Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1970-11-13
Status Aufgehoben · 2019-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Unterzeichnungsdatum

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019

Sprachen

Deutsch, Englisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 30. April 1969 in London unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. September 1970

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 13. November 1970 ausgetauscht worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Art. 30 Abs. 2 am gleichen Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,

von dem Wunsche geleitet, ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen abzuschließen,

haben folgendes vereinbart:

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019

ARTIKEL 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019

ARTIKEL 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Die unter das Abkommen fallenden Steuern sind:

a)

im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland:

i)

die income tax (Einkommensteuer) einschließlich der surtax (Zusatzsteuer);

ii) die corporation tax (Körperschaftsteuer);

iii) die capital gains tax (Steuer von Veräußerungsgewinnen);

b)

in Österreich:

i)

die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer;

iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;

iv) Der Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;

v)

die Aufsichtsratsabgabe;

vi) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;

vii) die Sonderabgabe vom Einkommen.

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die in einem Vertragstaat nach dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

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ARTIKEL 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a)

bedeutet der Ausdruck “Vereinigtes Königreich” Großbritannien und Nordirland unter Einschluß der außerhalb des Küstenmeeres des Vereinigten Königreiches gelegenen Gebiete, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches über den Festlandsockel in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Territorien bezeichnet sind oder künftig bezeichnet werden, innerhalb derer die Rechte des Vereinigten Königreiches in bezug auf den Meeresgrund, den Meeresuntergrund und deren Bodenschätze ausgeübt werden können;

b)

bedeutet der Ausdruck “Österreich” die Republik Österreich;

c)

bedeutet der Ausdruck “Staatsangehörige”:

i)

in bezug auf das Vereinigte Königreich alle Staatsangehörigen des Vereinigten Königreiches und seiner Kolonien, die ihre Rechtsstellung als solche aus ihrer Beziehung zum Vereinigten Königreich ableiten, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die ihre Rechtsstellung als solche aus dem im Vereinigten Königreich geltenden Recht ableiten;

ii) in bezug auf Österreich alle österreichischen Staatsangehörigen, ferner alle juristischen Personen, Personengesellschaften, Personenvereinigungen und anderen Rechtsträger, die ihre Rechtsstellung als solche aus dem in Österreich geltenden Recht ableiten;

d)

bedeuten die Ausdrücke “ein Vertragstaat” und “der andere Vertragstaat” je nach dem Zusammenhang, Österreich oder das Vereinigte Königreich;

e)

umfaßt der Ausdruck “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

f)

bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

g)

bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragstaates” und “Unternehmen des anderen Vertragstaates”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;

h)

bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde” im Fall Österreichs das Bundesministerium für Finanzen, im Fall des Vereinigten Königreiches die Commissioners of Inland Revenue oder ihren bevollmächtigten Vertreter.

(2) Sind nach einer Bestimmung dieses Abkommens Einkünfte von der österreichischen Steuer befreit und ist eine natürliche Person hinsichtlich dieser Einkünfte nach dem im Vereinigten Königreich geltenden Recht nicht mit dem Gesamtbetrag, sondern nur mit dem Teilbetrag steuerpflichtig, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort in Empfang genommen wird, dann findet die nach diesem Abkommen in Österreich zu gewährende Steuerbefreiung nur auf den Teil der Einkünfte Anwendung, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort in Empfang genommen wird.

(3) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.

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ARTIKEL 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine in einem Vertragstaat ansässige Person”, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels, eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; der Ausdruck umfaßt nicht eine natürliche Person, die in diesem Vertragstaat nur steuerpflichtig ist, wenn sie Einkünfte aus Quellen in diesem Staat bezieht. Die Ausdrücke “eine in Österreich ansässige Person” und “eine im Vereinigten Königreich ansässige Person” sind entsprechend auszulegen.

(2) Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)

Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b)

Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c)

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

d)

Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019

ARTIKEL 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “Betriebstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck “Betriebsstätte” umfaßt insbesondere:

a)

einen Ort der Leitung,

b)

eine Zweigniederlassung,

c)

eine Geschäftsstelle,

d)

eine Fabrikationsstätte,

e)

eine Werkstätte,

f)

ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g)

eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht:

a)

Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 dieses Artikels – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019

ARTIKEL 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) a) Der Ausdruck “unbewegliches Vermögen” bestimmt sich vorbehaltlich der Vorschriften der lit. b nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt.

b)

Der Ausdruck “unbewegliches Vermögen” umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019

ARTIKEL 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen des Unternehmens(sofern es sich nicht um Aufwendungen handelt, die nicht abzugsfähig wären, wenn die Betriebstätte ein selbständiges Unternehmen wäre), einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es nach dem Recht eines Vertragstaates üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

(8) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Gewinne” umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019

ARTIKEL 8

Schiffahrt und Luftfahrt

(1) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person darf mit Gewinnen aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen nur in diesem Vertragstaat besteuert werden; davon ausgenommen sind Gewinne aus Schiffs- oder Flugreisen, die ausschließlich auf Orte innerhalb des anderen Vertragstaates beschränkt sind.

(2) Hinsichtlich des Betriebes von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegt eine im Vereinigten Königreich ansässige Person nicht den österreichischen Steuern vom Vermögen.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019

ARTIKEL 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

a)

ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder

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