Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Dänischen Finanzministerium über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1972-04-25
Status Aufgehoben · 2008-03-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Ratifikationstext

Vorstehende Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 10 Abs. 1 am 25. April 1972 in Kraft getreten.

Das Protokoll vom 29. Oktober 1970 zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist in BGBl. Nr. 20/1972 kundgemacht.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und das Königlich Dänische Finanzministerium haben, in Ausführung von Artikel 10 und 10 A des Abkommens vom 23. Oktober 1961 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des dieses Abkommen abändernden Protokolls vom 29. Oktober 1970 (im folgenden "Abkommen genannt) folgendes vereinbart:

I. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuern von Dividenden und Zinsen im Sinn der Artikel 10 und 10A des Abkommens gelten derzeit:

a)

in Österreich die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (österreichische Quellensteuer);

b)

in Dänemark die Dividendensteuer (dänische Quellensteuer).

(2) Der Empfänger von Dividenden und Zinsen, die in einem der beiden Staaten einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf die in den Artikeln 10 und 10A des Abkommens vorgesehene Entlastung von dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne von

Artikel 2 des Abkommens im anderen Staat hat und nicht gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens von der Entlastung ausgeschlossen ist.

(3) Der Anspruch auf Steuerentlastung steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividenden und Zinsen das Recht auf Nutzung der diese Erträge abwerfenden Kapitalanlagen besaß.

(4) Die Steuerentlastung erfolgt in beiden Staaten im Rückerstattungsverfahren. Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.

II. TEIL

Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer

Artikel 2

(1) Der in Dänemark wohnhafte Einkommensempfänger hat die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars R-D 2 (Anm.: Formular nicht darstellbar.) schriftlich zu beantragen. Dieses Formular (Anm.: Formular nicht darstellbar) kann in Dänemark bei den Veranlagungsbehörden oder Steuerdirektionen bezogen werden.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, bei der für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers zuständigen dänischen Veranlagungsbehörde (das Amtsskatteinspektorat; in Kopenhagen, Frederiksberg und Gentofte: das Skattedirektorat) in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich wohnhaften Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen. Die in Betracht kommenden Finanzämter sind auf der Rückseite des Formulars R-D 2 (Anm.: Formular nicht darstellbar) verzeichnet.

(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel 1 Absatz 3) beizulegen.

Artikel 3

(1) Die dänische Veranlagungsbehörde prüft, ob die für die Antragstellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an.

(2) Ist der Antrag begründet, so bestätigt die dänische Veranlagungsbehörde dies auf der ersten Ausfertigung die es dem Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die zweite Ausfertigung bleibt bei der dänischen Veranlagungsbehörde.

Artikel 4

(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den Antrag an das hierüber zur Entscheidung zuständige Finanzamt, das ist das Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.

(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller ein. Es entscheidet über die Durchführung der Rückerstattung.

(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften eröffnet dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.

(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes für Körperschaften kann innerhalb eines Monates nach der Zustellung das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden. Gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion kann innerhalb von 6 Wochen von der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.

Artikel 5

Die österreichischen Steuerbehörden und der österreichische Verwaltungsgerichtshof sind zur Entgegennahme von Anträgen, Rechtsmitteln und sonstigen Korrespondenzen in einer anderen als der deutschen Sprache nicht verpflichtet.

III. TEIL

Rückerstattung der dänischen Quellensteuer

Artikel 6

(1) Der in Österreich wohnhafte Einkommensempfänger hat die Rückerstattung der dänischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars U-35-A (Anm.: Formular nicht darstellbar.) schriftlich zu beantragen. Dieses Formular (Anm.: Formular nicht darstellbar) kann in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen bezogen werden.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, bei jenem österreichischen Finanzamt in zweifacher Ausfertigung einzureichen, das für die Veranlagung des Antragstellers zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zuständig ist.

(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind Sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Für jede Gesellschaft, von der Dividenden bezogen werden, ist jedoch ein gesonderter Antrag einzubringen.

(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel 1 Absatz 3) beizulegen.

Artikel 7

(1) Das zuständige österreichische Finanzamt prüft, ob die für die Antragstellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an.

(2) Ist der Antrag begründet, so bestätigt das Finanzamt dies auf der für die dänischen Steuerbehörden bestimmten ersten Ausfertigung; die zweite Ausfertigung verbleibt beim Finanzamt.

Artikel 8

(1) Die für die dänischen Steuerbehörden bestimmte erste Ausfertigung wird im Wege des Bundesministeriums für Finanzen dem Kildeskattedirektorat in Birkeröd zugestellt.

(2) Das Kildeskattedirektorat prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller ein. Es entscheidet über die Durchführung der Rückerstattung.

(3) Das Kildeskattedirektorat eröffnet dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.

(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

(5) Gegen die Entscheidung des Kildeskattedirektorats kann innerhalb eines Monats von der Zustellung an Beschwerde erhoben werden.

Artikel 9

Die dänischen Behörden sind zur Entgegennahme von Anträgen, Rechtsmitteln und sonstigen Korrespondenzen in einer anderen als der dänischen Sprache nicht verpflichtet.

IV. TEIL

Schlußbestimmungen

Artikel 10

(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage, nachdem ihre Unterzeichnung abgeschlossen ist, in Kraft und ihre Bestimmungen sind auf jene Besteuerungsfälle anzuwenden, hinsichtlich derer das Abkommen vom 23. Oktober 1961 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des dieses Abkommen abändernden Protokolls vom 29. Oktober 1970 wirksam ist. Auf diese Besteuerungsfälle findet die Vereinbarung vom 3./27. November 1961 zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Dänischen Finanzministerium über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen keine Anwendung mehr.

(2) Die Vereinbarung kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung von Quellensteuern, die vor dem letztgenannten Zeitpunkt eingereicht worden sind, sind indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren zu erledigen. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufzunehmen.

GESCHEHEN in zweifacher Urschrift in deutscher und dänischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Kopenhagen, am 25. Jänner 1972

(Anm.: Formulare nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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