Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über den Verzicht auf eine Forderung des Bundes gegen die Österreichische Automobilfabriks-Aktiengesellschaft aus abgelösten Forderungen der ehemaligen Sowjetischen Militärbank in Wien
§ 1. Der Bund verzichtet auf seine Forderung aus der Ablöse von Forderungen der ehemaligen Sowjetischen Militärbank in Wien gegen die Österreichische Automobilfabriks-Aktiengesellschaft, Wien XXI, Brünner Straße 72, in der Höhe von
Kapital S 8,662.500,-
und die von diesem Kapitalbetrag fällig gewordenen Zinsen unter der auflösenden Bedingung, daß über das Vermögen des Schuldners innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Abwicklung eingeleitet wird.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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