Kundmachung des Bundeskanzlers vom 22. Juli 1971 betreffend dieAusdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens vom 18. Mai 1956über Behälter
Vom Generalsekretär der Vereinten Nationen sind folgende Mitteilungen betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter (BGBl. Nr. 22/1958, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 253/1969) eingelangt:
Japan hat seine Beitrittsurkunde zu diesem Zollabkommen am 14. Mai 1971 hinterlegt.
Mauritius hat am 18. Juli 1969 erklärt, sich an dieses Zollabkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.
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