Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes (Energieanleihegesetz 1970)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1970-11-14
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die

a)

von der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),

b)

von einer oder mehreren Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes oder

c)

von der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit einer oder mehreren der genannten Sondergesellschaften

zum Ausbau von Großkraftwerken, insbesondere der Werke Zemm, Ottensheim, Rosegg und Schönau, sowie zum weiteren Ausbau der Übertragungseinrichtungen der Verbundgesellschaft, ferner für die erforderlichen Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen der bereits im Betrieb befindlichen Anlagen sowie Planungsarbeiten für neue Projekte und zur Finanzierung des Anteiles der Verbundgesellschaft am ersten österreichischen Kernkraftwerk im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite 4200 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, für Kredite einschließlich der Zinsen und Kosten, die der Vorfinanzierung von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten gemäß Abs. 1 dienen, eine Laufzeit von zwei Jahren und das Ausmaß des im Abs. 1 genannten Gesamtbetrages (Gegenwert) nicht überschreiten, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Diese Haftung darf jedoch nur in einem Rahmen übernommen werden, der eine allzu umfangreiche Überschneidung zwischen Vor- und Endfinanzierung ausschließt. Kredite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im Abs. 1 genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von den im Abs. 1 und Abs. 2 erteilten Ermächtigungen nur dann Gebrauch machen, wenn

a)

die Finanzoperation (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 1300 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b)

die Laufzeit der Finanzoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;

c)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt:

( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös )

( der Finanzoperation in Hundertsätzen )

100 x ( Zinsfuß + ------------------------------------- )

( mittlere Laufzeit )

```

```

Nettoerlös der Finanzoperation in Hundertsätzen;

d)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. c nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Schuldaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;

e)

die Kreditoperation in Schilling, Belgischen Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden, Französischen Franken, Holländischen Gulden, Italienischen Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt.

(4) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 3 lit. c und d sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn

a)

eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,

b)

jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung von Fälligkeiten die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird und

c)

die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die in § 1 Abs. 3 lit. b festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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