Bundesgesetz vom 12. Mai 1971 über eine Ermächtigung zur Abgabe eines bedingten Verzichtes auf eine Forderung des Bundes gegen die Arland Papier- und Zellstoffabriken AG., die Papierfabrik Arland Pacht- und Betriebsges. m. b. H. und die Zellstoffabrik Rechberg, Pacht- und Betriebsges. m. b. H

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1971-06-12
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung namens des Bundes die Erklärung abzugeben, daß auf die vom Bund auf Grund der Beihilfengewährung aus Mitteln der Produktiven Arbeitslosenfürsorge zu Z III-134.385-12 b/1/65 des Bundesministeriums für soziale Verwaltung in der Höhe von 10 Millionen Schilling behauptete, vom Ausgleichsverfahren 21 Sa 28/65 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz nicht betroffene Forderung gegen die Arland Papier- und Zellstoffabriken AG., die Papierfabrik Arland Pacht- und Betriebsges. m. b. H. und die Zellstoffabrik Rechberg Pacht- und Betriebsges. m. b. H. mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1976 verzichtet wird, wenn die in Anlage zu diesem Bundesgesetz festgehaltenen Bedingungen eingehalten werden.

§ 2. Die Erfüllung dieser Bedingungen und der damit wirksamwerdende Verzicht auf die Forderung von 10 Millionen Schilling stellen eine Sanierungsmaßnahme dar.

§ 3. Eine allfällige Einbringung der Forderung des Bundes erfolgt auf dem Rechtswege.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

Anlage zu § 1

Bedingungen

für einen Verzicht des Bundes auf eine Forderung in behaupteter Höhe von 10 Millionen Schilling gegen die Arland Papier- und Zellstoffabriken AG., die Papierfabrik Arland Pacht- und Betriebsges. m. b. H. und die Zellstoffabrik Rechberg, Pacht- und Betriebsges. m. b. H.

1.

Anna Erker-Hocevar, Industrielle, Moltrasio (Como), Italien oder (eine) von ihr namhaft zu machende physische oder juristische Person(en) erwirbt (erwerben)

a)

von der Arland Papier- und Zellstoffabriken AG., Graz, ausgegebene Aktien im Nominale von 29,005.000,-- S,

b)

alle Geschäftsanteile der Papierfabrik Arland Pacht- und Betriebsges. m. b. H., Graz, und

c)

alle Geschäftsanteile der Zellstoffabrik Rechberg, Pacht- und Betriebsges. m. b. H.

2.

Von dem(den) Erwerber(n) laut Punkt 1 wird der Arland Papier- und Zellstoffabriken AG. Kapital in einer Höhe von mindestens 15 Millionen Schilling zugeführt, und zwar nach Wahl des (der) Erwerber(s) laut Punkt 1 entweder als Kapitalerhöhung oder als unverzinsliches Gesellschafterdarlehen.

3.

Der (Die) Erwerber laut Punkt 1 legt (legen) dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und nachweislich der Arland Papier- und Zellstoffabriken AG. im Falle und im Zeitpunkt der Zuzählung eines Gesellschafterdarlehens von mindestens 15 Millionen Schilling eine Belassungserklärung hinsichtlich des vollen Darlehensbetrages für die gesamte Laufzeit der im Ministerratsbeschluß vom 3. Feber 1970 behandelten Restschuld der Arland Papier- und Zellstoffabriken AG. gegenüber dem ERP-Fonds vor.

4.

Zum Nachweis der Bonität der Anna Erker-Hocevar hat eine an die Arland Papier- und Zellstoffabriken AG. gültig übergebene Bankgarantie der Schweizerischen Kreditanstalt (Credito Swizzero), Chiasso, für die Zahlung dieser Summe an die genannte Aktiengesellschaft vorzuliegen, die erforderlichenfalls jeweils bis zur Zuzählung verlängert wird.

5.

Die Arland Papier- und Zellstoffabriken AG. hat wichtige, die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe in Graz-Andritz und Rechberg sichernde Investitionen bis zur Höhe von mindestens 15 Millionen Schilling in diesen Betrieben bis 1. Juli 1971 in Auftrag zu geben und bis 30. September 1973 durchzuführen; sollten zwingende wirtschaftliche Gründe die Einhaltung des letztgenannten Termins unmöglich machen, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung verlängert werden.

6.

Die Arland Papier- und Zellstoffabriken AG., die Papierfabrik Arland Pacht- und Betriebsges. m. b. H. verpflichten sich dem Bund gegenüber, bis 1. Jänner 1971 dem Bundesministeriums für soziale Verwaltung, dem Bundesministerium für Finanzen sowie den Landesarbeitsämtern für Steiermark und Kärnten alle in diesen Zusammenhang verlangten Informationen und den Beauftragten der Bundesministerien für soziale Verwaltung und Finanzen über Verlangen Einblick in alle darauf bezüglichen Unterlagen zu gewähren.

7.

Folgende Tatbestände dürfen bis 1. Juli 1976 nicht eintreten, und zwar daß

a)

der Mindestbeschäftigtenstand in der Zellstoffabrik Rechberg von 140 Beschäftigten unterschritten wird oder eine aus der wirtschaftlichen Situation notwendige Reduzierung des Beschäftigtenstandes unter 140 Beschäftigte ohne Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung erfolgt;

b)

zur Aufrechterhaltung der Betriebe Graz-Andritz und Rechberg notwendige Gegenstände des Anlagevermögens, seien es Einzel- oder Gesamtsachen, veräußert werden, die Veräußerungen sonstiger Gegenstände des Anlagevermögens im Buchwerte ab 100.000,-- S nicht binnen einem Monat ab Veräußerung unter Anführung des Gegenstandes und des Veräußerungserlöses gemeldet und bei Veräußerung im Buchwerte ab 200.000,-- S nicht in jedem Einzelfall die vorherige Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung eingeholt wird.

8.

Anna Erker-Hocevar übernimmt für den Fall, daß die im Punkt 5 angeführten Investitionen nicht bis 1. Juli 1971 in Auftrag gegeben, nicht bis 30. September 1973 durchgeführt und nicht bis 1. Juli 1976 in diesen Betrieben belassen werden, ab 1. Jänner 1971 rechtsgültig die Schuld der Arland Papiere- und Zellstoffabriken AG. von 10 Millionen Schilling hinsichtlich eines Teilbetrages von 8,581.030,-- S, als Solidarschuldnerin unter der Vereinbarung eines Gerichtsstandes in Österreich.

9.

Die Papierfabrik Arland Pacht- und Betriebsges. m. b. H. und die Zellstoffabrik Rechberg Pacht- und Betriebsges. m. b. H. werden nicht aufgelöst, es sei denn, das Vermögen dieser Gesellschaften geht in das Vermögen der Arland Papier- und Zellstoffabriken AG. über; sonstige Änderungen sind mit Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zulässig, wenn die Einbringlichkeit der Forderung des Bundes dadurch nicht gefährdet erscheint.

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