Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
I. STEUERPFLICHT
§ 1. (1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
(2) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig mit inländischen Einkünften im Sinne des § 98.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
II. EINKOMMEN
Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen
§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18).
(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
(4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:
Bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb der Gewinn (§§ 4 bis 14),
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16).
(5) Bei Land- und Forstwirten, die Bücher nach den besonderen für Land- und Forstwirte geltenden Bestimmungen führen, und bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist und die Bücher ordnungsmäßig führen, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei Ermittlung des Einkommens für das Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den regelmäßig Abschlüsse gemacht werden. Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten nur umfassen, wenn
ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder
ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht.
Abkürzung
EStG 1972
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
II. EINKOMMEN
Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen
§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18).
(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 21 bis 32.
(4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:
Bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb der Gewinn (§§ 4 bis 14),
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16).
(5) Bei Land- und Forstwirten, die Bücher nach den besonderen für Land- und Forstwirte geltenden Bestimmungen führen, und bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Bücher ordnungsmäßig führen, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei Ermittlung des Einkommens für das Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den regelmäßig Abschlüsse gemacht werden. Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten nur umfassen, wenn
ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder
ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht.
Jeder Übergang von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag bedarf der vorherigen bescheidmäßigen Zustimmung des Finanzamtes. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Übergang gewichtige betriebliche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteiles gilt jedoch nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Steuerbefreiungen
§ 3. Von der Einkommensteuer sind befreit:
Die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen oder diesen gleichgestellten Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie die auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Versorgungsleistungen,
die den Opfern des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und Entschädigungen,
die Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung und Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Kranken- und Sterbegelder aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen,
das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Karenzurlaubsgeld oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften, weiters die überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie gleichgeartete Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969,
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke der Erziehung oder Ausbildung, der Wissenschaft oder Kunst bewilligt werden, sowie Beihilfen der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten Institutionen, sofern hiedurch die sachlichen Voraussetzungen für eine wissenschaftliche oder gewerbliche Forschung geschaffen werden,
die in den §§ 5 Abs. 2, 17 und 18 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, geregelten Vergütungen des Bundespräsidenten,
die im § 5a Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1955, genannten Entschädigungen,
die im § 9 sowie in den §§ 17 bis 19 des Bezügegesetzes angeführten Vergütungen sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Entschädigungen, die Landeshauptmänner und ihre Stellvertreter, Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages auf Grund landesgesetzlicher Regelungen erhalten,
Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, und jene gleichartigen ausländischen Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 4 des genannten Gesetzes ausschließen,
Wohnungsbeihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften und der Zuschlag gemäß § 80 Abs. 5 und § 85 Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 14/1962 und 386/1970, sowie der Zuschlag gemäß § 76 Abs. 5 und § 80 Abs. 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 28/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1970,
Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer, wenn sie
anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben werden und
aa) 8000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 25 bis 30 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,
bb) 10.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 35 bis 40 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,
cc) 12.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 45 bis 50 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;
anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen Monatsbezug nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil die Firma seit 25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen von 25 Jahren besteht.
einmalige Zuwendungen betrieblicher Pensions- oder
bei Auslandsbeamten (§ 92) die Kaufkraftausgleichszulage und
die Einkünfte von Auslandsbeamten (§ 92), die in dem Staate
Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der Arbeitnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit solche Entschädigungen 200 S im Kalendermonat nicht übersteigen,
Entschädigungen im Sinne der Z. 15, die in dem an
Bezüge der bei inländischen Unternehmungen gegen Entgelt nicht
die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen),
die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei
Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung von
Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb
der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu
Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten an Arbeitnehmer in
freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an
der Mietwert bei Gewährung von freien oder verbilligten
Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen
die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen
freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der Arbeitnehmer oder an den Betriebsratsfonds; Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn,
Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse), die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, eines Beschlusses der zuständigen Landesregierung, eines Beschlusses des zuständigen Gemeinderates oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährt und hiefür auch verwendet werden; dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten Institutionen,
Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten II, III, V und VI des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, und nach Artikel XI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971, ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des § 27 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.272/1971,
Zinsen aus gemäß § 107 begünstigt angeschafften
Sparprämien gemäß § 2 Abs. 2 lit. b des Prämiensparförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 143/1962,
Entschädigungen gemäß § 12 Abs. 4 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969,
Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen
Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von
die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972.
Bezugszeitraum: Z 11, 12, 16, 18, 20, 25, 28:
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975),
Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974
Z 37 und 38:
ab 9. 8. 1974 (keine besondere
Inkrafttretensbestimmung)
Steuerbefreiungen
§ 3. Von der Einkommensteuer sind befreit:
Die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen oder diesen gleichgestellten Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie die auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Versorgungsleistungen,
die den Opfern des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und Entschädigungen,
die Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung und Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Kranken- und Sterbegelder aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen,
das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Karenzurlaubsgeld oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften, weiters die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie gleichgeartete Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969,
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