Bundesgesetz vom 27. April 1972 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Asiatischen Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von 7,500.000 US-Dollar zu zeichnen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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