Bundesgesetz vom 20. Juni 1968, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes (Energieanleihegesetz 1968)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1968-07-06
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die zum Ausbau der Großkraftwerke Wallsee, Feistritz, Garsten, Weyer und Zemm sowie der Übertragungseinrichtungen der Verbundgesellschaft im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes bis zu einem Gesamtbetrag (Gegenwert) von 3200 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, für Kredite einschließlich Zinsen und Kosten, die der Vorfinanzierung der im Abs. 1 genannten Anleihen dienen, eine Laufzeit von einem Jahr und das Ausmaß des im Abs. 1 genannten Gesamtbetrages (Gegenwertes) jeweils nicht überschreiten, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Die Haftungsübernahmen aus der vorstehenden Vorfinanzierung werden auf den im Abs. 1 genannten Gesamtbetrag nicht angerechnet.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von den im Abs. 1 und Abs. 2 erteilten Ermächtigungen nur dann Gebrauch machen, wenn

a)

die Finanzoperation (Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite) im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 1100 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b)

der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei Zinsenzahlung im nachhinein nicht mehr als 5 vH über dem zum Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) beträgt;

c)

die Laufzeit der Finanzoperation 25 Jahre nicht übersteigt;

d)

die prozentuelle Gesamtbelastung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als 9% beträgt:

Rückzahlungskurs-Nettoerlös

der Finanzoperation in Hundertsätzen

100 x ( Zinsfuß + -------------------------------------

gemäß lit. b) mittlere Laufzeit


Nettoerlös der Finanzoperation in Hundertsätzen;

e)

im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. d nicht überschritten wird;

f)

die Finanzoperation in Schilling, US-Dollar, Deutschen Mark, Französischen Franken, Schweizer Franken oder einer sonstigen jederzeit konvertierbaren Währung erfolgt.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesministerium für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf den genannten Höchstbetrag anzurechnen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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