Bundesgesetz vom 1. Dezember 1970 über die Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1970-12-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 16,320.000 US-Dollar zu leisten.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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