Bundesgesetz vom 23. November 1972 über eine Abgabe von alkoholischen Getränken (Alkoholabgabegesetz 1973)
Abkürzung
AlkAbgG 1973
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
AlkAbgG 1973
Bezugsbereich des Abs. 2: ab 1. 1. 1974 (Art. IV, BGBl. Nr. 27/1974).
Steuerbare Vorgänge
§ 1. (1) Folgende Vorgänge unterliegen einer Abgabe von alkoholischen Getränken:
Die Lieferungen von alkoholischen Getränken, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferungen an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung – sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung – oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen;
der Eigenverbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland alkoholische Getränke aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Abgabepflicht tritt nicht ein, soweit die Lieferung oder die Einfuhr des entnommenen Gegenstandes an den Unternehmer nach Z. 1 oder Z. 3 abgabepflichtig war;
die Einfuhr von alkoholischen Getränken in das Zollgebiet. Eine Einfuhr liegt vor, wenn alkoholische Getränke aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangen.
(2) Inland ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Zollausschlußgebiete. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist.
Abkürzung
AlkAbgG 1973
Alkoholische Getränke
§ 2. Als alkoholische Getränke im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
Bier (Nummer 22.03 des Zolltarifs);
Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Schaumwein (Nummer 22.05 B des Zolltarifs);
Schaumwein (Nummer 22.05 C des Zolltarifs);
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, unter Mitverwendung von aromatischen Pflanzen oder Stoffen hergestellt (Nummer 22.06 des Zolltarifs);
Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke (Nummer 22.07 des Zolltarifs);
Äthylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt von 80° oder mehr (aus Nummer 22.08 des Zolltarifs);
Äthylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80°; Branntwein, Liköre und andere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, sogenannte konzentrierte Extrakte, zur Herstellung von Getränken (Nummer 22.09 des Zolltarifs).
Abkürzung
AlkAbgG 1973
Alkoholische Getränke
§ 2. Als alkoholische Getränke im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
Bier (Nummer 2203 des Zolltarifes);
Schaumwein (Unternummer 2204 10 des Zolltarifes);
anderer Wein aus frischen Weintrauben (Unternummern 2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes);
Wermutwein und anderer Wein aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert (Nummer 2205 des Zolltarifes);
andere gegorene Getränke (zB Apfelwein, Birnenwein und Met) (Nummer 2206 des Zolltarifes);
Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 80% Vol. oder mehr (Unternummer 2207 10 des Zolltarifes);
Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Liköre und andere Getränke, die Destillationsalkohol enthalten; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für die Herstellung von Getränken verwendet werden (Nummer 2208 des Zolltarifes).
Abkürzung
AlkAbgG 1973
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992 (Art. III Z 3, BGBl. Nr. 695/1991).
Alkoholische Getränke
§ 2. Als alkoholische Getränke im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
Wein aus frischen Weintrauben der Unternummern 2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes;
Wermutwein und anderer Wein aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, der Unternummern 2205 10 B, 2205 10 C, 2205 90 B und 2205 90 C;
andere gegorene Getränke (zB Apfelwein, Birnenwein und Met) sowie Mischungen von gegorenen Getränken und Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, der Unternummer 2206 00 B2 des Zolltarifes.
Abkürzung
AlkAbgG 1973
Bezugsbereich: Z 3: ab 1. 1. 1978 (Abschn. VII, Art. II, BGBl. Nr. 645/1977).
Abgabebefreiungen
§ 3. Von den unter § 1 fallenden Vorgängen sind abgabefrei:
Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223;
die üblichen Naturalleistungen, die ein Unternehmer den Angestellten und Arbeitern seines Unternehmens als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt. Zu den Angestellten und Arbeitern gehören auch die im Unternehmen vollbeschäftigten und der Versicherungspflicht unterstellten Familienangehörigen, wenn sie das 16. Lebensjahr überschritten haben;
der Eigenverbrauch bei landwirtschaftlichen Betrieben, soweit er im Kalenderjahr für den Unternehmer und seine Ehegattin (seinen Ehegatten) je 3 000 S und für die übrigen Haushaltsangehörigen, wenn sie das 16. Lebensjahr überschritten haben, je 1 500 S nicht übersteigt; mindestens ist jedoch ein jährlicher Eigenverbrauch von 7 500 S für den landwirtschaftlichen Betrieb abgabefrei. Als Haushaltsangehörige gelten die Abkömmlinge, die Stief-, Schwieger-, Wahl- und Pflegekinder und deren Abkömmlinge, ferner die Eltern, die Geschwister, Halb- und Stiefgeschwister des Unternehmers und seiner Ehegattin (seines Ehegatten) und die Abkömmlinge dieser Geschwister.
