Bundesgesetz vom 20. Juni 1968, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für zum Zwecke von Investitions- und Rationalisierungsmaßnahmen im In- und Ausland durchzuführende Finanzoperationen (Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten) der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft Haftungen namens des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 120 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 50 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei Zinsenzahlung im nachhinein nicht mehr als 5 vH über dem im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) beträgt;
die Laufzeit der Finanzoperation 15 Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als 9% beträgt:
Rückzahlungskurs-Nettoerlös
der Finanzoperation in Hundertsätzen
100 x ( Zinsfuß + -------------------------------------
gemäß lit. c) mittlere Laufzeit
Nettoerlös der Finanzoperation in Hundertsätzen;
im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. e nicht überschritten wird;
die Finanzoperation in Schilling, US-Dollar, Deutschen Mark, Französischen Franken, Schweizer Franken, oder einer sonstigen jederzeit konvertierbaren Währung erfolgt.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesministerium für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 3. Die im § 1 erteilte Ermächtigung gilt bis 31. Dezember 1973.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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