Bundesgesetz vom 26. März 1969, betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse
Gegenstand der Abgabe
§ 1. (1) Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind:
Dextrine, Dextrinleime, lösliche oder geröstete Stärke und Klebstoffe (Leime) aus Stärke der Nummer 35.05 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74);
zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturmittel und zubereitete Beizmittel der Nummer 38.12 des Zolltarifes, die Stärke oder Stärkederivate enthalten;
Bindemittel für Gießereikerne der Nummer 38.19 C des Zolltarifes, die Stärke oder Stärkederivate enthalten;
Waren der Nummer 38.19 L des Zolltarifes, die Stärke oder Stärkederivate enthalten, wenn der Anteil an Stärke mehr als 30 Gewichtsprozent beträgt, wobei Stärkederivate als Stärke zu rechnen sind;
wasserlösliche Stärkeäther und Stärkeester der Nummer 39.06 C 2 b des Zolltarifes.
(2) Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Abs. 1.
(3) Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).
(4) Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
Gegenstand der Abgabe
§ 1. (1) Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, sind Stärkeerzeugnisse ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:
```
```
Tarif Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
3505 - - Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke
oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:
A - Stärkeether und Stärkeester:
1 - wasserlösliche
2 - sonstige
B - andere
20 - Leime
3809 - - Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur
Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der
Farbstoffe und anderer Erzeugnisse und Zubereitungen (zB
Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,
Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien
verwendet werden, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
(90) - andere:
91 - - wie sie in der Textilindustrie verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
92 - - wie sie in der Papierindustrie verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
99 - - sonstige:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
3823 - - Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen
der chemischen Industrie oder verwandter Industrien
(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen
natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne:
A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin
C - andere:
1 - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend
ex 1 - Stärke oder Stärkederivate enthaltend
90 - andere:
A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der
Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:
1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent
oder mehr:
a - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30
Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als
Stärke zu rechnen sind
(2) Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Abs. 1.
(3) Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).
(4) Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
Gegenstand der Abgabe
§ 1. (1) Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, sind Stärkeerzeugnisse ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:
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Tarif Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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```
3505 - - Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke
oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:
A - Stärkeether und Stärkeester:
1 - wasserlösliche
2 - sonstige
B - andere
20 - Leime
3809 - - Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur
Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der
Farbstoffe und anderer Erzeugnisse und Zubereitungen (zB
Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,
Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien
verwendet werden, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
(90) - andere:
91 - - wie sie in der Textilindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendet werden:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
92 - - wie sie in der Papierindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
93 - - wie sie in der Lederindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse
enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 5 kg oder
weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke
von mehr als 30
Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate
als Stärke zu rechnen sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke
von mehr als 30
Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate
als Stärke zu rechnen sind
2 - sonstige
3823 - - Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen
der chemischen Industrie oder verwandter Industrien
(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen
natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne:
A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin
C - andere:
1 - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend
ex 1 - Stärke oder Stärkederivate enthaltend
90 - andere:
A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der
Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:
1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent
oder mehr:
a - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30
Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als
Stärke zu rechnen sind
(2) Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Abs. 1.
(3) Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).
(4) Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
Höhe der Abgabe
§ 2. (1) Die Abgabe beträgt 500 S für 100 kg Eigengewicht.
(2) Eigengewicht ist das Gewicht der Stärkeerzeugnisse ohne Umschließung.
Höhe der Abgabe
§ 2. (1) Die Abgabe beträgt bis einschließlich 31. Dezember 1991 500 Schilling und ab 1. Jänner 1992 600 Schilling für 100 Kilogramm Eigengewicht.
(2) Eigengewicht ist das Gewicht der Stärkeerzeugnisse ohne Umschließung.
Abgabenbefreiungen
§ 3. (1) Von der Abgabe sind befreit:
Eingeführte Stärkeerzeugnisse, wenn gleichartige Erzeugnisse im Zollgebiet nicht oder nicht bedarfsdeckend hergestellt werden;
Stärkeerzeugnisse, die in den Herstellungsbetrieb (§ 7) zurückgenommen wurden;
Stärkeerzeugnisse, die vom Abgabenschuldner aus dem Zollgebiet ausgeführt wurden.
(2) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nach Abs. 1 lit. a gegeben sind, ist durch eine Bestätigung zu erbringen, die das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft über Antrag auszustellen hat. Auf das Verfahren gemäß diesem Absatz finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung.
