ABKOMMEN über den Zahlungsverkehr zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn
Artikel I
Mit 23. November 1971 verliert das „Abkommen über den Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn'' vom 11. März 1947 seine Gültigkeit.
Artikel II
Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn werden ab 24. November 1971 in Übereinstimmung mit der in den beiden Staaten geltenden Devisengesetzgebung und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen in frei konvertierbarer Währung erfolgen.
Artikel III
Falls zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Zahlungsabkommens vom 11. März 1947 auf einem der im Artikel 2 desselben angeführten Konten ein Saldo zugunsten eines der beiden Staaten bestehen sollte, so wird dieser Saldo durch Zahlungen in frei konvertierbarer Währung entsprechend der zwischen den beiden Notenbanken getroffenen Vereinbarung beglichen werden.
Artikel IV
Die Oesterreichische Nationalbank und die Ungarische Nationalbank werden alle im Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten und der Beendigung des im Artikel I genannten Zahlungsabkommens und mit dem Übergang des Zahlungsverkehrs auf frei konvertierbare Währung erforderlichen technischen Vereinbarungen treffen.
Artikel V
Dieses Abkommen tritt am 24. November 1971 in Kraft. Es kann von jeder der Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich zum Jahresende gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 28. Oktober 1971, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.
DER VORSITZENDE
DER ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION
Wien, am 28. Oktober 1971
Herr Vorsitzender!
Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen über den Zahlungsverkehr zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Die beiden Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, daß ihre zuständigen Behörden die im Rahmen ihrer geltenden Devisenvorschriften erforderlichen Bewilligungen für laufende Transaktionen erteilen werden. Es besteht Einvernehmen darüber, daß unter laufenden Transaktionen zumindest alle jene Zahlungen zu verstehen sind, welche schon bisher auf Grund des „Abkommens über den Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn'' vom 11. März 1947 geleistet werden konnten.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu Vorstehendem mitteilen zu wollen, benütze ich gerne den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Dr. Fritz Hillebrandt m.p.
An den
Vorsitzenden der
ungarischen Delegation
Wien
DER VORSITZENDE
DER UNGARISCHEN DELEGATION
Wien, am 28. Oktober 1971
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis zu Ihrem Schreiben vom heutigen Tage folgenden Wortlautes mitzuteilen:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens des Vorsitzenden der österreichischen Delegation)
vom 11. März 1947 geleistet werden konnten.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu Vorstehendem mitteilen zu wollen, benütze ich gerne den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.''
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Baktai Gyula m.p.
An den Vorsitzenden der
österreichischen Delegation
Wien
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