Bundesgesetz vom 19. Dezember 1970 über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden
§ 1. (1) Die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/1951, vereinbarten ermäßigten oder aufgehobenen Zollsätze sind in der jeweils geltenden Höhe auch auf Waren anzuwenden, die aus Staaten, Gebieten oder Gebietsteilen stammen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Zollsätze sind wie Vertragszollsätze im Sinne des § 4 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, zu behandeln.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für die Waren
der im Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, festgesetzte allgemeine Zollsatz oder der auf Grund von sonstigen Rechtsvorschriften zu erhebende Zollsatz günstiger ist oder
an Stelle der Zölle Abgaben mit zollgleicher Wirkung zu erheben sind.
§ 2. (1) Behandelt ein Staat, Gebiet oder Gebietsteil, auf die § 1 angewendet wird, die Einfuhren aus Österreich weniger günstig als die Einfuhren aus anderen Staaten, so haben der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gemeinsam, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung zu bestimmen, in welchem zur Wahrung der Gegenseitigkeit erforderlichen Umfang die gemäß § 1 festgesetzten Zollsätze für bestimmte oder alle Waren, die aus diesem Staat, Gebiet oder Gebietsteil stammen, nicht anzuwenden sind.
(2) Wenn durch die Anwendung dieses Bundesgesetzes wirtschaftliche Nachteile für Österreich entstehen oder zu entstehen drohen, insbesondere wenn infolge unvorhergesehener Entwicklungen eine Ware aus einem gemäß § 1 begünstigten Staat, Gebiet oder Gebietsteil in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen eingeführt wird, daß dadurch den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so haben der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gemeinsam, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung zu bestimmen, in welchem zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile erforderlichen Umfang die gemäß § 1 festgesetzten Zollsätze für bestimmte oder alle Waren, die aus diesem Staat, Gebiet oder Gebietsteil stammen, nicht anzuwenden sind.
(3) Dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie obliegt hiebei die Ermittlung, ob und gegebenenfalls wie weit ein Staat, Gebiet oder Gebietsteil die Einfuhren aus Österreich weniger begünstigt als die Einfuhren aus anderen Staaten oder ob und gegebenenfalls wie weit durch die Anwendung dieses Bundesgesetzes wirtschaftliche Nachteile entstehen oder zu entstehen drohen, sowie die Ermittlung der Grundlagen für die Feststellung des Umfanges, in dem zur Wahrung der Gegenseitigkeit oder zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile die gemäß § 1 festgesetzten Zollsätze nicht anzuwenden sind. Handelt es sich um Waren, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit diesem Bundesminister vorzugehen.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 2 Abs. 3 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
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