Bundesgesetz vom 14. März 1972 über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-04-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern durch Verordnung anzuordnen, daß für bestimmte handwerklich hergestellte Waren unter den im § 2 festgesetzten Bedingungen die Einfuhrzölle, auch im Rahmen von Kontingenten, zu ermäßigen oder nicht zu erheben sind, wenn

1.

die warenkundliche Unterscheidung dieser Waren von gleichartigen, industriell erzeugten Waren gewährleistet ist, und

2.

durch eine solche Maßnahme wirtschaftliche Interessen Österreichs nicht gefährdet werden.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie festzustellen, ob durch eine solche Verordnung die Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern gefördert und wirtschaftliche Interessen Österreichs nicht gefährdet werden.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht mehr gegeben sind.

(4) Als handwerklich hergestellte Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Waren, die überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind.

§ 2. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 erlassene Verordnungen sind nur anzuwenden, wenn

1.

bei der zollamtlichen Abfertigung ein Zeugnis über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung der in diesem Zeugnis angeführten Waren vorgelegt wird, das von einer ermächtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt worden ist, und

2.

die Waren unmittelbar aus dem Ursprungsland in das österreichische Zollgebiet versandt worden sind.

(2) Inhalt und Form des im Abs. 1 Z 1 genannten Zeugnisses sowie die zu seiner Ausstellung ermächtigten Stellen des Ursprungslandes sind in Vereinbarungen mit dem Ursprungsland festzulegen.

§ 3. (1) Die Erhebung sonstiger Eingangsabgaben wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(2) Wird durch die Vorlage eines sachlich unrichtigen Zeugnisses gemäß § 2 in einem Zollverfahren bewirkt, daß eine nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Zollfreiheit oder Zollermäßigung zu Unrecht angewendet wird, so entsteht für den Verfügungsberechtigten mit der Ausfolgung der Ware die Abgabenschuld Kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Das gleich gilt, wenn durch unrichtige Angaben oder durch die Beibringung sachlich unrichtiger Unterlagen bewirkt wird, daß das Erfordernis der unmittelbaren Versendung nach § 2 Abs. 1 Z 2 zu Unrecht als erfüllt angesehen wird. Auf die hiernach entstandene Abgabenschuld finden die für eine Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in seiner jeweiligen Fassung, geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1972 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie des § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, und hinsichlich des § 1 Abs. 2 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.

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