Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 6. Mai 1971 betreffend die Scheidemünzen zu 25 Schilling „200 Jahre Wiener Börse“

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, werden die Zusammensetzung, die Ausmaße und die Ausstattung der Scheidemünzen zu 25 Schilling, die anläßlich des 200jährigen Bestehens der Wiener Börse ab 25. Mai 1971 ausgegeben werden, wie folgt bestimmt:

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 1. Die Münze ist aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 30 mm, ihr Rauhgewicht 13 g, ihr Feingehalt 10'4 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 2. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

Die eine Seite der Münze hat das Gebäude der Wiener Börse, umgeben von den halbkreisförmigen Umschriften „Wiener Börse“ und „MT (Initialen der Kaiserin Maria Theresia) 1771-1971“ und den Brustschild des Bundeswappens zu zeigen.

Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.

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