Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 12. Dezember 1968 betreffendden Geltungsbereich des Zollabkommens vom 18. Mai 1956 über Behälter
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben Rumänien am 1. November 1967 und Israel am 14. November 1967 ihre Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über Behälter (BGBl. Nr. 22/1958, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 58/1968) hinterlegt. Der Beitritt Rumäniens erfolgte mit dem im Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Vorbehalt, jedoch eingeschränkt auf die Absätze 2 und 3 des Artikels 17.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat den Geltungsbereich des Abkommens am 19. Oktober 1959 auf Cypern, Australien am 3. Jänner 1968 auf die Cocos-(Keeling)Inseln, das Treuhandgebiet Neu-Guniea, die Norfolk-Insel, Papua und die Weihnachtsinsel ausgedehnt.
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