Bundesgesetz vom 20. Juni 1968 über einen Zuschuß aus Bundesmitteln an die Austria-Wochenschau Gesellschaft m. b. H

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1968-07-11
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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§ 1. Der Bundesminister für Finanzen hat bis spätestens zum 30. Juni 1969

a)

namens des Bundes auf eine im Rechnungsabschluß per 31. Dezember 1967 der Austria-Wochenschau Gesellschaft m. b. H. als "Kapitaleinzahlung (Republik Österreich)" bezeichnete Forderung von 1,400.000 S zu verzichten und

b)

der Austria-Wochenschau Gesellschaft m. b. H. aus Bundesmitteln einen Zuschuß bis zum Höchstbetrag von 7,000.000 S zu gewähren.

§ 2. Die Vollziehung des § 1 hat zur Voraussetzung, daß sich die Austria-Wochenschau Gesellschaft m. b. H. verpflichtet,

a)

den Zuschuß (§ 1 lit. b) ausschließlich für die Deckung der im Rechnungsabschluß zum 31. Dezember 1967 ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen zu verwenden,

b)

über diese Verwendung dem Bundesministerium für Finanzen jederzeit die verlangten Aufklärungen insbesondere auch im Wege der Einsicht in die Bücher zu erteilen,

c)

die Reingewinne der auf das Geschäftsjahr 1969 folgenden Geschäftsjahre über Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen bis zum Betrag des Forderungsverzichtes (§ 1 lit. a) und des Zuschusses des Bundes (§ 1 lit. b) an den Bund abzuführen und

d)

die Reingewinne der Geschäftsjahre 1968 und 1969 einer Rücklage zuzuweisen und diese nur zur Deckung von Verlusten zu verwenden.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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