Abkürzung
AlkAbgG 1973
Bemessungsgrundlage
§ 4. (1) Die Abgabe wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 1 nach dem Entgelt im Sinne des § 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 bemessen.
(2) Die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Getränkesteuer im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes und das Bedienungsgeld gehören bei Bemessung der Abgabe nicht zum Entgelt (Abs. 1).
(3) Im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 2 tritt an die Stelle des Entgeltes der Teilwert des entnommenen Gegenstandes.
(4) Im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 3 wird die Abgabe nach dem Zollwert (§ 2 des Wertzollgesetzes 1980) der eingeführten alkoholischen Getränke bemessen. Unterliegt der eingeführte Gegenstand nicht einem Wertzoll, so ist Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr das dem Lieferer für den eingeführten Gegenstand geschuldete Entgelt. Liegt ein Entgelt nicht vor oder kann dieses nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabe für den eingeführten Gegenstand nach dem Zollwert zu bemessen. Der Bemessungsgrundlage sind die Kommissions- und Verpackungskosten sowie die bis zum Eintritt der Ware über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs- und Versicherungskosten, soweit sie nicht bereits in ihr enthalten sind, und der im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld auf die Ware entfallende Betrag an Zoll, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, Abgaben nach dem Antidumpinggesetz 1971, BGBl. Nr. 384, und dem Anti-Marktstörungsgesetz, BGBl. Nr. 393/1971, sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von alkoholischen Getränken von den Zollämtern zu erheben sind, hinzuzurechnen. Der Verfügungsberechtigte kann die nach dem Eintritt des Gegenstandes über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs- und Versicherungskosten von der Bemessungsgrundlage absetzen, wenn sie in dieser bereits enthalten sind. Die Einfuhrumsatzsteuer und die Abgabe von alkoholischen Getränken gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.
Abkürzung
AlkAbgG 1973
Bemessungsgrundlage
§ 4. (1) Die Abgabe wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 1 nach dem Entgelt im Sinne des § 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 bemessen.
(2) Die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Getränkesteuer im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes und das Bedienungsgeld gehören bei Bemessung der Abgabe nicht zum Entgelt (Abs. 1).
(3) Im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 2 tritt an die Stelle des Entgeltes der Teilwert des entnommenen Gegenstandes.
(4) Im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 3 wird die Abgabe nach dem Zollwert (§ 2 des Wertzollgesetzes 1980) der eingeführten alkoholischen Getränke bemessen. Unterliegt der eingeführte Gegenstand nicht einem Wertzoll, so ist Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr das dem Lieferer für den eingeführten Gegenstand geschuldete Entgelt. Liegt ein Entgelt nicht vor oder kann dieses nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabe für den eingeführten Gegenstand nach dem Zollwert zu bemessen. Der Bemessungsgrundlage sind die Kommissions- und Verpackungskosten sowie die bis zum Eintritt der Ware über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs- und Versicherungskosten, soweit sie nicht bereits in ihr enthalten sind, und der im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld auf die Ware entfallende Betrag an Zoll, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, Abgaben nach dem Antidumpinggesetz 1971, BGBl. Nr. 384, und dem Anti-Marktstörungsgesetz, BGBl. Nr. 393/1971, sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von alkoholischen Getränken von den Zollämtern zu erheben sind, hinzuzurechnen. Der Anmelder kann die nach dem Eintritt des Gegenstandes über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs- und Versicherungskosten von der Bemessungsgrundlage absetzen, wenn sie in dieser bereits enthalten sind. Die Einfuhrumsatzsteuer und die Abgabe von alkoholischen Getränken gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.
Abkürzung
AlkAbgG 1973
Steuersatz
§ 5. Die Abgabe beträgt für jeden abgabepflichtigen Vorgang zehn vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
Abkürzung
AlkAbgG 1973
Bezugszeitraum: siehe Art. II, BGBl. Nr. 410/1988
Steuersatz
§ 5. (1) Die Abgabe beträgt für jeden abgabepflichtigen Vorgang 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
(2) Die Abgabe ermäßigt sich auf 5 vom Hundert für
Wein aus frischen Weintrauben der Unternummern 2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes;
andere gegorene Getränke der Unternummer 2206 00 B 2 des Zolltarifes.
Abkürzung
AlkAbgG 1973
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1992 (Art. III Z 3, BGBl. Nr. 695/1991).
Steuersatz
§ 5. Die Abgabe beträgt für jeden abgabepflichtigen Vorgang 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
Abkürzung
AlkAbgG 1973
Abzugsverfahren
§ 6. (1) Der Unternehmer ist berechtigt, von der von ihm für einen Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) abzuführenden Abgabe jene Abgabebeträge in Abzug zu bringen, die er im gleichen Zeitraum anläßlich der Einfuhr von alkoholischen Getränken für sein Unternehmen nachweislich entrichtet hat.