(3) Wurde für Stärkeerzeugnisse, die nach Abs. 1 lit. b oder c von der Abgabe befreit sind, die Abgabe entrichtet, so ist sie auf Antrag des Abgabenschuldners zu erstatten. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes folgt. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Abgabenbetrag entrichtet wurde.
(4) Werden aus dem Zollgebiet ausgeführte Stärkeerzeugnisse, die nach Abs. 1 lit. c von der Abgabe befreit sind, wieder in das Zollgebiet eingeführt, so ist anläßlich ihrer Wiedereinfuhr die Abgabe zu erheben.
Abgabenbefreiungen
§ 3. (1) Von der Abgabe sind befreit:
Eingeführte Stärkeerzeugnisse, wenn gleichartige Erzeugnisse im Zollgebiet nicht oder nicht bedarfsdeckend hergestellt werden;
Stärkeerzeugnisse, die in den Herstellungsbetrieb (§ 7) zurückgenommen wurden;
Stärkeerzeugnisse, die vom Abgabenschuldner aus dem Zollgebiet ausgeführt wurden.
(2) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nach Abs. 1 lit. a gegeben sind, ist durch eine Bestätigung zu erbringen, die das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft über Antrag auszustellen hat. Auf das Verfahren gemäß diesem Absatz finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung.
(3) Wurde für Stärkeerzeugnisse, die nach Abs. 1 lit. b oder c von der Abgabe befreit sind, die Abgabe entrichtet, so ist sie auf Antrag des Abgabenschuldners zu erstatten. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes folgt. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Abgabenbetrag entrichtet wurde.
(4) Werden aus dem Zollgebiet ausgeführte Stärkeerzeugnisse, die nach Abs. 1 lit. c von der Abgabe befreit sind, wieder in das Zollgebiet eingeführt, so ist anläßlich ihrer Wiedereinfuhr die Abgabe zu erheben.
Abgabenbefreiungen
§ 3. (1) Von der Abgabe sind befreit:
Eingeführte Stärkeerzeugnisse, wenn gleichartige Erzeugnisse im Zollgebiet nicht oder nicht bedarfsdeckend hergestellt werden;
Stärkeerzeugnisse, die in den Herstellungsbetrieb (§ 7) zurückgenommen wurden;
Stärkeerzeugnisse, die vom Abgabenschuldner aus dem Zollgebiet ausgeführt wurden.
(2) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nach Abs. 1 lit. a gegeben sind, ist durch eine Bestätigung zu erbringen, die über Antrag bis einschließlich 31. Dezember 1991 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und ab 1. Jänner 1992 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auszustellen hat. Auf das Verfahren gemäß diesem Absatz finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Anträge, die bis 31. Dezember 1991 beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eingelangt und noch nicht erledigt sind, sind ab 1. Jänner 1992 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden.
(3) Wurde für Stärkeerzeugnisse, die nach Abs. 1 lit. b oder c von der Abgabe befreit sind, die Abgabe entrichtet, so ist sie auf Antrag des Abgabenschuldners zu erstatten. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes folgt. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Abgabenbetrag entrichtet wurde.
(4) Werden aus dem Zollgebiet ausgeführte Stärkeerzeugnisse, die nach Abs. 1 lit. c von der Abgabe befreit sind, wieder in das Zollgebiet eingeführt, so ist anläßlich ihrer Wiedereinfuhr die Abgabe zu erheben.
Erhebung der Abgabe
§ 4. (1) Die Erhebung der Abgabe obliegt anläßlich der Einfuhr von Stärkeerzeugnissen den Zollämtern. Im übrigen obliegt sie den in der Anlage 1 zum Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1955, angeführten Finanzämtern, in Wien dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Abgabe für in das Zollgebiet eingeführte Stärkeerzeugnisse sinngemäß die für die Erhebung der Zölle geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Für im passiven Veredlungsverkehr (§ 90 des Zollgesetzes 1955) eingeführte Stärkeerzeugnisse, welche aus ausgeführten Waren, die der Abgabe nicht unterliegen, im Zollausland hergestellt wurden, ist die Abgabe zu erheben, soweit nicht § 3 Abs. 1 Anwendung findet.
⋯
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