Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 betreffend die Veräußerung von Aktien der Petrochemie Schwechat Aktiengesellschaft

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1969-02-05
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, Aktien der Petrochemie Schwechat Aktiengesellschaft, Schwechat bei Wien, im Nennwert von S 18,000.000,-- zu einem Preis von insgesamt S 8,000.000,-- an die Österreichische Stickstoffwerke Aktiengesellschaft, Linz, zu verkaufen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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