Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 über das Erlöschen der Regreßforderung des Bundes gegen die Seidenweberei Hans Janisch KG
§ 1. Die Regreßforderung des Bundes aus der Haftungsinanspruchnahme gemäß Garantiegesetz 1955, BGBl. Nr. 159, gegen die Seidenweberei Hans Janisch KG. in Höhe von 2,584.000 S gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als erloschen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
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