Bundesgesetz vom 15. Juni 1972 über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl.
Nr. 663/1994).
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1972) tritt gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl.
Nr. 663/1994).
Artikel II
Aufhebung derzeit geltender bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Umsatzsteuer und der Beförderungssteuer
(1) Die derzeit auf dem Gebiete der Umsatz- und Beförderungssteuer geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften treten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels VI dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
Insbesondere treten außer Kraft:
Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung;
das Beförderungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 22, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung;
Artikel VII Abs. 1 bis 3 des Steueränderungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 132;
§ 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 119;
§ 72 Abs. 3 erster Satz des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969;
§ 14 TP 8 und § 37 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung;
§ 4 Abs. 1 des Privatbahnunterstützungsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 286/1958, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung hinsichtlich der Beförderungssteuer;
§ 20 Abs. 2 und 3 des Schaumweinsteuergesetzes 1960, BGBl. Nr. 247;
§ 30 des Tabaksteuergesetzes 1962, BGBl. Nr. 107;
§ 27 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung;
§ 3b Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 135/1964 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 443/1969;
§ 15 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 2, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung;
§ 28 Abs. 2 des Forschungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 377/1967, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung;
§ 55 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung;
§ 7 Abs. 2 des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1969;
§ 20 Abs. 2 des Weinwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1969;
§ 7 Abs. 2 des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 479/1971;
§ 5 Abs. 2 des IAKW-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 150/1972.
(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen auf dem Gebiete des Umsatzsteuerrechtes werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl.
Nr. 663/1994).
Artikel III
Maßnahmen auf dem Gebiete der Umsatzsteuer
In den Kalenderjahren 1973 bis 1982 gehören jene Teile des Hauptmietzinses, die zur Deckung von Fehlbeträgen im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 des Mietengesetzes oder des § 2 des Zinsstoppgesetzes für vor dem 1. Jänner 1973 durchgeführte Erhaltungsarbeiten zu entrichten sind, nicht zum Entgelt gemäß § 4 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972. Das gleiche gilt für Annuitätenzahlungen im Rahmen der Nutzungsgebühr (des Bestandzinses) durch den Nutzungsberechtigten (den Bestandnehmer) zur Tilgung von Darlehen für Wohnhäuser, für welche die Benützungsbewilligung nach dem 31. Dezember 1962 erteilt wurde, insoweit die Annuitätenzahlungen auf Leistungen entfallen, die vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind.
Artikel IV
Änderungen der Bundesabgabenordnung
(Anm.: Änderung der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961)
Artikel V
Änderungen des Finanzstrafgesetzes
(Anm.: Änderung des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl.
Nr. 663/1994).
Artikel VI
Anwendung derzeit geltender bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Umsatzsteuer, der Beförderungssteuer und des Finanzstrafrechtes
(1) Die derzeit auf dem Gebiete der Umsatz- und Beförderungssteuer geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen den Eigenverbrauch, vergütungsfähige Vorgänge und Beförderungen, wenn diese Vorgänge vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind, sowie auf die Einfuhr von Waren, bei welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, vor dem 1. Jänner 1973 liegt, weiterhin anzuwenden.
(2) In die nach § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abzugebende Voranmeldung sind auch jene Umsatz- und Beförderungssteuerbeträge aufzunehmen, die auf Vorgänge entfallen, die vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind.
(3) Auf Finanzvergehen betreffend die Beförderungssteuer ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Begehung das Finanzstrafgesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dasselbe gilt für Verletzungen der Geheimhaltungspflicht betreffend die in Stempelmarken zu entrichtende Beförderungssteuer.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl.
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Artikel VII
Änderungen auf dem Gebiete der Einkommensteuer
(Anm.: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268/1967)
Soweit eine Entlastung des zum 31. Dezember 1972 im Betriebsvermögen enthaltenen Vorratsvermögens gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in Anspruch genommen wird, ist eine Neubewertung des Vorratsvermögens zum 1. Jänner 1973 durchzuführen. Dabei sind die zum 31. Dezember 1972 maßgebenden Buchwerte um den Vorsteuerbetrag gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1972 zu kürzen. Die gekürzten Beträge gelten als Teilwerte im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1967. Der Vorsteuerbetrag ist zum 1. Jänner 1973 als Forderung an das Finanzamt auszuweisen.
Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch nach § 29 des Umsatzsteuergesetzes 1972 gehört zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Selbstverbrauch sie entfällt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl.
Nr. 663/1994).
