Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten aus Anlaß der 50. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1970-12-05
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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§ 1. Dem Bundesland Kärnten wird aus Anlaß der 50. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, auf Grund welcher sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für die Angliederung an die Republik Österreich entschieden hat, aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuß im Betrage von 15 Millionen Schilling gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist vornehmlich für besondere Vorhaben im Abstimmungsgebiet zum Zweck der Festigung der Zugehörigkeit dieses Gebietes zu Österreich zu verwenden und zur Stärkung der für die bezeichneten Zwecke vorgesehenen Landesmittel bestimmt.

§ 2. Der gemäß § 1 zu leistende Bundeszuschuß ist beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/53267 unter der Bezeichnung “Bundeszuschuß an das Bundesland Kärnten” zu verausgaben und zu verrechnen. Die Bedeckung ist durch Einsparung des gleichhohen Betrages beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/53007 sicherzustellen.

§ 3. Die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses bleibt dem Bundesministerium für Finanzen vorbehalten.

§ 4. Die haushaltsmäßige Verrechnung des Bundeszuschusses wird dem Bundesland Kärnten zur Bedingung gemacht.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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