Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Unterzeichnungsdatum
Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Niederlande plus MLI, als Anlage 3 dokumentiert.
Sprachen
Deutsch, Niederländisch
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 22. März 1971
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 21. April 1971 in Den Haag ausgetauscht; somit ist das Abkommen gemäß seinem Abschnitt VII Art. 30 Abs. 2 am gleichen Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem das am 1. September 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlußprotokoll, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben:
ABSCHNITT I
GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem der beiden Staaten oder in beiden Staaten ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Staaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
in den Niederlanden:
de inkomstenbelasting (die Einkommensteuer);
ii) de loonbelasting (die Lohnsteuer);
iii) de vennootschapsbelasting (die Körperschaftsteuer);
iv) de dividendbelasting (die Dividendensteuer);
de commissarissenbelasting (die Aufsichtsratsteuer);
vi) de vermogensbelasting (die Vermögensteuer);
vii) de grondbelasting (die Grundsteuer);
viii) de gemeentelijke baatbelastingen (die kommunalen Steuern auf den Wertzuwachs bestimmter Grundstücke);
ix) de gemeentelijke bouwterreinbelastingen (die kommunalen Baulandsteuern);
de wegen-, straat- en vaartbelastingen (die Straßen- und Wasserstraßensteuern);
xi) het recht op de mijnen (die Bergwerksteuer);
in Österreich:
die Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer);
ii) die Körperschaftsteuer (einschließlich der Kapitalertragsteuer);
iii) die Vermögensteuer;
iv) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;
der Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;
vi) die Sonderabgabe vom Einkommen;
vii) die Aufsichtsratsabgabe;
viii) die Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer);
ix) die Grundsteuer;
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
xi) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
xii) der Katastrophenfondsbeitrag vom Vermögen;
xiii) die Sonderabgabe vom Vermögen;
xiv) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
xv) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
ABSCHNITT II
DEFINITIONEN
Artikel 3
Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
bedeuten die Ausdrücke „einer der beiden Staaten“ und „der andere Staat“, je nach dem Zusammenhang, die Niederlande oder Österreich;
umfaßt der Ausdruck „die Niederlande“ den in Europa gelegenen Teil des Königreiches der Niederlande und den Teil des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes unter der Nordsee, worüber das Königreich der Niederlande in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht Hoheitsrechte ausübt;
bedeutet der Ausdruck „Österreich“ das Gebiet der Republik Österreich;
umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines der beiden Staaten“ und „Unternehmen des anderen Staates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem der beiden Staaten ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Staat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
in den Niederlanden: den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
in Österreich: den Bundesminister für Finanzen.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen der beiden Staaten hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem der beiden Staaten ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Im Sinne dieses Abkommens gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten in dem anderen Staat oder in einem dritten Staat ist und die Staatsangehörigkeit ihres Entsendestaates besitzt, als in dem Entsendestaat ansässig.
(3) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Staaten ansässig, so gilt folgendes:
Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der beiden Staaten, so gilt sie als in jenem der beiden Staaten ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
(4) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Staaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Niederlande plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 3
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
einen Ort der Leitung,
eine Zweigniederlassung,
eine Geschäftsstelle,
eine Fabrikationsstätte,
eine Werkstätte,
ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem der beiden Staaten für ein Unternehmen des anderen Staates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines der beiden Staaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Staat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem der beiden Staaten ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Staat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
ABSCHNITT III
BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen, und Forderungen jeder Art — mit Ausnahme von Obligationen — die durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
ABSCHNITT III
BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines der beiden Staaten dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit in dem anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines der beiden Staaten seine Tätigkeit in dem anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Staat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem der beiden Staaten üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Staat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Artikel 8
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