Bundesgesetz vom 27. März 1969 zur Förderung der Kartoffelverwertung (Stärkeförderungsgesetz 1969)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1969-05-24
Status Aufgehoben · 1992-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

Förderung

§ 1. Zur Förderung der Kartoffelverwertung und Stärkeerzeugung kann der Bund als Träger von Privatrechten Personen, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung zur Erzeugung von Stärke oder Stärkederivaten befugt sind, durch Vertrag Zuwendungen gewähren.

§ 2. Der vertraglichen Zuwendung darf nur Stärke zugrunde gelegt werden. Diese Zuwendung darf je Kilogramm Stärke die Höhe des um den Pauschbetrag gekürzten jeweiligen Abschöpfungssatzes für Stärke gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 218/1967 nicht übersteigen.

§ 3. Zuwendungen sind jeweils nur im Jänner, April, Juli und Oktober auszuzahlen.

§ 4. Der Bund wird durch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie vertreten.

§ 4. Der Bund wird bis einschließlich 31. Dezember 1991 durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vertreten. Bis einschließlich 31. Dezember 1991 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erteilte Zusicherungen bleiben aufrecht. Ansuchen um Förderung sowie offene Förderungsauszahlungen, die sich auf Zeiträume vor dem 1. Jänner 1992 beziehen und bis dahin vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht erledigt wurden, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erledigen.

Artikel II

Finanzielle Mittel

§ 5. Die gemäß § 1 zu gewährenden Zuwendungen sind bei dem neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen Ansatz 1/63 174 "Zuschüsse gemäß Stärkeförderungsgesetz 1969" zu verrechnen.

Das Stärkeförderungsgesetz 1969 wurde durch die BGBl. Nr. 378/1992

aufgehoben.

ABSCHNITT IX

(Anm.: zu Art. I § 4, BGBl. Nr. 154/1969)

Artikel I

(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten angehörenden Bediensteten, die am 1. November 1991 ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft übernommen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

(4) Den gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.

(5) Die gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten werden bis zum Ablauf der Funktionsdauer der bisher im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichteten Personalvertretungsorgane von diesen, dann von den im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Personalvertretungsorganen vertreten.

Das Stärkeförderungsgesetz 1969 wurde durch die BGBl. Nr. 378/1992

aufgehoben.

Artikel II

(Anm.: zu Art. I § 4, BGBl. Nr. 154/1969)

(1) Art. I dieses Abschnittes tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des Artikels I dieses Abschnittes können ab dem Tag der Verlautbarung erlassen oder abgegeben werden. Sie können jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 wirksam werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.