Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Burgenland aus Anlaß der 50jährigen Zugehörigkeit zu Österreich

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1970-12-05
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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§ 1. Dem Bundesland Burgenland wird aus Anlaß der 50jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuß im Betrage von 15 Millionen Schilling gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist vornehmlich für besondere Vorhaben im Interesse der Festigung der Zugehörigkeit dieses Bundeslandes zur Republik Österreich zu verwenden und zur Stärkung der für die bezeichneten Zwecke vorgesehenen Landesmittel bestimmt.

§ 2. Der gemäß § 1 zu leistende Bundeszuschuß ist beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/53257 unter der Bezeichnung “Bundeszuschuß an das Bundesland Burgenland” zu verausgaben und zu verrechnen. Die Bedeckung ist durch Einsparung des gleichhohen Betrages beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/53007 sicherzustellen.

§ 3. Die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses bleibt dem Bundesministerium für Finanzen vorbehalten.

§ 4. Die haushaltsmäßige Verrechnung des Bundeszuschusses wird dem Bundesland Burgenland zur Bedingung gemacht.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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