren sowie deren Hirten und Sennen ist der ununterbrochene Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk bis zur Höchstdauer von sieben Monaten, den Waldnutzungsberechtigten, dem Forstpersonal und den Köhlern bis zur Höchstdauer von drei Monaten gestattet.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 5
(1) Die künftigen Eigentümer der im Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften genießen die gleichen Rechte wie die derzeitigen Eigentümer, sofern sie das Eigentum an diesen Grundstücken entweder im Erbwege erworben haben oder im Falle des Erwerbes unter Lebenden mit dem Voreigentümer verheiratet oder verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern) sind oder es sich um den Schwiegersohn des Voreigentümers, der eingeheiratet hat, handelt.
(2) Die gleichen Rechte wie den Eigentümern stehen auch jenen Personen zu, die an den im Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften oder an den im Artikel 4 Absatz 1 lit. c erwähnten Herden oder Einzeltieren ein Nutzungsrecht haben und mit dem Eigentümer verheiratet oder verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern) sind oder wenn es sich um den eingeheirateten Schwiegersohn des Eigentümers handelt.
(3) Eigentümer von im Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften, die infolge ihres Alters oder infolge physischen oder rechtlichen Unvermögens nicht imstande sind, ihre Grundstücke selbst zu bearbeiten oder zu verwalten, behalten gleichwohl die Eigenschaften von Doppelbesitzern und werden mit Grenzübertrittsscheinen versehen werden. Diese Personen sind berechtigt, ihre Grundstücke auf die Dauer dieser Unfähigkeit zu verpachten. In diesen Fällen können die Pächter sowie deren Familienmitglieder und Arbeitskräfte die Grundstücke wie Arbeitskräfte des Doppelbesitzers bearbeiten und verwalten und werden zu diesem Zweck mit Grenzübertrittsscheinen versehen werden.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 4 finden auch auf die Mitglieder, Organe und Vertreter jugoslawischer juristischer Personen einschließlich Agrargemeinschaften und bäuerlicher Arbeitsgenossenschaften sinngemäß Anwendung.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 6
(1) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von grenzdurchschnittenen Grundstücken, ihren Familienmitgliedern und Arbeitskräften ist zum Zwecke der Bewirtschaftung das Überschreiten der Staatsgrenze an jedem Punkt innerhalb dieser Grundstücke gestattet; sie dürfen sich jedoch von den Grundstücken nicht in das Innere des Grenzbezirkes begeben.
(2) Soweit es sich um forstwirtschaftliche Grundstücke handelt, dürfen zum Zwecke des Grenzübertrittes nur die im Einvernehmen der beiderseitigen Grenzorgane bewilligten Wege innerhalb dieser Grundstücke benützt werden.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 7
(1) Die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten, die ihren ständigen Aufenthalt in einem der beiden Grenzbezirke haben, sind berechtigt, in Fällen von besonderer Dringlichkeit (schwere Erkrankungen, Unglücksfälle, Todesfälle, Begräbnisse und dergleichen) und aus sonstigen wichtigen Gründen sowie zum Zwecke der tierärztlichen Behandlung ihrer Tiere mit einer Grenzübertrittskarte nach dem Muster der Anlage E die Staatsgrenze zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk aufzuhalten. Es ist ihnen erforderlichenfalls auch gestattet, die Behörden erster Instanz an deren Amtssitz aufzusuchen.
(2) Die Grenzübertrittskarte berechtigt den Inhaber zum einmaligen Grenzübertritt und zum Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk für die darin angegebene Dauer, höchstens für drei Tag«. Der Inhaber der Grenzübertrittskarte ist verpflichtet, beim Grenzübertritt einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
(3) Bei Elementarereignissen (Bränden, Überschwemmungen und dergleichen) ist der Bevölkerung des gefährdeten Gebietes und den Rettungsmannschaften der Grenzübertritt auch ohne Grenzausweis für die Dauer der Notwendigkeit gestattet.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 8
(1) Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein werden in der Republik Österreich von den Bezirksverwaltungsbehörden, in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien von den Gemeindebehörden für innere Angelegenheiten ausgestellt. Die Grenzübertrittskarte wird in beiden Vertragsstaaten von den hiezu ermächtigten staatlichen Organen ausgestellt.
