Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 12. Dezember 1969 betreffend die Erhöhung der Wertgrenze für die Entrichtung von Hundertsatzgebühren in Stempelmarken
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, wird verordnet:
§ 1. Der im § 3 Abs. 3 des Gebührengesetzes 1957 festgelegte Höchstbetrag für die Entrichtung der Hundertsatzgebühren in Stempelmarken wird auf 300 S erhöht.
§ 2. Diese Verordnung ist auf alle Vorgänge anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1969 entsteht.
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