Bundesgesetz vom 6. März 1969, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes (Energieanleihegesetz 1969)
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die
von der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),
von einer oder mehreren der Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes oder
von der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit einer oder mehreren der genannten Sondergesellschaften
zum Ausbau und zur Fertigstellung von Großkraftwerken, insbesondere der Werke Feistritz, Wallsee, Weyer und Zemm, sowie der Übertragungseinrichtungen der Verbundgesellschaft im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der aufzunehmenden Anleihe, Darlehen und sonstigen Kredite 3000 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, für Kredite, einschließlich der Zinsen und Kosten, die der Vorfinanzierung von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten gemäß Abs. 1 dienen, eine Laufzeit von einem Jahr und das Ausmaß des im Abs. 1 genannten Gesamtbetrages (Gegenwert) nicht überschreiten, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Diese Haftung darf jedoch nur in einem Rahmen übernommen werden, der eine allzu umfangreiche Überschneidung zwischen Vor- und Endfinanzierung ausschließt. Kredite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im Abs. 1 genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von den im Abs. 1 und Abs. 2 erteilten Ermächtigungen nur dann Gebrauch machen, wenn
die Finanzoperation (Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite) im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 1300 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei Zinsenzahlung im nachhinein nicht mehr als 5 vH über dem im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) beträgt;
die Laufzeit der Finanzoperation 25 Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als 9% beträgt:
( Rückzahlungskurs - Nettoerlös der )
100 x ( Zinsfuß Finanzoperation in Hundertsätzen )
( gem. lit. b + --------------------------------- )
( mittlere Laufzeit )
```
```
Nettoerlös der Finanzoperation in Hundertsätzen;
zur Feststellung des Nettoerlöses sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen;
im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite vereinbart ist, auch bei Kündigung die Prozentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. d nicht überschritten wird;
die Finanzoperation in Schilling, US-Dollar, Deutschen Mark, Französischen Franken, Schweizer Franken oder einer sonstigen jederzeit konvertierbaren Währung erfolgt.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesministerium für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf den genannten Höchstbetrag anzurechnen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
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