Kundmachung des Bundeskanzlers vom 2. Juli 1970 betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens vom 9. Dezember 1960 über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten dem Europäischen Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden (BGBl. Nr. 20/1964, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 233/1967), beigetreten:
Datum der Hinterlegung
Staaten: der Beitrittsurkunde:
Portugal 15. Jänner 1968
Polen 4. September 1969
Australien 1. Oktober 1969
Anläßlich des Beitrittes erklärte Polen folgenden Vorbehalt:
„Die Polnische Volksrepublik betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 11 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht als gebunden.''
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