(2) Die bei der Einfuhr entrichteten Abgabebeträge sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als der Unternehmer die Gegenstände zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände, zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen oder zur entgeltlichen Lieferung an Dritte eingeführt hat.
(3) Übersteigt die absetzbare Abgabe die Abgabenschuld oder ist eine Abgabenschuld nicht vorhanden, so ist der Unterschiedsbetrag als Gutschrift zu behandeln.
(4) Unternehmer, die gemäß Abs. 1 zum Abzug der anläßlich der Einfuhr von alkoholischen Getränken entrichteten Abgabe berechtigt sind, haben monatlich Voranmeldungen unter Verwendung eines amtlich aufgelegten Vordruckes abzugeben.
Abkürzung
AlkAbgG 1973
Aufzeichnungspflichten
§ 7. (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der auf abgabepflichtige Vorgänge entfallenden Entgelte Aufzeichnungen zu führen. Weinbaubetriebe haben überdies eine mengenmäßige Bestandsverrechnung zu führen, in der neben dem Bestand an Wein und Traubenmost zu Beginn und am Ende eines Kalenderjahres fortlaufend auch alle Zu- und Abgänge an Wein und Traubenmost mengenmäßig festzuhalten sind; als Zugang gilt auch jene Menge an Traubenmost, die innerhalb eines Weinbaubetriebes gewonnen wird. Der Aufzeichnungspflicht nach dem ersten Satz ist genügt, wenn
sämtliche Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Entgelte auf abgabepflichtige und welche Entgelte auf abgabefreie Vorgänge entfallen;
der Eigenverbrauch aufgezeichnet wird;
der Gesamtbetrag der Entgelte und des Eigenverbrauches regelmäßig, mindestens am Schluß jedes Kalendermonates aufgerechnet wird.
(2) Im Falle der Einfuhr von alkoholischen Getränken hat der Unternehmer überdies aufzuzeichnen:
Die Menge der eingeführten Gegenstände;
die Bemessungsgrundlage für die eingeführten Gegenstände;
die für die eingeführten alkoholischen Getränke entrichtete Abgabe.
(3) Der Nachweis, welche Entgelte auf Vorgänge entfallen, die gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 von der Abgabe ausgenommen sind, obliegt dem Unternehmer.
(4) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken aus Vereinfachungsgründen auf andere Weise als durch die im Abs. 1 vorgesehenen Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann.
Abkürzung
AlkAbgG 1973
Bezugszeitraum: siehe Art. II, BGBl. Nr. 410/1988
Aufzeichnungspflichten
§ 7. (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der auf abgabepflichtige Vorgänge entfallenden Entgelte Aufzeichnungen zu führen. Weinbaubetriebe haben überdies eine mengenmäßige Bestandsverrechnung zu führen, in der neben dem Bestand an Wein und Traubenmost zu Beginn und am Ende eines Kalenderjahres fortlaufend auch alle Zu- und Abgänge an Wein und Traubenmost mengenmäßig festzuhalten sind; als Zugang gilt auch jene Menge an Traubenmost, die innerhalb eines Weinbaubetriebes gewonnen wird. Der Aufzeichnungspflicht nach dem ersten Satz ist genügt, wenn
sämtliche Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Entgelte auf abgabepflichtige und welche Entgelte auf abgabefreie Vorgänge entfallen;
der Eigenverbrauch aufgezeichnet wird;
der Gesamtbetrag der Entgelte und des Eigenverbrauches regelmäßig, mindestens zum Schluß jedes Vorauszahlungszeitraumes, aufgerechnet wird.
(2) Im Falle der Einfuhr von alkoholischen Getränken hat der Unternehmer überdies aufzuzeichnen:
Die Menge der eingeführten Gegenstände;
die Bemessungsgrundlage für die eingeführten Gegenstände;
die für die eingeführten alkoholischen Getränke entrichtete Abgabe.
(3) Der Nachweis, welche Entgelte auf Vorgänge entfallen, die gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 von der Abgabe ausgenommen sind, obliegt dem Unternehmer.
(4) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken aus Vereinfachungsgründen auf andere Weise als durch die im Abs. 1 vorgesehenen Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann.
Abkürzung
AlkAbgG 1973
Abgabenschuldner, Entstehung der Abgabenschuld
§ 8. (1) Abgabenschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 der Unternehmer.
(2) Die Abgabenschuld entsteht
für Lieferungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung). In den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 12) entsteht die Abgabenschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung);
für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die alkoholischen Getränke für Zwecke außerhalb des Unternehmens entnommen worden sind.
(3) Die Entstehung der Abgabenschuld bei der Einfuhr alkoholischer Getränke (§ 1 Abs. 1 Z. 3) richtet sich nach den zollrechtlichen Bestimmungen.
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AlkAbgG 1973
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