Bundesgesetz vom 11. Juni 1969, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Schoeller-Bleckmann Stahlwerke Aktiengesellschaft

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1969-07-01
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Schoeller-Bleckmann Stahlwerke Aktiengesellschaft zur Durchführung von Investitionsvorhaben und Rationalisierungsmaßnahmen im In- und Ausland aufzunehmenden Darlehen und sonstige Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

a)

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 150 Millionen Schilling einschließlich Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b)

die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag von 75 Millionen Schilling einschließlich Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

c)

der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei Zinszahlung im nachhinein nicht mehr als 5.75 vom Hundert über dem im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) (§ 48 Abs.4 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) beträgt;

d)

die Laufzeit der Finanzoperation 15 Jahre nicht übersteigt;

e)

die prozentuelle Gesamtbelastung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als 10.2% beträgt:

( Rückzahlungskurs-Nettoerlös der )

( Finanzoperation in Hundertsätzen )

100 X ( Zinsfuß + -------------------------------------- )

( gem. lit. c mittlere Laufzeit )

```

```

Nettoerlös der Finanzoperation in Hundertsätzen;

f)

im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung der Darlehen und sonstigen Kredite vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. e. nicht überschritten wird;

g)

die Finanzoperation in Schilling, US-Dollar, Deutschen Mark, Französischen Franken, Schweizer Franken oder einer sonstigen jederzeit konvertierbaren Währung erfolgt.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 für die Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesministerium für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 3. Die im § 1 erteilte Ermächtigung gilt bis 31. Dezember 1974.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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