Artikel VIII
Maßnahmen auf dem Gebiete des Bewertungsrechtes
Soweit von Betrieben, die im Sinne des § 65 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 (Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/1963, 181/1965 und 172/1971) regelmäßig jährliche Abschlüsse auf den Schluß des Kalenderjahres machen, eine Entlastung des zum 31. Dezember 1972 im Betriebsvermögen enthaltenen Vorratsvermögens gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in Anspruch genommen wird, ist dies bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1973, soweit die Voraussetzungen des § 21 des Bewertungsgesetzes 1955 gegeben sind, zu berücksichtigen. Die zum Abschlußzeitpunkt maßgebenden Werte sind für diese Betriebe abweichend von § 65 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955 um den Vorsteuerbetrag gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1972 zu kürzen. Dieser Vorsteuerbetrag ist zum 1. Jänner 1973 als Forderung an das Finanzamt auszuweisen.
Auf Betriebe, die gemäß § 65 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 regelmäßig Abschlüsse auf einen vom Schluß des Kalenderjahres abweichenden Zeitpunkt vornehmen und den Schluß des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht, dem Einheitswert zugrunde legen, ist Z. 1 nicht anzuwenden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl.
Nr. 663/1994).
Artikel IX
Befreiung von den Stempel- und Rechtsgebühren
Zusätze oder Nachträge, die aus Gründen der Änderung der umsatzsteuerlichen Belastung zu bereits vor dem 31. Dezember 1972 abgeschlossenen Verträgen beurkundet werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Artikel X
Änderungen des Tabaksteuergesetzes
(Anm.: Änderung des Tabaksteuergesetzes, BGBl. Nr. 107/1962)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl.
Nr. 663/1994).
Artikel XI
Maßnahmen zur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung
Zur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite bei inländischen und ausländischen Gläubigern bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling zu den im Artikel VI Abs. 1 Z. 1. lit. b bis d des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1972 enthaltenen Bedingungen aufzunehmen.
Die Erlöse aus den nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Kreditoperationen sind im Entwurf des Bundesvoranschlages in der ordentlichen Gebarung zu veranschlagen.
Die Schuldverpflichtungen aus den nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Kreditoperationen belasten ab dem Jahre 1976 das Kapitel 59 "Finanzschuld" des jeweiligen Bundesvoranschlages.
(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 143/1976.)
Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, die gemäß Z. 1 entstandenen Verpflichtungen durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen zu prolongieren oder auch zur Erstreckung der Tilgungsverpflichtungen zu konvertieren. Durch diese Kreditoperationen darf der jeweilige Stand der Verpflichtungen den gemäß Z. 1 festgelegten Gesamtbetrag und, im Falle der Konversion, die gemäß Z. 1 sich ergebende Gesamtbelastung nicht übersteigen.
Die Verrechnung aus einer Prolongation oder Konversion gemäß Z. 5 hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen.
Artikel XII
Änderungen auf dem Gebiete des Zivilrechtes
Umstellung langfristiger Verträge
Beruht eine Leistung auf einem Vertrag, der vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen worden ist, und hat sich die umsatzsteuerliche Belastung der Leistung nach dem Umsatzsteuergesetz 1972 für einen Vertragsteil nicht unerheblich erhöht oder vermindert, so kann im ersten Fall der Leistende, im zweiten Fall der Empfänger der Leistung einen angemessenen Ausgleich verlangen; dies gilt nicht, soweit die Vertragsteile etwas anderes vereinbart haben.
Sondervorschriften über Mietverträge
Ersatzrechtliche Sondervorschriften
Der Umstand, daß jemand, der Anspruch auf Ersatz für eine Sache oder Leistung hat, als Unternehmer zum Abzug von Vorsteuern (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972) berechtigt ist, berührt an sich die Bemessung des Ersatzes nicht. Schließt der Ersatzbetrag auch Umsatzsteuer ein, so erwächst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen könnte. Dient der Ersatzbetrag dazu, die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache oder Leistung zu ermöglichen, so ist als Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug geltend machen könnte, der Zeitpunkt anzusehen, in dem er dies unter Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung tun könnte. Der Ersatzberechtigte ist verpflichtet, dem Ersatzpflichtigen Auskunft über den Vorsteuerabzug zu geben und ihm in die darauf bezüglichen Belege Einsicht zu gewähren.
Artikel XIII
Änderungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes
Die Beiträge nach § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sowie § 7a Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung, sind, wenn sie jährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Mai 1972 in Höhe eines Jahresbetrages, und wenn sie vierteljährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Feber 1973 in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages für 1972 zu entrichten. Die Erhebung rückständiger Beiträge wird hiedurch nicht berührt.
(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 520/1981)
Artikel XIV
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Artikels IX mit 1. Jänner 1973 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels IX treten mit der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Artikel XV
Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung der Artikel V und VI Abs. 3 ist auch der Bundesminister für Justiz betraut.
(3) Mit der Vollziehung der Artikel XII und XIII Z 2 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
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