(2) Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein werden mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann jeweils um weitere drei Jahre verlängert werden.
(3) Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Vidierung durch die örtlich zuständige Ausstellungsbehörde des anderen Vertragsstaates. Die Vidierung erfolgt gebührenfrei und ist in kürzester Frist, längstens binnen vier Wochen nach Übermittlung der genannten Grenzausweise, vorzunehmen. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Grenzausweise bedarf keiner neuerlichen Vidierung.
(4) Die zur Vidierung zuständigen Behörden können die Vidierung verweigern:
wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung nach den Bestimmungen dieses Abkommens nicht gegeben sind,
wenn gegen eine Person, sei es vom Standpunkt der öffentlichen Ordnung oder staatlichen Sicherheit, sei es in abgaben- oder devisenrechtlicher Hinsicht, Bedenken bestehen, oder
wenn eine Person eines schweren Mißbrauches eines Grenzausweises überwiesen wurde.
(5) Aus den im Absatz 4 erwähnten Gründen kann auch die bereits erteilte Vidierung als ungültig erklärt werden.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 hat die zur Vidierung zuständige Behörde längstens binnen zwei Wochen die Ausstellungsbehörde von ihrer Entscheidung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
(7) Die für die Ausstellung von Grenzausweisen zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten werden einander die Ausweise durch Vermittlung der Grenzorgane zur Vidierung übermitteln.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 9
(1) Die Grenzorgane beider Vertragsstaaten sind berechtigt, die Grenzausweise im Falle einer mißbräuchlichen Verwendung abzunehmen. Sie haben diese Ausweise der Ausstellungsbehörde zur weiteren Veranlassung vorzulegen.
(2) Wird ein schwerer Mißbrauch festgestellt, kann die Behörde die von ihr ausgestellten Grenzausweise einziehen. Gleichzeitig hat die Behörde zu bestimmen, für welche Zeit der Betroffene vom Grenzübertritt ausgeschlossen wird.
(3) Grenzausweise, die von einem Organ des anderen Vertragsstaates abgenommen wurden, sind der Ausstellungsbehörde unter Mitteilung der hiefür maßgeblichen Gründe zurückzustellen.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 10
Die zum Grenzübertritt nach diesem Abkommen berechtigten Personen unterliegen während ihres Aufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk den dort geltenden polizeilichen Meldevorschriften. Sie bedürfen jedoch keiner besonderen Aufenthaltserlaubnis für Ausländer.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 11
(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr können die Grenze über die für den internationalen Reiseverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen jederzeit bei Tag und bei Nacht überschreiten.
(2) An den übrigen Grenzübertrittsstellen ist der Grenzübertritt vom 16. November bis 15. März von 7 Uhr bis 18 Uhr und vom 16. März bis 15. November von 4 Uhr bis 21 Uhr mitteleuropäischer Zeit gestattet.
(3) Die lokalen Behörden können die Benützungsdauer der Grenzübertrittsstellen im Rahmen der im Absatz 2 angeführten Tage und Stunden einvernehmlich den jeweiligen Bedürfnissen anpassen. Weiters können sie bei zunehmendem Verkehr oder bei besonders begründetem Bedarf für einzelne Grenzübertrittsstellen die im Absatz 2 angeführten täglichen Benützungszeiten einvernehmlich verlängern.
(4) Die lokalen Behörden haben von Vereinbarungen nach Absatz 3 den Vorsitzenden der Delegation ihres Staates in der Gemischten Kommission zu benachrichtigen.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 12
Die Überlandgrundstücke werden von dem Vertragsstaat, in dessen Grenzbezirk sie liegen, keiner höheren Besteuerung unterworfen werden als die Grundstücke der eigenen Staatsbürger im gleichen Grenzbezirk.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 13
Für die Verbringung von Waren und Zahlungsmitteln aus einem Grenzbezirk in den anderen wenden die beiden Vertragsstaaten ihre autonomen Vorschriften an, soweit durch dieses oder ein anderes Abkommen nicht anderes bestimmt wird.
Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993.
Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 14
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